Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll9. Sitzung / Seite 256

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durchleuchten. Die Überprüfung von Regelungen, die die Unternehmen mit Verwal­tungskosten belasten, nach dem „Standard-Kosten-Modell“ ist fortzusetzen und auszu­weiten und die Ergebnisse sind möglichst rasch umzusetzen.

Die heute bestehenden Mitwirkungsrechte zwischen den Ministerien sollen weitest­gehend durch eine Informationsverpflichtung abgelöst werden.

Zur Kostenreduktion ist bei Reformen auf den Grundsatz zu achten, dass dieAufgaben- und Ausgabenverantwortung zusammenfällt und damit diejenigeEinheit, die Maß­nahmen beschließt, auch jene ist, die die Kosten dafür zu tragen hat. Eine Kostenrechnung des Bundes für alle Verwaltungsbereiche nach gleichen Grundsätzen ist anzustreben.

Effizienzsteigerungen sind von der Umstellung von Einzel- auf Typengenehmigungen zu erwarten, das One stop-Prinzip für die Wirtschaft(unter Wahrung des Rechts­schutzes) sowie die weitestgehende Konzentration von Bewilligungs- und Kontroll­tätigkeiten.

16. Mitwirkung EU

Zur Verbesserung der Mitwirkung von National- und Bundesrat und Ländern an der Willensbildung der EU erfolgt eine regelmäßige, aktuelle und aktiveInformation durch die zuständigen Bundesminister

17. Verfassungsbereinigung

Zusammen mit der ersten großen inhaltlichen Verfassungsnovelle ist eine Verfas­sungs­bereinigung auf Basis der Vorschläge des Ausschusses 2 des Österreich­konvents und entsprechend den Vorarbeiten der dazu eingesetzten Arbeitsgruppe vorzunehmen.

Grundlage dieser Verfassungsbereinigung soll über die Vereinbarung der Parteien im Besonderen Ausschuss betreffend Staatsgrenzen undStaatsverträge hinaus eine generelle Regelung der weisungsfreien Behörden sein. In Hinkunft sollen Staats­verträge, die zur Selbstabänderung berechtigen, ohne Verfassungsänderung beschlos­sen werden können. Nationalrat und Bundesrat soll jedoch ein Vorbehaltsrecht eingeräumt werden.

In der Bundesverfassung wird eine generelle Ermächtigung des einfachen Gesetz­gebers zur Weisungsfreistellung von Behörden vorgesehen. In dieser Ermächtigung werden die für derartige Behörden geltenden Mindestanforderungen betreffend den Rechtsschutz gegen ihre Entscheidungen, die politische Verantwortung für ihre Entscheidungen und die parlamentarischen Kontrollrechte festgelegt. Der Bestand der bereits eingerichteten Rechtsschutzorgane wird verfassungsgesetzlich abgesichert.

Die Vertretung der Bundesminister wird im Einvernehmen mit der Präsident­schafts­kanzlei vereinfacht.

Die Aufnahme eines Katalogs der Grundprinzipien und von Grundsätzen(Staatszielen) am Beginn der Verfassung ist anzustreben (insbesondere sozialer und liberaler Rechtsstaat, Friedenspolitik, Atomfreiheit, BestandschutzWasserkraft und Forst).

Ein weiteres Ziel der Verfassungsreform in dieser Gesetzgebungsperiode wird die Schaffung eines „relativen Inkorporationsgebotes“ sein, was einen

umfassenden Einbau aller Verfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen erfordert. Dafür gelten folgende Grundsätze:

Alle wesentlichen Bestimmungen sollen in der Stammurkunde der Verfassung zusam­mengeführt werden. Daneben soll es nur die in der Verfassung selbst ausdrücklich


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