zu verbessern und zu
intensivieren. So soll es zu einer deutlichen Verstärkung der Bemühungen
auf Übernahme des Strafvollzuges durch den Heimatstaat, insbesondere auch
unter dem Gesichtspunkt kommen, dass eine erfolgreiche Resozialisierung im
sozialen Umfeld des Heimatstaates wesentlich wahrscheinlicher ist als in
Österreich.
Besonders wichtig ist
die Verstärkung der Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen
Ausbeutung von Frauen.
Im Bereich des
materiellen Strafrechts sollen die Sanktionsmöglichkeiten insbesondere
durch Einführung gemeinnütziger Leistungen auch als Strafe in Kombination
mit anderen Sanktionsformen erweitert und die Möglichkeiten der bedingten
Entlassung unter gleichzeitiger Stärkung der Rückfallsprävention
für aufenthaltsverfestigte Personen insbesondere durch
Ermöglichung von Auflagen verbessert werden. Bei nicht aufenthaltsverfestigten
Personen werden Regelungen gefunden werden müssen, um den Strafvollzug von
solchen Personen in grund- und gleichheitsrechtskonformer Weise zu entlasten.
In geeigneten Fällen und wenn die Strafverbüßung im Heimatstaat
nicht möglich ist, soll die vorzeitige bedingte Entlassung von
Drittstaatsangehörigen verknüpft mit einer Ausweisung und einem wirksamen
Aufenthalts- bzw. und Rückkehrverbot verfügt werden.
Zur Sicherung der
Einzelfallgerechtigkeit bei bedingten Entlassungen soll das Entscheidungssystem
optimiert werden.
Die Sicherung einer
funktionierenden Jugendgerichtsbarkeit ist dringend erforderlich, insbesondere
um einmal gestrauchelte Jugendliche wieder in die Gesellschaft zu integrieren
und die Kriminalität für die Zukunft zu senken.
Weiters sind
Resozialisierungshindernisse zu vermeiden und zusätzliche effiziente Maßnahmen
gegen alle Erscheinungsformen von Gewalt in der Familie, insbesondere von Gewalt
gegen Frauen und Kinder zu setzen.
Zur verbesserten
Ahndungsmöglichkeit von lang andauernder Freiheitsentziehung und von
Gewalt soll ein neuer Strafschärfungstatbestand ähnlich dem der
§§ 39 und 313 StGB geschaffen werden, der eine Erhöhung der
Grundstrafdrohung auf das Eineinhalbfache ermöglicht, wenn die
Umstände einer Freiheitsbedrohung oder einer Gewaltausübung oder die
Bedrohung eines Opfers besonders gravierend sind, insbesondere wenn sich die
Gewaltausübung über längere Zeit hinzieht und wenn die
Umstände der Freiheitsentziehung oder Gewaltausübung besonders
qualvoll sind und einem Martyrium gleichkommen.
Zur Vermeidung des
Vollzugs von Ersatzfreiheitsstrafen sollen auf der Basis der Ergebnisse des
laufenden Pilotprojekts die legislativen Schritte zur Vermeidung der Haft durch
gemeinnützige Arbeit geschaffen werden.
Um die
Entscheidungsgrundlagen für die Strafrechtspolitik zu verbessern, sollen
eine generelle sowie spezielle Rückfallsstatistik geschaffen werden.
Ferner soll in einem Forschungsprojekt die Grundlagen für die Beurteilung
der Gefährlichkeit von Tätern verbessert werden.
Darüber hinaus
erscheint die Errichtung einer anonymisierten Einstellungsstatistik der
Staatsanwaltschaften erforderlich.
Die
Geschworenengerichtsbarkeit soll keineswegs abgeschafft, sondern einer grundlegenden
Reform unterzogen werden (insbesondere bessere Auswahl und Ausbildung der
Geschworenen, Öffentlichkeit der Rechtsbelehrung, schriftliche Begründungspflicht
des Urteils).
Im Bereich des Strafvollzugs soll die Organisationsreform der Justizwache weitergeführt und zur Gewährleistung der Effizienz eine Qualitätssicherung eingeführt wer-
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