Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll9. Sitzung / Seite 250

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Zugleich ist anzusprechen, dass soziale Grundrechte den Einzelnen von seiner prin­zipiellen Eigenverantwortung für die Gestaltung seines Lebens nicht entbinden und dass die Gewährung staatlicher Leistungen von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gemeinwesens abhängt.

Die Einrichtung von gesetzlichen beruflichen Vertretungen mit Selbstverwaltung ist in der Verfassung vorzusehen.

Für die Durchsetzung auch der sozialen Grundrechte ist ausgehend von den Vor­schlägen im Österreich-Konvent ein geeigneter Rechtsschutzmechanismus vorzu­sehen, der auch für den Fall einer Verfassungswidrigkeit durch das völlige Fehlen einer gesetzlichen Regelung Vorsorge trifft.

2. Neue Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern

Die Kompetenzen von Bund und Ländern sind neu nach einem Drei-Säulen- Modell zu gestalten, und zwar aufgeteilt im Sinne zweier jeweils exklusiver Kompetenzbereiche von Bund und Ländern (erste und zweite Säule) und eines Bereiches einer „gemein­samen Gesetzgebung“ (dritte Säule).

Die näheren Formulierungen sollen auf Basis der Vorschläge im Österreich- Konvent bis 30. Juni 2007 von der eingangs genannten Expertengruppe ausgearbeitet werden. Auf dieser Grundlage sind Verhandlungen zwischen Bund und Ländern mit dem Ziel zu führen, die Verfassungsänderungen bis Ende 2007 zu beschließen, damit sie Eingang in die Beratungen des nächsten Finanzausgleichs finden können.

Unveränderte Beibehaltung des Inhalts des Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung),

Umsetzung von EU-Recht durch die Länder soweit es ihren Aufgabenbereich betrifft,

Ausweitung der Regelungszuständigkeit der Länder bzw. Gleichstellung mitdem Bund im Gesellschaftsrecht für ausgegliederte Einrichtungen.

Beibehaltung der Zulässigkeit abweichender Vorschriften im Verwaltungsverfahren, im (landes)verwaltungsgerichtlichen Verfahren und im Zivil- und Strafrecht (Art 15 Abs.9).

Hinsichtlich des Krankenanstaltenrechts (mit Ausnahme von Finanzierungsfragen) prüft die eingangs genannte Expertengruppe eine Zuständigkeitsverteilung im Sinne des Art. 11 B-VG.

3. Demokratische Kontrolle, Volksanwaltschaft und Rechnungshof

Mit allen im Parlament vertretenen Parteien werden ergebnisoffen und mit dem Bemühen um einen breiten Konsens folgende Punkte beraten:

Ausbau der Minderheits- und Kontrollrechte

Fairness- Regelungen für den Wahlkampf

Die Aufgaben des Menschenrechtsbeirats (der in seiner kollegialen Struktur und eigen­ständigen Arbeitsweise erhalten bleibt) und des neu zu errichtenden Präventivorgans aufgrund des Fakultativprotokolls zur Antifolterkonvention/NPM werden im Bereich der Volksanwaltschaft angesiedelt. Wo es Landesvolksanwaltschaften gibt, erhalten diese dieselben Rechte für den Landesbereich. Schaffung der verfassungsrechtlich abge­sicher­ten Möglichkeit die Geschäftsführung von Anwälten des öffentlichen Rechts (z.B.: Gleichbehandlungsbeauftragte) bei der Volksanwaltschaft einzurichten.

Die Volksanwälte sollen mit 2/3-Mehrheit abberufen werden können; Klarstellung der Nachberufung von Volksanwälten; Unvereinbarkeit des Amtes mit der Kandidatur bei Wahlen für Volksanwälte und Präsident des Rechnungshofes.

 


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