Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll9. Sitzung / Seite 253

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zesbeschlüssen der Länder (Art. 97) sollen aufgehoben werden, sofern keine Bundesangelegenheiten [insb. finanzielles Interesse (Art. 98 Abs. 2), Mitwirkung an der Vollziehung (Art. 97 Abs.2) ]betroffen sind.

Allen Gebietkörperschaften wird die Möglichkeit eröffnet, Vereinbarungen über die Ausübung ihrer Vollziehungszuständigkeiten einschließlich der Übernahme von Auf­gaben einer anderen Gebietkörperschaft zu übernehmen. Solche Vereinbarungen sind entsprechend ihrem Inhalt kundzumachen.

Im Katastrophenfall muss eine einheitliche Führung durch den Landeshauptmann sichergestellt sein. Der Landeshauptmann/die Landeshauptmann soll zum zentralen Entscheidungsträger bei Krisen und in Katastrophenfällen unabhängig von der Zuständigkeit (unter Umständen mehrerer verschiedener) anderer Behörden und Organe berufen sein.

Die Sonderbestimmungen betreffend Wien sollen bestehen bleiben.

8. Stärkung der Gemeinden

Neufassung und klarere Regelung des Abschnitts über die Gemeinden im BVG nach den folgenden Grundsätzen:

Bestandsgarantie der Gemeinden: Änderungen der Gemeindestruktur sollen nur möglich sein, wenn in den betroffenen Gemeinden die Bevölkerung zustimmt.

Einheitsgemeinden: Alle Gemeinden sollen weiterhin unabhängig von ihrer Größe die gleichen Rechte und Pflichten (Kompetenzen) haben.

Statutarstädte: Nur Gemeinden über 20.000 EW, wenn laut Landtagsbeschluss Landes­interessen nicht verletzt werden und wenn die betroffene Bevölkerung dafür stimmt.

Gebietsgemeinden: Aufhebung der Verfassungsbestimmungen

Eigener Wirkungsbereich: Neufassung der teilw. veralteten Bestimmungen;

Aufnahme der Daseinsvorsorge

Aufsichtsrecht: Beschränkung des Aufsichtsrechts, insbesondere keine Auflösung direkt vom Volk gewählter Gemeindeorgane durch Aufsichtsbehörden.

Finanzverfassung: Ausreichendes formelles Anhörungs- und Verhandlungsrecht (nicht Mitentscheidungsrecht!) von Gemeinde- und Städtebund beim Finanzausgleich.

9. Interkommunale Zusammenarbeit

Länder sowie Städte und Gemeinden sollen sowohl im Bereich der Privatwirt­schafts­verwaltung als auch des öffentlich-rechtlichen Vollzugs gemeinsame Einrichtun­gen schaffen können, um im Sinne der Kundenorientierung Abläufe zu beschleunigen und Fachkompetenzen zu bündeln.

Sowohl im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung als auch im öffentlichrechtlichen Bereich soll deshalb die Schaffung von gemeinsamen Einrichtungen und Behörden rechtlich möglich sein. Dafür ist die Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge erfor­derlich, die die Möglichkeit einräumen, eine gemeinsame Behörde über die Grenzen der örtlichen Zuständigkeiten hinaus einzurichten. Entsprechende Rechtsschutzeinrich­tungen für allfällige Streitigkeiten aus solchen öffentlich-rechtlichen Verträgen wären zwingend vorzusehen.

 


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