In der Bundesverfassung
werden Grundsätze für die vom Landesverfassungsgesetzgeber
allenfalls eingerichteten Landesrechnungshöfe analog zum Rechnungshof des
Bundes festgelegt.
Grundsätzlich
sollen die Prüfpläne des Rechnungshofs und solcher Landesrechnungshöfe
mit dem Ziel aufeinander abgestimmt werden, Doppelprüfungen zu vermeiden.
Grundsätzlich soll – abgesehen von den parlamentarischen
Sonderprüfungen – innerhalb von drei Jahren keine zweite Prüfung
durch den jeweils anderen Rechnungshof stattfinden.
Die eingangs genannte
Expertengruppe befasst sich mit der Frage des Quorums für die Abberufung
des Präsidenten des Rechnungshofes und einer Ausweitung der Prüfungszuständigkeit
von Rechnungshof und Volksanwaltschaft hinsichtlich ausgegliederter
Rechtsträger, die öffentliche Aufgaben erfüllen. Jedenfalls soll
die Volksanwaltschaft zusätzlich auch Unternehmen und ausgegliederte
Rechtsträger prüfen können, bei denen derzeit der Rechnungshof
prüfberechtigt ist.
4. Einrichtung von Landesverwaltungsgerichten
Das gut ausgebaute
österreichische Rechtsschutzsystem soll vor allem durch die Einführung
einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nochmals wesentlich im Sinne
einer Verfahrensbeschleunigung, eines verstärkten Bürgerservice und
der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes verbessert werden. Dazu werden
Verwaltungsgerichte erster Instanz eingerichtet, die jedenfalls aus einem
Landesverwaltungsgericht pro Land und zusätzlich einem Verwaltungsgericht
erster Instanz auf Bundesebene für die unmittelbare Bundesverwaltung
bestehen sollen (Die mittelbare Bundesverwaltung kontrollieren die
Landesverwaltungsgerichte). Neben dem „allgemeinen“ Landes- oder
Bundesverwaltungsgericht soll die Schaffung weiterer Spezialgerichte
zulässig sein. Insbesondere soll als Spezialgericht ein eigenesBundesasylgericht
geschaffen werden, das in letzter Instanz entscheidet.
Die zahlreichen
gerichtsähnlichen Sonderbehörden (wie z.B. die Unabhängigen Verwaltungssenate
und der Unabhängige Finanzsenat oder die verschiedenen Kollegialbehörden
mit richterlichem Einschlag) sollen möglichst weit gehend in die neu
geschaffenen Verwaltungsgerichte erster Instanz übergeführt werden;
Einrichtung eigener Senate mit Laienbeisitzern in den
Verwaltungsgerichten für bestimmte Bereiche(jedenfalls Bau-, Vergabe- und
Dienstrecht).
Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sollen grundsätzlich
reformatorische Entscheidungsbefugnis, jedoch nach Vorbild des § 66
Abs.2 AVG auch die Möglichkeit zur kassatorischen Entscheidung haben.
Gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte soll zunächst der
Verwaltungsgerichtshof angerufen werden können; über die
Zulässigkeit der Anrufung hat nach dem Revisionsmodell das
Verwaltungsgericht erster Instanz zu entscheiden, wobei über die
Zulässigkeitsentscheidung ein Rechtsmittel zusteht.
Nach dem Verwaltungsgerichtshof ist wegen der behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich
gewährleisteter Rechte oder Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm
der Verfassungsgerichtshof anrufbar, der ein generelles Ablehnungsrecht
erhält.
Die Mitglieder der derzeit bestehenden gerichtsähnlichen
Sonderbehörden, die in die neuen Verwaltungsgerichte erster Instanz
überführt werden, sollen nicht en bloc automatisch Mitglieder der neuen
Verwaltungsgerichte werden; die Übernahme soll auf Grund eines
rechtsstaatlichen Verfahrens im Einzelfall erfolgen.
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