Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll8. Sitzung / Seite 77

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Im Hinblick auf den Umfang des Antrages lasse ich ihn gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäfts­ordnung vervielfältigen und verteilen.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 62/A der Abgeordneten Heidrun Silhavy, Ridi Steibl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinder­betreuungsgeldgesetz geändert werden (20 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Antrag 62/A der Abgeordneten Heidrun Silhavy, Ridi Steibl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden (20 d.B.)

wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 lautet wie folgt:

„Artikel 1

Das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 3/2006 wird wie folgt geändert:

2. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich

3. nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 oder

4. nach § 3 Asylgesetz (AsylG 2005) als Asylberechtigte oder

5. nach § 8 Asylgesetz (AsylG 2005) als subsidiär Schutzberechtigte, wobei der Erhalt von Leistungen aus der Grundversorgung anzurechnen ist, oder

6. nach § 13 Asylgesetz (AsylG 2005), unter der Voraussetzung, Einkünfte aus rechtmäßiger Erwerbstätigkeit erzielen oder Bezüge aus der gesetzlichen Kranken­versicherung im Bundesgebiet und keine Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber beziehen, 

rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.“

7. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Kinder, die österreichische Staatsbürger sind, besteht jedenfalls Anspruch auf Familienbeihilfe.“

8. § 3 Abs. 3 entfällt.

9. § 55 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 


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