Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll9. Sitzung / Seite 255

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13. Gemeinsame Anlaufstelle für alle Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Arbeitsmarktes

Im Sinne der rascheren Abwicklung und der Vereinfachung für die KundInnen sollen die Leistungen der Sozialhilfe, der Arbeitslosenunterstützung, der Notstandshilfe etc. organisatorisch auf eine einzige Stelle („One Stop Shop“) mit einem einheitlichen Außenauftritt konzentriert werden. Für die BürgerInnen soll es für alle diese Bereiche, von der Sozialhilfe bis zu Leistungen des AMS,

nur noch eine Ansprechstelle geben. Wegen der unterschiedlichen Strukturen, die diesen Leistungen zugrunde liegen (Fürsorgeprinzip, Versicherungsprinzip) ist hinter diesem „Eingangsportal“ eine komplexe Struktur erforderlich.

Ein entsprechendes Organisationskonzept ist gemeinsam von Bund und Ländern, unter Einbeziehung der Gemeinden und des AMS auszuarbeiten. Im Hinblick auf das Ziel eines serviceorientierten One Stop Shops in den Bezirksverwaltungsbehörden soll dabei auf deren Erfahrungen als bürgernahe Dienstleistungsunternehmen und effi­ziente Vollziehungsbehörden von Bundes- und Landesgesetzen aufgebaut werden.

Die Auszahlung selbst muss nicht zwingend durch die Behörde, sondern kann auch durch Private (beispielsweise durch Banken und Geldinstitute mittels Chipkarte) erfolgen. Die Entscheidung über die Gewährung muss jedoch bei der Behörde bleiben. Es soll dafür keine Agentur geschaffen werden.

Voraussetzung ist, dass jene Behörden, die den One Stop Shop führen, über einen umfassenden Datenzugriff, insbesondere auf Daten der Finanzverwaltung bzw. der Sozialversicherungsträger (Krankenfürsorgeanstalten), verfügen.

Die Reform soll durch eine Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG fixiert werden. Die heutigen Finanzierungsverpflichtungen des Bundes sind sicherzustellen.

14. Einheitlicher Anlagen- und Parteienbegriff

Im Sinne der Rechtssicherheit für Wirtschaftstreibende ebenso wie zur Wahrung der Schutzinteressen der Betroffenen soll es zur Schaffung eines einheitlichen Anlagen­begriffs kommen. Damit verbunden wäre auch ein einheitlicher Parteienbegriff: Insbesondere geht es darum, wer als betroffener Nachbar anzusehen ist und welche Rechte diesem Nachbarn zukommen.

Um dieses Ziel raschestmöglich zu erreichen, ist beim Bundeskanzleramt eine Expertengruppe einzusetzen, in der erfahrene Praktiker von Bund, Ländern und Gemeinden mit viel Erfahrung in den einzelnen Bereichen des Anlagenrechts vertreten sind, die innerhalb eines halben Jahres einen

Maßnahmenkatalog ausarbeiten soll.

Außerdem sollen die rechtlichen Grundlagen für die Bildung von Sachverständigen-Pools geschaffen werden. Dadurch können Amtssachverständige bei allen Gebiets­körperschaften eingesetzt werden.

15. Aufgabenreform

Bei Gesetzen und Verordnungen besteht die Notwendigkeit, auch volkswirtschaftliche Folgekosten auszuweisen, weiters auf die Einfachheit, Klarheit etc. von Regelungen zu achten. Bei der Umsetzung von EU-Richtlinien sollen Normen, die über die Umsetzung hinausgehen, besonders dargestellt werden. Bestehende Gesetze und Verordnungen sind nach den Kriterien Folgekosten und effiziente Regelungsmechanismen zu

 


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