Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll9. Sitzung / Seite 252

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Da durch diese Konstruktion eine – erwünschte - Entlastung des Verwaltungsgerichts­hofes des Bundes eintritt, ist mit den Ländern die Finanzierung zu klären.

5. Wahlrecht

In der kommenden Gesetzgebungsperiode wird das aktive Wahlalter auf 16 Jahre gesenkt.

Die derzeit nur für die Stimmabgabe im Ausland vorgesehene Briefwahl soll auch für die Stimmabgabe im Inland vorgesehen werden. Dabei soll auch der Wahrung des Wahlgeheimnisse besonderes Augenmerk gewidmet werden. Die Briefwahl soll für folgende Wahlen gelten: Bundespräsident, Nationalrat, Landtage, Gemeinderäte, Bürgermeisterdirektwahlen in jenen Ländern wo dies vorgesehen ist.

Der Wahlvorgang im Ausland wird vereinfacht: Entfall der Notwendigkeit der Unter­schrift eines Zeugen (stattdessen „eidesstattliche Erklärung“ des Wählers), Anlegung von Auslands-Österreicher-Wählerevidenzen an den Vertretungsbehörden, Streichung aus den lokalen Wählerevidenzen nur mit Zustimmung des Betroffenen.

Die Gesetzgebungsperiode wird ab der nächsten Gesetzgebungsperiode auf fünf Jahre verlängert.

Prüfung der Möglichkeit einer Vorabentscheidung durch den VfGH während des Wahlverfahrens, etwa auf Antrag von Bundes-/Landeswahlbehörden.

Durchforstung der Gesetze betreffend die politischen Parteien auf Kongruenz der verwendeten Begriffe. Klare Feststellung, wann politische Partei, wann Wahlpartei, wann im Nationalrat vertretene Partei gemeint ist und Verhältnis zu den von den politischen Parteien und /oder Wahlparteien gebildeten Klubs.

Bereinigung der Wahlrechtsvorschriften im Sinne legistisch zeitgemäßer Erfordernisse.

Prüfung der elektronischen Stimmabgabe (e-voting).

6. Volksgruppenrecht

Die gewachsene sprachliche und kulturelle Vielfalt kommt in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck. Die Volksgruppenrechte sollen daher wesentlicher Bestand­teil der Verfassung sein, gleichzeitig sollen diese in Richtung des inter­kulturellen Dialogs entsprechend der Europaratskonvention ausgebaut werden.

Die Regelung zur Umsetzung der Ortstafelerkenntnisse des VfGH soll in möglichst breitem Konsens mit den Volksgruppen auf Basis der bisherigen Vorschläge verfas­sungsrechtlich abgesichert werden. Dabei ist für Ortschaften im angestammten Siedlungsgebiet der Volksgruppen eine Öffnungsklausel vorzusehen, wonach auf Grund einer Petition eines bestimmten Prozentsatzes der Bevölkerung weitere zwei­sprachige Ortstafeln aufgestellt werden können.

Diese Regelung wird bis Sommer 2007 umgesetzt.

7. Stärkung der Länderautonomie

Die Verfassungsautonomie der Länder soll gestärkt werden.

Die Einheitlichkeit der Ämter der Landesregierungen ist zu wahren. Die anderen bundes­verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Organisation der Verwaltung in den Ländern sollen reduziert werden (Entfall der Zustimmung der Bundesregierung bei der Organisation des Amtes der Landesregierung und bei der Geschäftseinteilung der Landesregierung)

Das Einspruchsrecht der Bundesregierung gegen Gesetzesbeschlüsse der Länder (Art. 98) und das Zustimmungsrecht der Bundesregierung zu bestimmten Geset-


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