Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll9. Sitzung / Seite 300

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Bürokratieabbau durch einfache Dokumentationsregeln.

Sektorenübergreifende Nutzung der Medizintechnologie.

Qualitätsgesicherte und multidisziplinäre Leitlinien für chronische Krankheiten, (u.a. bei Diabetes, Schlaganfall, Krebs, koronare Herzkrankheiten, COPD und Demenz).

Optimierte Arbeitsteilung zwischen Spitälern bei der Zentral- und Grundversorgung; der Aufbau überregionaler Versorgungsstrukturen in der

Spitzenmedizin.

Aufbau vor- und nachgelagerter Betreuungsformen als Alternativen zum Spitalsauf­enthalt.

Flächendeckende und abgestufte Palliativ- und Hospizbetreuung, finanziert nach jeweiliger Zuständigkeit.

Ausbau ambulanter Rehabilitation, im stationären Bereich bei der Kinderrehabilitation, der Neurologie, Kardiologie und für Krebspatienten.

Unterstützung integrierter Versorgungsformen durch ausgeweitete Anwendungen der e-card und der „Elektronischen Gesundheitsakte“ unter Wahrung der PatientIn­nenrechte und des Datenschutzes. Die Finanzierung der ELGA ist sicherzustellen.

Aufnahme- und Entlassungsmanagement optimieren

Die Überführung des Hanuschkrankenhauses in den Krankenanstaltenverbund und die Einordnung der Unfallkrankenhäuser in die Landesfonds sowie die damit verbundenen finanziellen Konsequenzen sind vor Aufnahme der Beratungen zur Art.15a Verein­barung zu überprüfen.

3. Steuerung im Gesundheitswesen

Zur Umsetzung gemeinsamer gesundheitspolitischer Ziele ist ein abgestimmtes Steuerungsmodell zwischen Bund, Ländern und sozialer Krankenversicherung unver­zichtbar.

Im Rahmen der Bundesgesundheitskommission (BGK) wird von den Finanzpartnern die Konkretisierung einer gemeinsamen Steuerung einvernehmlich erarbeitet. Vorar­beiten dazu fließen in die Art. 15a-Vereinbarung zur Finanzierung des Gesundheits­wesens ein. Erste Umsetzungsmaßnahmen werden bereits in dieser Legislaturperiode gesetzt.

Zur Erreichung des langfristigen Ziels der Finanzierung aus einer Hand erfolgt mittelfristig eine bundesweite Bündelung aller KVBeiträge und zweckgewidmeter Steuern. Entscheidungen über den bedarfsorientierten und transparenten Einsatz der verfügbaren Mitte für die Versorgungssektoren treffen die Finanzpartner im

Einvernehmen. Bundesländerübergreifende Versorgungsstufen können direkt finanziert werden.

Bei der Mittelverteilung wird auch die Risikostruktur der zu versorgenden Bevölkerung berücksichtigt. Die dafür maßgebenden Kriterien werden für die Art.15a Vereinbarung vorbereitet, (z.B. Alter, Geschlecht, Bildung, Einkommensunterschiede, Morbidität, Er­werbs­minderung, Armut, Arbeitslosigkeit, alleinstehende Menschen, standortbezogene Gesundheitskosten).

Entscheidungen über den patienten- und bedarfsorientierten Mitteleinsatz treffen die Finanzpartner in den Bundesländern.

Für die Gebietskrankenkassen wird ein bundesweit einheitliches Leistungsrecht reali­siert. Die Gebietskrankenkassen bilden auf der Grundlage dezentraler Organisations-


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