13. Gemeinsame Anlaufstelle für alle Angelegenheiten der
Sozialhilfe und des Arbeitsmarktes
Im Sinne der rascheren
Abwicklung und der Vereinfachung für die KundInnen sollen die Leistungen
der Sozialhilfe, der Arbeitslosenunterstützung, der Notstandshilfe etc.
organisatorisch auf eine einzige Stelle („One Stop Shop“) mit einem
einheitlichen Außenauftritt konzentriert werden. Für die
BürgerInnen soll es für alle diese Bereiche, von der Sozialhilfe bis
zu Leistungen des AMS,
nur noch eine
Ansprechstelle geben. Wegen der unterschiedlichen Strukturen, die diesen
Leistungen zugrunde liegen (Fürsorgeprinzip, Versicherungsprinzip) ist
hinter diesem „Eingangsportal“ eine komplexe Struktur erforderlich.
Ein entsprechendes
Organisationskonzept ist gemeinsam von Bund und Ländern, unter
Einbeziehung der Gemeinden und des AMS auszuarbeiten. Im Hinblick auf das Ziel
eines serviceorientierten One Stop Shops in den Bezirksverwaltungsbehörden
soll dabei auf deren Erfahrungen als bürgernahe Dienstleistungsunternehmen
und effiziente Vollziehungsbehörden von Bundes- und Landesgesetzen
aufgebaut werden.
Die Auszahlung selbst
muss nicht zwingend durch die Behörde, sondern kann auch durch Private
(beispielsweise durch Banken und Geldinstitute mittels Chipkarte) erfolgen. Die
Entscheidung über die Gewährung muss jedoch bei der Behörde
bleiben. Es soll dafür keine Agentur geschaffen werden.
Voraussetzung ist,
dass jene Behörden, die den One Stop Shop führen, über einen
umfassenden Datenzugriff, insbesondere auf Daten der Finanzverwaltung bzw. der
Sozialversicherungsträger (Krankenfürsorgeanstalten), verfügen.
Die Reform soll durch
eine Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a
B-VG fixiert werden. Die heutigen Finanzierungsverpflichtungen des Bundes sind
sicherzustellen.
14. Einheitlicher Anlagen- und Parteienbegriff
Im Sinne der
Rechtssicherheit für Wirtschaftstreibende ebenso wie zur Wahrung der
Schutzinteressen der Betroffenen soll es zur Schaffung eines einheitlichen
Anlagenbegriffs kommen. Damit verbunden wäre auch ein einheitlicher
Parteienbegriff: Insbesondere geht es darum, wer als betroffener Nachbar
anzusehen ist und welche Rechte diesem Nachbarn zukommen.
Um dieses Ziel raschestmöglich zu erreichen, ist beim
Bundeskanzleramt eine Expertengruppe einzusetzen, in der erfahrene Praktiker
von Bund, Ländern und Gemeinden mit viel Erfahrung in den einzelnen
Bereichen des Anlagenrechts vertreten sind, die innerhalb eines halben Jahres
einen
Maßnahmenkatalog ausarbeiten soll.
Außerdem sollen die rechtlichen Grundlagen für die Bildung
von Sachverständigen-Pools geschaffen werden. Dadurch können Amtssachverständige
bei allen Gebietskörperschaften eingesetzt werden.
15. Aufgabenreform
Bei Gesetzen und Verordnungen besteht die Notwendigkeit, auch volkswirtschaftliche
Folgekosten auszuweisen, weiters auf die Einfachheit, Klarheit etc. von
Regelungen zu achten. Bei der Umsetzung von EU-Richtlinien sollen Normen, die
über die Umsetzung hinausgehen, besonders dargestellt werden. Bestehende
Gesetze und Verordnungen sind nach den Kriterien Folgekosten und effiziente
Regelungsmechanismen zu
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