Im Hinblick auf den Umfang des Antrages lasse ich ihn gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung vervielfältigen und verteilen.
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag.
Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des
Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 62/A der Abgeordneten
Heidrun Silhavy, Ridi Steibl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz,
mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz
geändert werden (20 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Der Antrag 62/A der
Abgeordneten Heidrun Silhavy, Ridi Steibl, Kolleginnen und Kollegen betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das
Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden (20 d.B.)
wird wie folgt
geändert:
1. Artikel 1 lautet
wie folgt:
„Artikel 1
Das
Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 3/2006 wird wie folgt geändert:
2. § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn sie sich
3. nach den
Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I
Nr. 100/2005 oder
4. nach § 3
Asylgesetz (AsylG 2005) als Asylberechtigte oder
5. nach § 8
Asylgesetz (AsylG 2005) als subsidiär Schutzberechtigte, wobei der Erhalt
von Leistungen aus der Grundversorgung anzurechnen ist, oder
6. nach § 13
Asylgesetz (AsylG 2005), unter der Voraussetzung, Einkünfte aus rechtmäßiger
Erwerbstätigkeit erzielen oder Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung
im Bundesgebiet und keine Leistungen aus der Grundversorgung für
Asylwerber beziehen,
rechtmäßig
im Bundesgebiet aufhalten.“
7. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Für Kinder, die österreichische Staatsbürger
sind, besteht jedenfalls Anspruch auf Familienbeihilfe.“
8. § 3 Abs. 3 entfällt.
9. § 55 wird folgender Abs. 3 angefügt:
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