Union gilt nicht als
Verhinderung. Ist ein Bundesminister nicht in der Lage, einen Vertretungsauftrag
im Sinne des ersten Satzes zu erteilen, so beauftragt der Bundeskanzler im
Einvernehmen mit dem Vizekanzler einen anderen Bundesminister oder den beamteten
Staatssekretär des betreffenden Bundesministeriums mit dessen Vertretung;
eine solche Beauftragung mit der Vertretung ist dem Bundespräsidenten zur
Kenntnis zu bringen. Der Vertreter eines Bundesministers trägt die gleiche
Verantwortung wie ein Bundesminister (Art. 76).“
2. Artikel 73 Abs. 2
wird folgender Satz angefügt:
„Inwieweit er
sich bei sonstigen Verhandlungen der Europäischen Union durch einen
leitenden Beamten seines Bundesministeriums vertreten lassen kann, regeln die
Gesetze.“
3. Artikel 73 Abs. 3
erster Satz lautet:
„(3) Ein
Mitglied der Bundesregierung, das sich in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union aufhält, kann seine Angelegenheiten im Nationalrat
oder Bundesrat durch einen anderen Bundesminister wahrnehmen lassen oder den
beamteten Staatssekretär seines Bundesministeriums; der Bundeskanzler und
der Vizekanzler darüber hinaus auch durch den ihm beigegebenen
Staatssekretär.“
4. Dem bisherigen
Artikel 75 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; diesem
werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Beamtete
Staatssekretäre (Artikel 78 Abs. 4) sind nur insofern berechtigt, an allen
Verhandlungen des Nationalrates sowie des Bundesrates teilzunehmen, als dies
die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates
sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates zulassen. Sie sind jedenfalls
berechtigt den Bundesminister, dem sie unterstehen, in den Verhandlungen der
Ausschüsse (Unterausschüsse) dieser Vertretungskörper zu
vertreten.
(3) Sofern sich ein
Bundesminister anlässlich eines Aufenthaltes in der Europäischen
Union vertreten lässt (Artikel 73 Abs. 3) kann der Nationalrat sowie der
Bundesrat seine Anwesenheit nur für einen späteren Zeitpunkt
verlangen. Näheres regeln die Gesetze.“
b) Der bisherigen Novellierungsanordnung
wird die Ziffernbezeichnung „(5)“ vorangestellt. Ziffer 5
lautet:
5. Artikel 78 Abs. 2
und 3 lauten:
„(2) Dem
Bundeskanzler und dem Vizekanzler können zur Unterstützung in der Geschäftsführung
und zur parlamentarischen Vertretung je ein Staatssekretär beigegeben
werden, die in gleicher Weise wie die Bundesminister bestellt werden und aus
dem Amt scheiden.
(3) Der Bundeskanzler
oder der Vizekanzler können die ihnen beigegebenen Staatssekretäre
auch mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betrauen. Der Staatssekretär
ist dem Bundeskanzler oder Vizekanzler auch bei der Erfüllung dieser
Aufgaben unterstellt und an seine Weisungen gebunden.“
c) Es wird folgende
Ziffer 6 eingefügt:
6. Artikel 78 wird
folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Jedem Bundesminister kann aus dem Kreis der leitenden Beamten seines Bundesministeriums je ein beamteter Staatssekretär beigegeben werden. Dieser wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des jeweiligen Bundesministers bestellt und kann je-
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