Zugleich ist
anzusprechen, dass soziale Grundrechte den Einzelnen von seiner prinzipiellen
Eigenverantwortung für die Gestaltung seines Lebens nicht entbinden und
dass die Gewährung staatlicher Leistungen von der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Gemeinwesens abhängt.
Die Einrichtung von
gesetzlichen beruflichen Vertretungen mit Selbstverwaltung ist in der
Verfassung vorzusehen.
Für die
Durchsetzung auch der sozialen Grundrechte ist ausgehend von den Vorschlägen
im Österreich-Konvent ein geeigneter Rechtsschutzmechanismus vorzusehen,
der auch für den Fall einer Verfassungswidrigkeit durch das völlige
Fehlen einer gesetzlichen Regelung Vorsorge trifft.
2. Neue Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern
Die Kompetenzen von
Bund und Ländern sind neu nach einem Drei-Säulen- Modell zu
gestalten, und zwar aufgeteilt im Sinne zweier jeweils exklusiver Kompetenzbereiche
von Bund und Ländern (erste und zweite Säule) und eines Bereiches
einer „gemeinsamen Gesetzgebung“ (dritte Säule).
Die näheren
Formulierungen sollen auf Basis der Vorschläge im Österreich- Konvent
bis 30. Juni 2007 von der eingangs genannten Expertengruppe ausgearbeitet
werden. Auf dieser Grundlage sind Verhandlungen zwischen Bund und Ländern
mit dem Ziel zu führen, die Verfassungsänderungen bis Ende 2007 zu
beschließen, damit sie Eingang in die Beratungen des nächsten Finanzausgleichs
finden können.
Unveränderte
Beibehaltung des Inhalts des Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung),
Umsetzung von EU-Recht
durch die Länder soweit es ihren Aufgabenbereich betrifft,
Ausweitung der
Regelungszuständigkeit der Länder bzw. Gleichstellung mitdem Bund im
Gesellschaftsrecht für ausgegliederte Einrichtungen.
Beibehaltung der
Zulässigkeit abweichender Vorschriften im Verwaltungsverfahren, im
(landes)verwaltungsgerichtlichen Verfahren und im Zivil- und Strafrecht (Art 15
Abs.9).
Hinsichtlich des
Krankenanstaltenrechts (mit Ausnahme von Finanzierungsfragen) prüft die
eingangs genannte Expertengruppe eine Zuständigkeitsverteilung im Sinne
des Art. 11 B-VG.
3. Demokratische Kontrolle, Volksanwaltschaft und Rechnungshof
Mit allen im Parlament
vertretenen Parteien werden ergebnisoffen und mit dem Bemühen um einen
breiten Konsens folgende Punkte beraten:
Ausbau der Minderheits- und Kontrollrechte
Fairness- Regelungen für den Wahlkampf
Die Aufgaben des Menschenrechtsbeirats (der in seiner kollegialen
Struktur und eigenständigen Arbeitsweise erhalten bleibt) und des neu
zu errichtenden Präventivorgans aufgrund des Fakultativprotokolls zur
Antifolterkonvention/NPM werden im Bereich der Volksanwaltschaft angesiedelt.
Wo es Landesvolksanwaltschaften gibt, erhalten diese dieselben Rechte für
den Landesbereich. Schaffung der verfassungsrechtlich abgesicherten
Möglichkeit die Geschäftsführung von Anwälten des
öffentlichen Rechts (z.B.: Gleichbehandlungsbeauftragte) bei der
Volksanwaltschaft einzurichten.
Die Volksanwälte
sollen mit 2/3-Mehrheit abberufen werden können; Klarstellung der
Nachberufung von Volksanwälten; Unvereinbarkeit des Amtes mit der
Kandidatur bei Wahlen für Volksanwälte und Präsident des Rechnungshofes.
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