Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll8. Sitzung / Seite 52

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Die über weite Strecken unsoziale Politik von Frau Bundesministerin Ursula Haubner hat in den Entwicklungen rund um den Kinderbetreuungsgelderlass vom 7. 8. 2006 einen Höhepunkt erreicht. Der Erlass sieht vor, dass für Kinder rechtmäßig in Öster­reich lebender ausländischer StaatsbürgerInnen die Familienbeihilfe und das Kinder­betreuungsgeld solange gestrichen werden, bis ein Nachweis über ein Nieder­lassungsrecht in Österreich (NAG–Karte) ausgestellt wird. Vor diesem Erlass wurden diese elementaren Transferleistungen für Familien ab dem Zeitpunkt der Geburt ausbezahlt.

Hervorzuheben ist, dass die betroffenen Kinder legal im Bundesgebiet aufhältig sind und ihren Lebensmittelpunkt haben. Das Fremdenpolizeigesetz sieht vor, dass diesen Kindern in den ersten 6 Lebensmonaten ausdrücklich Sichtvermerksfreiheit und damit ein rechtmäßiger Aufenthalt zukommt. Die Materialien zu dieser Bestimmung lauten: “In Österreich geborene Kinder von Fremden sollen sich nicht a priori „illegal“ in Österreich aufhalten.“ Dennoch wurde mit dem „Haubner–Erlass“ verlangt, dass für diese Kinder eine NAG–Karte in einem monatelangen Verfahren erwirkt werden muss, ehe überhaupt ein Anspruch auf diese Leistungen besteht.

Die Ausrede der Frau Bundesministerin, dass die relevanten Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes und des Kinderbetreuungsgeldgesetzes diese Vorgangsweise so erzwingen würden, ist nicht akzeptabel. Obwohl beide gesetzlichen Bestimmungen - Bestandteile des mithilfe der SPÖ beschlossenen Fremdenrechts­paketes - unsozial und diskriminierend sind, hätte Frau Bundesministerin Haubner bei einer verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmungen im Erlass eine Aus­zahlung ab Geburt dieser Kinder vorsehen müssen.

Eine Unterscheidung, ob für diese Kinder eine NAG–Karte ausgestellt ist oder nicht, ist unsachlich, verletzt den Gleichheitsgrundsatz und ist damit verfassungswidrig. Darüber hinaus ist die im Erlassweg nachträgliche Einführung von Nachweispflichten nur für bestimmte Gruppen von AusländerInnen diskriminierend und willkürlich.

Der Erlass widerspricht auch zahlreichen völkerrechtlichen Bestimmungen (Recht auf soziale Sicherheit gem. Art 9 Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 1966, WSK - Pakt; Staatenpflicht zur Förderung der Familie, einschließlich Sozial­leistungen vor und nach der Geburt gem. Art 10 WSK – Pakt; Art 16,17 Europäische Sozialcharta).

Nach menschenrechtlicher Dogmatik unterliegen soziale Menschenrechte einem grund­sätzlichen Verschlechterungsverbot. Von einem einmal erreichten Niveau an sozialem Rechtsschutz darf ein Staat nur unter sehr engen Bedingungen abweichen. Der Erlass führt dazu, dass jährlich für ca. 7000 Kinder monatelang weder Familienbeihilfe noch Kinderbetreuungsgeld bezogen werden kann. Das ist eine  eindeutige Verschlechterung gegenüber der Rechtspraxis, wie sie bis zur Inkraftsetzung des Erlasses durch Frau Bundesministerin Haubner vorherrschte.

Erwähnt sei, dass der Erlass auch an anderen Stellen in Grundrechte eingreift. So werden die Behörden darin angehalten, zur Feststellung des Lebensmittelpunktes weit in die Rechte der AntragstellerInnen einzugreifen. Neben den üblichen Kriterien wie polizeiliche Meldung, Mietvertrag, Dienstvertrag, soll auch Einsicht in Handy­rechnungen, GIS – Anmeldung, Kontobewegungen (!) und Betriebskostenabrech­nungen genommen werden. Das ist neben einem unzulässigen Eingriff in daten­schutzrechtliche Bestimmungen auch eine Missachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung. Der Erlass führt zu einem unerträglichen Ansteigen der Bürokratie.

Wohl einmalig ist, dass die Frau Bundesministerin entgegen aller Aufforderungen, darunter auch des Bundeskanzlers und des Bundespräsidenten, auf der Einhaltung


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