Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll8. Sitzung / Seite 78

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„(3) §3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 tritt mit 1.1.2006 in Kraft““

10. Artikel 2 lautet wie folgt:

„Artikel 2

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 97/2006 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 49 wird folgender Abs.11 angefügt:

„(11) § 2 Abs. 1 Z.5 tritt mit 1.1.2006 außer Kraft.“

Begründung:

Die gegenständlichen Bestimmungen (§ 3 Familienlastenausgleichsgesetz und § 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz) wurden im Rahmen des sogenannten Fremdenrechts­paket mit 1.1.2006 einer Novellierung unterzogen. Der Anspruch auf beide Leistungen wurde dabei für Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft sklavisch an eine bestimmte Form des rechtmäßigen Aufenthaltes für Kind und Bezugsberechtigten geknüpft (Es muss eine rechtmäßige Niederlassung im Sinne §§ 8,9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, NAG 2005 vorliegen.).

Den Materialien des Fremdenrechtspakets ist zu entnehmen, dass das Motiv des Gesetzgebers die „Erhöhung der sozialen Treffsicherheit“ war. Die Praxiserfahrungen der ersten Monate zeigen, dass genau das nicht eingetreten ist. Es sind Systemlücken aufgetreten die jede für sich eine Diskriminierung ausländischer Familien, in einigen Fällen auch von österreichische Kindern, bewirken.

Ungleiche Startbedingungen von Kindern rechtmäßig in Österreich lebender, auslän­discher StaatsbürgerInnen können weder aus rechtlichen Überlegungen, noch aus gesellschafts- und integrationspolitischen Gründen hingenommen werden. Die vorge­schla­gene Neufassung deckt bisher nicht erfasste Personengruppen ab und sieht (sofortige) Ansprüche auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld im Unterschied zu bisher vor.

Es sind dies insbesondere:

in Österreich geborene Kinder von rechtmäßig im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz aufhältigem Elternteil. Die Rückwirkende Auszahlung der Leistung nach Erhalt der NAG – Karte ist ein Fortschritt. Es besteht jedoch weiterhin kein Recht auf Auszahlung der Leistungen für die Dauer des Verfahrens zum Erhalt der NAG - Karte

Kinder von Personen, denen in Österreich ein verlängerbares Aufenthaltsrecht zukommt, weil ihnen im Heimatland Folter oder unmenschliche Behandlung droht (Subsidiär Schutzberechtigte gem. § 8 AsylG 2005).  Diese sind nur dann bezugs­berechtigt, wenn sie erwerbstätig sind. Im Sinne einer Gleichbehandlung von Asyl­berechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sollte aber das Erfordernis der Beschäftigung entfallen.

Kinder von AsylwerberInnen, die einer im Sinne des AuslBG erlaubten Beschäftigung nachgehen und keine Leistungen aus der Grundversorgung für AsylwerberInnen beziehen.

Bei Pflege und Adoptivkinder ist es durch die bisherige Regelung zu unbilligen Härten gekommen. Pflegeeltern müssen vielfach monatelang auf eine Niederlassungs­bewilli-


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