Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll9. Sitzung / Seite 251

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In der Bundesverfassung werden Grundsätze für die vom Landesverfassungs­gesetzgeber allenfalls eingerichteten Landesrechnungshöfe analog zum Rechnungshof des Bundes festgelegt.

Grundsätzlich sollen die Prüfpläne des Rechnungshofs und solcher Landesrech­nungshöfe mit dem Ziel aufeinander abgestimmt werden, Doppelprüfungen zu ver­meiden. Grundsätzlich soll – abgesehen von den parlamentarischen Sonderprüfun­gen – innerhalb von drei Jahren keine zweite Prüfung durch den jeweils anderen Rech­nungshof stattfinden.

Die eingangs genannte Expertengruppe befasst sich mit der Frage des Quorums für die Abberufung des Präsidenten des Rechnungshofes und einer Ausweitung der Prüfungs­zuständigkeit von Rechnungshof und Volksanwaltschaft hinsichtlich ausge­gliederter Rechtsträger, die öffentliche Aufgaben erfüllen. Jedenfalls soll die Volks­anwaltschaft zusätzlich auch Unternehmen und ausgegliederte Rechtsträger prüfen können, bei denen derzeit der Rechnungshof prüfberechtigt ist.

4. Einrichtung von Landesverwaltungsgerichten

Das gut ausgebaute österreichische Rechtsschutzsystem soll vor allem durch die Einführung einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nochmals wesentlich im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung, eines verstärkten Bürgerservice und der Ent­lastung des Verwaltungsgerichtshofes verbessert werden. Dazu werden Verwaltungs­gerichte erster Instanz eingerichtet, die jedenfalls aus einem Landesverwaltungsgericht pro Land und zusätzlich einem Verwaltungsgericht erster Instanz auf Bundesebene für die unmittelbare Bundesverwaltung bestehen sollen (Die mittelbare Bundesverwaltung kontrollieren die Landesverwaltungsgerichte). Neben dem „allgemeinen“ Landes- oder Bundesverwaltungsgericht soll die Schaffung weiterer Spezialgerichte zulässig sein. Insbesondere soll als Spezialgericht ein eigenesBundesasylgericht geschaffen werden, das in letzter Instanz entscheidet.

Die zahlreichen gerichtsähnlichen Sonderbehörden (wie z.B. die Unabhängigen Verwaltungssenate und der Unabhängige Finanzsenat oder die verschiedenen Kollegial­behörden mit richterlichem Einschlag) sollen möglichst weit gehend in die neu geschaffenen Verwaltungsgerichte erster Instanz übergeführt werden;

Einrichtung eigener Senate mit Laienbeisitzern in den Verwaltungsgerichten für bestimmte Bereiche(jedenfalls Bau-, Vergabe- und Dienstrecht).

Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sollen grundsätzlich reformatorische Ent­scheidungsbefugnis, jedoch nach Vorbild des § 66 Abs.2 AVG auch die Möglichkeit zur kassatorischen Entscheidung haben.

Gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte soll zunächst der Verwaltungs­gerichtshof angerufen werden können; über die Zulässigkeit der Anrufung hat nach dem Revisionsmodell das Verwaltungsgericht erster Instanz zu entscheiden, wobei über die Zulässigkeitsentscheidung ein Rechtsmittel zusteht.

Nach dem Verwaltungsgerichtshof ist wegen der behaupteten Verletzung verfas­sungs­gesetzlich gewährleisteter Rechte oder Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm der Verfassungsgerichtshof anrufbar, der ein generelles Ablehnungsrecht erhält.

Die Mitglieder der derzeit bestehenden gerichtsähnlichen Sonderbehörden, die in die neuen Verwaltungsgerichte erster Instanz überführt werden, sollen nicht en bloc automatisch Mitglieder der neuen Verwaltungsgerichte werden; die Übernahme soll auf Grund eines rechtsstaatlichen Verfahrens im Einzelfall erfolgen.

 


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