„(3) §3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 tritt mit 1.1.2006 in
Kraft““
10. Artikel 2 lautet
wie folgt:
„Artikel 2
Das
Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch
das BGBl. I Nr. 97/2006 wird wie folgt geändert:
1. Dem § 49 wird
folgender Abs.11 angefügt:
„(11) § 2
Abs. 1 Z.5 tritt mit 1.1.2006 außer Kraft.“
Begründung:
Die
gegenständlichen Bestimmungen (§ 3 Familienlastenausgleichsgesetz und
§ 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz) wurden im Rahmen des sogenannten Fremdenrechtspaket
mit 1.1.2006 einer Novellierung unterzogen. Der Anspruch auf beide Leistungen
wurde dabei für Personen nichtösterreichischer
Staatsbürgerschaft sklavisch an eine bestimmte Form des
rechtmäßigen Aufenthaltes für Kind und Bezugsberechtigten geknüpft
(Es muss eine rechtmäßige Niederlassung im Sinne §§ 8,9
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, NAG 2005 vorliegen.).
Den Materialien des
Fremdenrechtspakets ist zu entnehmen, dass das Motiv des Gesetzgebers die
„Erhöhung der sozialen Treffsicherheit“ war. Die
Praxiserfahrungen der ersten Monate zeigen, dass genau das nicht eingetreten
ist. Es sind Systemlücken aufgetreten die jede für sich eine
Diskriminierung ausländischer Familien, in einigen Fällen auch von
österreichische Kindern, bewirken.
Ungleiche
Startbedingungen von Kindern rechtmäßig in Österreich lebender,
ausländischer StaatsbürgerInnen können weder aus
rechtlichen Überlegungen, noch aus gesellschafts- und
integrationspolitischen Gründen hingenommen werden. Die vorgeschlagene
Neufassung deckt bisher nicht erfasste Personengruppen ab und sieht (sofortige)
Ansprüche auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld im Unterschied zu
bisher vor.
Es sind dies
insbesondere:
in Österreich geborene Kinder von
rechtmäßig im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
aufhältigem Elternteil. Die Rückwirkende Auszahlung der
Leistung nach Erhalt der NAG – Karte ist ein Fortschritt. Es besteht
jedoch weiterhin kein Recht auf Auszahlung der Leistungen für die Dauer
des Verfahrens zum Erhalt der NAG - Karte
Kinder von Personen, denen in
Österreich ein verlängerbares Aufenthaltsrecht zukommt, weil ihnen im
Heimatland Folter oder unmenschliche Behandlung droht (Subsidiär
Schutzberechtigte gem. § 8 AsylG 2005). Diese sind nur dann bezugsberechtigt,
wenn sie erwerbstätig sind. Im Sinne einer Gleichbehandlung von Asylberechtigten
und subsidiär Schutzberechtigten sollte aber das Erfordernis der
Beschäftigung entfallen.
Kinder von AsylwerberInnen, die einer im
Sinne des AuslBG erlaubten Beschäftigung nachgehen und keine Leistungen
aus der Grundversorgung für AsylwerberInnen beziehen.
Bei Pflege und Adoptivkinder ist es durch die bisherige Regelung zu unbilligen Härten gekommen. Pflegeeltern müssen vielfach monatelang auf eine Niederlassungsbewilli-
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