Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll9. Sitzung / Seite 298

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Die Anrechnungsbestimmungen über das Partnereinkommen bei der Notstandshilfe werden dahingehend geändert, dass eine Anrechnung des Partnereinkommens nicht zu einem Haushaltseinkommen unter dem Familienausgleichszulagenrichtsatz (zuzüg­lich Kinderzuschläge) führt.

Voraussetzung für die Zuerkennung der Leistung ist bei allen arbeitsfähigen Bezie­herInnen mindestsichernder Leistungen die Arbeitswilligkeit.

Die Zumutbarkeitsbestimmungen werden gerechter und praxisnäher gestaltet. Lang­zeit­arbeitslose werden in gemeinnützige Arbeitsprojekte eingebunden und zur Weiter­bildung verpflichtet. Damit ist sichergestellt, dass es sich bei der bedarfsorientierten Mindestsicherung um kein arbeitsloses Grundeinkommen handelt.

Die Betreuung der arbeitsfähigen Sozialhilfebezieher zur Reintegration in den Arbeits­markt erfolgt durch das AMS mit dem Ziel der Erreichung eines One- Stop-Shops im Hinblick auf die Auszahlung der Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsiche­rung. Die Bedarfs- und Vermögensprüfung erfolgt durch die Sozialhilfeträger.

Zentrales Element der Bedarfprüfung ist auch der Einsatz des eigenen Vermögens - denn: wer Vermögen besitzt, muss dieses erst verwerten, bevor Anspruch auf Hilfe von Seiten der Allgemeinheit besteht. Es erfolgt eine angemessene Verwertung von Ver­mögen für BezieherInnen von Sozialhilfe, wobei die (selbst bewohnte) Eigentums­wohnstätte mit einer fiktiven Miete bewertet und ein für die Berufsausübung not­wendiges Auto nicht verwertet wird. Unterhaltsansprüche sind mit jenen Werten anzusetzen, die im Regelfall nach Klagen und Exekutionen dem Unterhaltsberechtigten tatsächlich zufließen.

„Sozialtourismus“ wird durch entsprechende Anknüpfung an das Recht auf dauernden Aufenthalt vermieden.

Gesundheit

Die Bundesregierung bekennt sich zur umfassenden medizinischen Versorgung für alle Menschen unabhängig vom Alter und Einkommen. Ziel ist eine lange Lebenserwartung bei guter Gesundheit, höchstmögliche Patientenzufriedenheit und umfassender Schutz vor dem finanziellen Risiko einer Erkrankung. Es gilt der Grundsatz der solidarischen Finanzierung, eines gleichen und niederschwelligen Zugangs zu Leistungen und hoher Qualität und Effizienz bei der Leistungserbringung. Um allen Bevölkerungsgruppen den Zugang zu medizinischem Fortschritt zu gewährleisten, ist bei allen Entscheidungs­trä­gern ein besonders sorgfältiger Umgang mit den vorhandenen Ressourcen geboten.

Im Mittelpunkt der Gesundheitspolitik der Bundesregierung steht der Bedarf der Patien­ten.

Gender-medicine wird als durchgehendes Prinzip auf allen Ebenen des Gesundheits­wesens berücksichtigt.

1. Prävention, Gesundheitsförderung und Public Health

Eine ausgeweitete Prävention und Gesundheitsförderung auf inhaltlicher, struktureller und finanzieller Ebene soll die Menschen in ihren Lebensumwelten, wie Arbeit, Kindergarten, Schule oder Gemeinde erreichen. Folgende Maßnahmen werden daher gesetzt:

Ein Gesundheitsförderungsgesetz als 4. Säule Prävention und Gesundheitsförderung; orientiert an vereinbarten Zielen in bezug auf Zivilisationserkrankungen, der Förderung gesunder Lebensumwelt und Lebensstile (Bewegung, Ernährung, Suchtverhalten und Unfallgefährdung).

 


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