Dienstleistungsrichtlinie:
Eintreten für ein EU-weites Verwaltungsvollstreckungsabkommen im
Rahmen der nationalen Umsetzungen der Dienstleistungsrichtlinie, um Sozial- und
Lohndumping wirkungsvoll bekämpfen zu können.
6) Bekämpfung von Schwarzarbeit
Ziel:
Erhöhung der
Einnahmen aus Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen durch Reduktion der
Schwarzarbeit.
Maßnahmen:
Kontrolle von allen
neu gegründeten Bauunternehmen sofort ab Lösen der Steuernummer
bzw. ab Meldung bei der BUAK durch abgabenrechtlichen Erhebungsdienst des BMF
hinsichtlich ihrer betrieborganisatorischen Grundvoraussetzungen (Infrastruktur),
bezogen auf ihren Unternehmensgegenstand.
Verstärkte
Kontrolle der Ausländerbeschäftigung sowie der nach Österreich grenzüberschreitend
entsandten Arbeitskräfte und der dabei einzuhaltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen;
Verbesserung der Rechtsdurchsetzung betreffend die Entsende-Richtlinie im
EU-Ausland.
Sozialversicherungsrechtliche
Anmeldung vor Arbeitsaufnahme
Strengere Sanktionen
gegen pfuschende Arbeitslose, Notstandshilfebezieher und Sozialhilfeempfänger,
z.B. beim ersten Mal 6 Wochen Sperre, beim zweiten Mal 12 Wochen.
Generalunternehmer/Subunternehmer:
Haftung „Auftraggeber/Generalunternehmer“ für Dienstgeberbeiträge
zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer des Subunternehmers/Vertragspartners
als Bürge gem. § 1355 ABGB (kein Bürge und Zahler, sondern
Bürge).
Wirkungsvolle
Maßnahmen gegen Scheinselbständigkeit.
Straftatbestände
im Sozialbetrugsgesetz realitätsnäher gestalten.
7) Arbeitszeitflexibilisierung
Ziele:
Flexibilisierung des
gesetzlichen Arbeitszeitrechts unter Berücksichtigung der EU-Arbeitszeitrichtlinie.
Umsetzung in
materieller Hinsicht durch die Kollektivvertragspartner.
Verbesserte
Durchsetzung des Arbeitszeitschutzes zur Förderung des Gesundheitsschutzes
und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bzw. Freizeit.
Mehr
Kostengerechtigkeit zwischen Teilzeitarbeit und Vollzeitarbeit, um die Zerlegung
von Vollzeitarbeitsplätzen in nicht existenzsichernde Teilzeitplätze einzudämmen;
faire Abgeltung der im betrieblichen Interesse eingebrachten Flexibilität
von Teilzeitbeschäftigten.
Vereinfachung solcher
flexibler Arbeitszeitmodelle, die im Interesse beider Arbeitsvertragsparteien
liegen.
Maßnahmen:
Flexibilisierung des
gesetzlichen Arbeitszeitrechts:
Anhebung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeitgrenzen (12/60) durch Ausweitung der bestehenden Regelung des § 7 Abs 4 AZG (Ausweitung der
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