Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll9. Sitzung / Seite 266

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Dienstleistungsrichtlinie: Eintreten für ein EU-weites Verwaltungsvollstreckungs­abkom­men im Rahmen der nationalen Umsetzungen der Dienstleistungsrichtlinie, um Sozial- und Lohndumping wirkungsvoll bekämpfen zu können.

6) Bekämpfung von Schwarzarbeit

Ziel:

Erhöhung der Einnahmen aus Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen durch Reduktion der Schwarzarbeit.

Maßnahmen:

Kontrolle von allen neu gegründeten Bauunternehmen sofort ab Lösen der Steuer­nummer bzw. ab Meldung bei der BUAK durch abgabenrechtlichen Erhebungsdienst des BMF hinsichtlich ihrer betrieborganisatorischen Grundvoraussetzungen (Infra­struktur), bezogen auf ihren Unternehmensgegenstand.

Verstärkte Kontrolle der Ausländerbeschäftigung sowie der nach Österreich grenz­überschreitend entsandten Arbeitskräfte und der dabei einzuhaltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen; Verbesserung der Rechtsdurchsetzung betreffend die Entsende-Richtlinie im EU-Ausland.

Sozialversicherungsrechtliche Anmeldung vor Arbeitsaufnahme

Strengere Sanktionen gegen pfuschende Arbeitslose, Notstandshilfebezieher und Sozialhilfeempfänger, z.B. beim ersten Mal 6 Wochen Sperre, beim zweiten Mal 12 Wochen.

Generalunternehmer/Subunternehmer: Haftung „Auftraggeber/Generalunternehmer“ für Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer des Subunter­nehmers/Vertragspartners als Bürge gem. § 1355 ABGB (kein Bürge und Zahler, sondern Bürge).

Wirkungsvolle Maßnahmen gegen Scheinselbständigkeit.

Straftatbestände im Sozialbetrugsgesetz realitätsnäher gestalten.

7) Arbeitszeitflexibilisierung

Ziele:

Flexibilisierung des gesetzlichen Arbeitszeitrechts unter Berücksichtigung der EU-Arbeitszeitrichtlinie.

Umsetzung in materieller Hinsicht durch die Kollektivvertragspartner.

Verbesserte Durchsetzung des Arbeitszeitschutzes zur Förderung des Gesundheits­schutzes und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bzw. Freizeit.

Mehr Kostengerechtigkeit zwischen Teilzeitarbeit und Vollzeitarbeit, um die Zerlegung von Vollzeitarbeitsplätzen in nicht existenzsichernde Teilzeitplätze einzudämmen; faire Abgeltung der im betrieblichen Interesse eingebrachten Flexibilität von Teilzeitbeschäf­tigten.

Vereinfachung solcher flexibler Arbeitszeitmodelle, die im Interesse beider Arbeits­vertragsparteien liegen.

Maßnahmen:

Flexibilisierung des gesetzlichen Arbeitszeitrechts:

Anhebung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeitgrenzen (12/60) durch Ausweitung der bestehenden Regelung des § 7 Abs 4 AZG (Ausweitung der


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