Die über weite
Strecken unsoziale Politik von Frau Bundesministerin Ursula Haubner hat in den
Entwicklungen rund um den Kinderbetreuungsgelderlass vom 7. 8. 2006
einen Höhepunkt erreicht. Der Erlass sieht vor, dass für Kinder
rechtmäßig in Österreich lebender ausländischer
StaatsbürgerInnen die Familienbeihilfe und das Kinderbetreuungsgeld
solange gestrichen werden, bis ein Nachweis über ein Niederlassungsrecht
in Österreich (NAG–Karte) ausgestellt wird. Vor diesem Erlass wurden
diese elementaren Transferleistungen für Familien ab dem Zeitpunkt der
Geburt ausbezahlt.
Hervorzuheben ist,
dass die betroffenen Kinder legal im Bundesgebiet aufhältig sind und ihren
Lebensmittelpunkt haben. Das Fremdenpolizeigesetz sieht vor, dass diesen
Kindern in den ersten 6 Lebensmonaten ausdrücklich Sichtvermerksfreiheit
und damit ein rechtmäßiger Aufenthalt zukommt. Die Materialien zu
dieser Bestimmung lauten: “In Österreich geborene Kinder von Fremden
sollen sich nicht a priori „illegal“ in Österreich
aufhalten.“ Dennoch wurde mit dem „Haubner–Erlass“
verlangt, dass für diese Kinder eine NAG–Karte in einem monatelangen
Verfahren erwirkt werden muss, ehe überhaupt ein Anspruch auf diese
Leistungen besteht.
Die Ausrede der Frau
Bundesministerin, dass die relevanten Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes
und des Kinderbetreuungsgeldgesetzes diese Vorgangsweise so erzwingen
würden, ist nicht akzeptabel. Obwohl beide gesetzlichen Bestimmungen -
Bestandteile des mithilfe der SPÖ beschlossenen Fremdenrechtspaketes
- unsozial und diskriminierend sind, hätte Frau Bundesministerin Haubner
bei einer verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmungen im Erlass eine Auszahlung
ab Geburt dieser Kinder vorsehen müssen.
Eine Unterscheidung,
ob für diese Kinder eine NAG–Karte ausgestellt ist oder nicht, ist
unsachlich, verletzt den Gleichheitsgrundsatz und ist damit verfassungswidrig.
Darüber hinaus ist die im Erlassweg nachträgliche Einführung von
Nachweispflichten nur für bestimmte Gruppen von AusländerInnen
diskriminierend und willkürlich.
Der Erlass
widerspricht auch zahlreichen völkerrechtlichen Bestimmungen (Recht auf
soziale Sicherheit gem. Art 9 Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte 1966, WSK - Pakt; Staatenpflicht zur Förderung der Familie,
einschließlich Sozialleistungen vor und nach der Geburt gem. Art 10
WSK – Pakt; Art 16,17 Europäische Sozialcharta).
Nach
menschenrechtlicher Dogmatik unterliegen soziale Menschenrechte einem grundsätzlichen
Verschlechterungsverbot. Von einem einmal erreichten Niveau an sozialem
Rechtsschutz darf ein Staat nur unter sehr engen Bedingungen abweichen. Der
Erlass führt dazu, dass jährlich für ca. 7000 Kinder monatelang
weder Familienbeihilfe noch Kinderbetreuungsgeld bezogen werden kann. Das ist
eine eindeutige Verschlechterung
gegenüber der Rechtspraxis, wie sie bis zur Inkraftsetzung des Erlasses
durch Frau Bundesministerin Haubner vorherrschte.
Erwähnt sei, dass
der Erlass auch an anderen Stellen in Grundrechte eingreift. So werden die
Behörden darin angehalten, zur Feststellung des Lebensmittelpunktes weit
in die Rechte der AntragstellerInnen einzugreifen. Neben den üblichen
Kriterien wie polizeiliche Meldung, Mietvertrag, Dienstvertrag, soll auch
Einsicht in Handyrechnungen, GIS – Anmeldung, Kontobewegungen (!)
und Betriebskostenabrechnungen genommen werden. Das ist neben einem
unzulässigen Eingriff in datenschutzrechtliche Bestimmungen auch eine
Missachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der
Verwaltung. Der Erlass führt zu einem unerträglichen Ansteigen der
Bürokratie.
Wohl einmalig ist, dass die Frau Bundesministerin entgegen aller Aufforderungen, darunter auch des Bundeskanzlers und des Bundespräsidenten, auf der Einhaltung
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