Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll9. Sitzung / Seite 137

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In der internationalen Literatur und in der Politik spricht man – dazu kann man stehen, wie man will – von einem Abstandsgebot von etwa 20 Prozent, das zweckmäßig wäre zwischen Ersatzeinkommen und Arbeitseinkommen. Wir liegen, wenn Sie das nach­rechnen – ich habe das für Sie getan – bei einer Steigerung von 23 Prozent von diesen 726 € auf die 850 €, 14-mal jährlich.

Zur Frage 11 ist mitzuteilen, dass Sie vielleicht gar nicht wissen – dann sage ich es Ihnen jetzt –, dass Arbeitswilligkeit eine Voraussetzung und ein Grundpfeiler der bedarfsorientierten Mindestsicherung ist und überdies gegenüber dem in der Endaus­baustufe angestrebten Schwellenwert der bedarfsorientierten Mindestsicherung von – da müssen Sie vom Brutto abziehen – netto 692 € mit dem genannten Wert das Abstandsgebot gut eingehalten ist.

Zur Frage 12 teile ich mit, dass eine alleinstehende Person mit einer Bemessungs­grundlage von 850 € netto – von der Frage vorher zu übernehmen –, mal 14, Anspruch auf ein Arbeitslosengeld von zirka 600 € hat, inklusive Ergänzungsbeitrag 12-mal im Jahr.

Wenn diese Ergänzungsbeiträge, wie im Regierungsprogramm vorgesehen, auch für BezieherInnen von Notstandshilfeleistungen eingeführt werden – das war etwas, was ich mit meinem Kollegen Bartenstein sehr lange verhandelt habe –, dann würde die Leistung bei alleinstehenden Personen bei dieser Höhe des Erwerbseinkommens als Notstandshilfe 570 € betragen – also Arbeitslosengeld 600 €, Notstandshilfe 570 €. Für Mehrpersonenhaushalte sind entsprechenden Berechnungen nicht möglich, da der Notstandshilfebezug ja vom anzurechnenden Einkommen der Familienangehörigen abhängt, wobei wir auch dort eine sozialpolitische Verbesserung gemeinsam vereinbart haben und auch gemeinsam realisieren werden.

Zur Frage 13 darf ich Ihnen meine Position mitteilen: Ich meine, dass dieser Einkom­mensunterschied angemessen ist. Es ist auch zu bedenken, dass bei einem Erwerbseinkommen, Lohneinkommen noch zusätzliche Ansprüche, etwa arbeits­rechtlicher Natur, erworben werden.

Wenn Sie gestatten, würde ich die Fragen 14 bis 17 und 19 bis 22, weil sie zusam­menhängen, im Gesamten beantworten, die Antwort zur Frage 18 dann extra geben.

Ich war fast während der gesamten letzten drei Jahre Sozialreferent der Salzburger Landesregierung, kenne also sowohl die Interessenslage der Länder als auch – was viel wichtiger ist, Herr Klubobmann – die Interessen und Bedürfnisse von Sozialhilfe­bezieherinnen und -beziehern in den Ländern, die mit großer Hoffnung und Erwartung – ich habe viele hundert zustimmende Mails bekommen – unser gemein­sames Modell der bedarfsorientierten Mindestsicherung aufgenommen haben. Die Länder haben in der Vergangenheit – teilweise auch unter meiner Mitwirkung bei Landes­sozialreferentenkonferenzen in den Jahren 2003 und 2004 – das Ergebnis einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zur Weiterentwicklung des Sozialhilferechtes, die bereits unter meiner Vorvorvorvorgängerin – wenn ich es jetzt richtig gerechnet habe –, Bundesministerin außer Dienst Lore Hostasch, eingesetzt wurde, positiv zur Kenntnis genommen und erklärt, dass das ein gutes Instrument ist, um eine Harmonisierung der Bundes- und Landesleistungen unter Berücksichtigung von Mindestsicherungs­elemen­ten herbeizuführen.

Die Länder haben sich auch zu einer raschen Umsetzung dieser erarbeiteten Vor­schläge im Rahmen einer Vereinbarung des Bundes und der Länder nach Artikel 15a B-VG – die lautet: über gemeinsame Maßnahmen für eine soziale Mindestsicherung; Zitatende – bereit erklärt, sofern der Bund in seinem Zuständigkeitsbereich auch Anstren­gungen für eine entsprechende Umsetzung von Mindeststandards konzipiert und in die Verhandlung einbringt.

 


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