Da durch diese
Konstruktion eine – erwünschte - Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes
des Bundes eintritt, ist mit den Ländern die Finanzierung zu klären.
5. Wahlrecht
In der kommenden
Gesetzgebungsperiode wird das aktive Wahlalter auf 16 Jahre gesenkt.
Die derzeit nur
für die Stimmabgabe im Ausland vorgesehene Briefwahl soll auch für
die Stimmabgabe im Inland vorgesehen werden. Dabei soll auch der Wahrung des
Wahlgeheimnisse besonderes Augenmerk gewidmet werden. Die Briefwahl soll
für folgende Wahlen gelten: Bundespräsident, Nationalrat, Landtage,
Gemeinderäte, Bürgermeisterdirektwahlen in jenen Ländern wo dies
vorgesehen ist.
Der Wahlvorgang im
Ausland wird vereinfacht: Entfall der Notwendigkeit der Unterschrift eines
Zeugen (stattdessen „eidesstattliche Erklärung“ des Wählers),
Anlegung von Auslands-Österreicher-Wählerevidenzen an den Vertretungsbehörden,
Streichung aus den lokalen Wählerevidenzen nur mit Zustimmung des
Betroffenen.
Die
Gesetzgebungsperiode wird ab der nächsten Gesetzgebungsperiode auf fünf
Jahre verlängert.
Prüfung der
Möglichkeit einer Vorabentscheidung durch den VfGH während des Wahlverfahrens,
etwa auf Antrag von Bundes-/Landeswahlbehörden.
Durchforstung der
Gesetze betreffend die politischen Parteien auf Kongruenz der verwendeten Begriffe.
Klare Feststellung, wann politische Partei, wann Wahlpartei, wann im
Nationalrat vertretene Partei gemeint ist und Verhältnis zu den von den
politischen Parteien und /oder Wahlparteien gebildeten Klubs.
Bereinigung der
Wahlrechtsvorschriften im Sinne legistisch zeitgemäßer Erfordernisse.
Prüfung der
elektronischen Stimmabgabe (e-voting).
6. Volksgruppenrecht
Die gewachsene
sprachliche und kulturelle Vielfalt kommt in den autochthonen Volksgruppen zum
Ausdruck. Die Volksgruppenrechte sollen daher wesentlicher Bestandteil der
Verfassung sein, gleichzeitig sollen diese in Richtung des interkulturellen
Dialogs entsprechend der Europaratskonvention ausgebaut werden.
Die Regelung zur
Umsetzung der Ortstafelerkenntnisse des VfGH soll in möglichst breitem
Konsens mit den Volksgruppen auf Basis der bisherigen Vorschläge verfassungsrechtlich
abgesichert werden. Dabei ist für Ortschaften im angestammten Siedlungsgebiet
der Volksgruppen eine Öffnungsklausel vorzusehen, wonach auf Grund einer
Petition eines bestimmten Prozentsatzes der Bevölkerung weitere zweisprachige
Ortstafeln aufgestellt werden können.
Diese Regelung wird
bis Sommer 2007 umgesetzt.
7. Stärkung der Länderautonomie
Die
Verfassungsautonomie der Länder soll gestärkt werden.
Die Einheitlichkeit
der Ämter der Landesregierungen ist zu wahren. Die anderen bundesverfassungsrechtlichen
Vorgaben für die Organisation der Verwaltung in den Ländern sollen
reduziert werden (Entfall der Zustimmung der Bundesregierung bei der
Organisation des Amtes der Landesregierung und bei der Geschäftseinteilung
der Landesregierung)
Das Einspruchsrecht der Bundesregierung gegen Gesetzesbeschlüsse der Länder (Art. 98) und das Zustimmungsrecht der Bundesregierung zu bestimmten Geset-
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