Bürokratieabbau
durch einfache Dokumentationsregeln.
Sektorenübergreifende
Nutzung der Medizintechnologie.
Qualitätsgesicherte
und multidisziplinäre Leitlinien für chronische Krankheiten, (u.a.
bei Diabetes, Schlaganfall, Krebs, koronare Herzkrankheiten, COPD und Demenz).
Optimierte
Arbeitsteilung zwischen Spitälern bei der Zentral- und Grundversorgung;
der Aufbau überregionaler Versorgungsstrukturen in der
Spitzenmedizin.
Aufbau vor- und
nachgelagerter Betreuungsformen als Alternativen zum Spitalsaufenthalt.
Flächendeckende
und abgestufte Palliativ- und Hospizbetreuung, finanziert nach jeweiliger
Zuständigkeit.
Ausbau ambulanter
Rehabilitation, im stationären Bereich bei der Kinderrehabilitation, der
Neurologie, Kardiologie und für Krebspatienten.
Unterstützung
integrierter Versorgungsformen durch ausgeweitete Anwendungen der e-card und
der „Elektronischen Gesundheitsakte“ unter Wahrung der PatientInnenrechte
und des Datenschutzes. Die Finanzierung der ELGA ist sicherzustellen.
Aufnahme- und
Entlassungsmanagement optimieren
Die
Überführung des Hanuschkrankenhauses in den Krankenanstaltenverbund
und die Einordnung der Unfallkrankenhäuser in die Landesfonds sowie die
damit verbundenen finanziellen Konsequenzen sind vor Aufnahme der Beratungen
zur Art.15a Vereinbarung zu überprüfen.
3. Steuerung im Gesundheitswesen
Zur Umsetzung
gemeinsamer gesundheitspolitischer Ziele ist ein abgestimmtes Steuerungsmodell
zwischen Bund, Ländern und sozialer Krankenversicherung unverzichtbar.
Im Rahmen der
Bundesgesundheitskommission (BGK) wird von den Finanzpartnern die Konkretisierung
einer gemeinsamen Steuerung einvernehmlich erarbeitet. Vorarbeiten dazu
fließen in die Art. 15a-Vereinbarung zur Finanzierung des
Gesundheitswesens ein. Erste Umsetzungsmaßnahmen werden bereits in
dieser Legislaturperiode gesetzt.
Zur Erreichung des
langfristigen Ziels der Finanzierung aus einer Hand erfolgt mittelfristig eine
bundesweite Bündelung aller KVBeiträge und zweckgewidmeter Steuern.
Entscheidungen über den bedarfsorientierten und transparenten Einsatz der
verfügbaren Mitte für die Versorgungssektoren treffen die
Finanzpartner im
Einvernehmen.
Bundesländerübergreifende Versorgungsstufen können direkt
finanziert werden.
Bei der
Mittelverteilung wird auch die Risikostruktur der zu versorgenden
Bevölkerung berücksichtigt. Die dafür maßgebenden Kriterien
werden für die Art.15a Vereinbarung vorbereitet, (z.B. Alter, Geschlecht,
Bildung, Einkommensunterschiede, Morbidität, Erwerbsminderung,
Armut, Arbeitslosigkeit, alleinstehende Menschen, standortbezogene
Gesundheitskosten).
Entscheidungen
über den patienten- und bedarfsorientierten Mitteleinsatz treffen die
Finanzpartner in den Bundesländern.
Für die Gebietskrankenkassen wird ein bundesweit einheitliches Leistungsrecht realisiert. Die Gebietskrankenkassen bilden auf der Grundlage dezentraler Organisations-
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