zesbeschlüssen
der Länder (Art. 97) sollen aufgehoben werden, sofern keine Bundesangelegenheiten
[insb. finanzielles Interesse (Art. 98 Abs. 2), Mitwirkung an der Vollziehung
(Art. 97 Abs.2) ]betroffen sind.
Allen
Gebietkörperschaften wird die Möglichkeit eröffnet,
Vereinbarungen über die Ausübung ihrer Vollziehungszuständigkeiten
einschließlich der Übernahme von Aufgaben einer anderen
Gebietkörperschaft zu übernehmen. Solche Vereinbarungen sind
entsprechend ihrem Inhalt kundzumachen.
Im Katastrophenfall muss
eine einheitliche Führung durch den Landeshauptmann sichergestellt sein.
Der Landeshauptmann/die Landeshauptmann soll zum zentralen Entscheidungsträger
bei Krisen und in Katastrophenfällen unabhängig von der Zuständigkeit
(unter Umständen mehrerer verschiedener) anderer Behörden und Organe
berufen sein.
Die Sonderbestimmungen
betreffend Wien sollen bestehen bleiben.
8. Stärkung der Gemeinden
Neufassung und klarere Regelung des Abschnitts über die Gemeinden
im BVG nach den folgenden Grundsätzen:
Bestandsgarantie der Gemeinden: Änderungen der Gemeindestruktur
sollen nur möglich sein, wenn in den betroffenen Gemeinden die
Bevölkerung zustimmt.
Einheitsgemeinden: Alle Gemeinden sollen weiterhin unabhängig von
ihrer Größe die gleichen Rechte und Pflichten (Kompetenzen) haben.
Statutarstädte: Nur Gemeinden über 20.000 EW, wenn laut Landtagsbeschluss
Landesinteressen nicht verletzt werden und wenn die betroffene
Bevölkerung dafür stimmt.
Gebietsgemeinden: Aufhebung der Verfassungsbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich:
Neufassung der teilw. veralteten Bestimmungen;
Aufnahme der
Daseinsvorsorge
Aufsichtsrecht: Beschränkung des Aufsichtsrechts, insbesondere
keine Auflösung direkt vom Volk gewählter Gemeindeorgane durch Aufsichtsbehörden.
Finanzverfassung: Ausreichendes formelles Anhörungs- und Verhandlungsrecht
(nicht Mitentscheidungsrecht!) von Gemeinde- und Städtebund beim
Finanzausgleich.
9. Interkommunale Zusammenarbeit
Länder sowie Städte und Gemeinden sollen sowohl im Bereich
der Privatwirtschaftsverwaltung als auch des öffentlich-rechtlichen
Vollzugs gemeinsame Einrichtungen schaffen können, um im Sinne der Kundenorientierung
Abläufe zu beschleunigen und Fachkompetenzen zu bündeln.
Sowohl im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung als auch im
öffentlichrechtlichen Bereich soll deshalb die Schaffung von gemeinsamen Einrichtungen
und Behörden rechtlich möglich sein. Dafür ist die
Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge erforderlich,
die die Möglichkeit einräumen, eine gemeinsame Behörde über
die Grenzen der örtlichen Zuständigkeiten hinaus einzurichten.
Entsprechende Rechtsschutzeinrichtungen für allfällige Streitigkeiten
aus solchen öffentlich-rechtlichen Verträgen wären zwingend vorzusehen.
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