Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll11. Sitzung / Seite 67

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Union gilt nicht als Verhinderung. Ist ein Bundesminister nicht in der Lage, einen Ver­tretungsauftrag im Sinne des ersten Satzes zu erteilen, so beauftragt der Bundeskanz­ler im Einvernehmen mit dem Vizekanzler einen anderen Bundesminister oder den be­amteten Staatssekretär des betreffenden Bundesministeriums mit dessen Vertretung; eine solche Beauftragung mit der Vertretung ist dem Bundespräsidenten zur Kenntnis zu bringen. Der Vertreter eines Bundesministers trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister (Art. 76).“

2. Artikel 73 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Inwieweit er sich bei sonstigen Verhandlungen der Europäischen Union durch einen leitenden Beamten seines Bundesministeriums vertreten lassen kann, regeln die Ge­setze.“

3. Artikel 73 Abs. 3 erster Satz lautet:

„(3) Ein Mitglied der Bundesregierung, das sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhält, kann seine Angelegenheiten im Nationalrat oder Bundes­rat durch einen anderen Bundesminister wahrnehmen lassen oder den beamteten Staatssekretär seines Bundesministeriums; der Bundeskanzler und der Vizekanzler darüber hinaus auch durch den ihm beigegebenen Staatssekretär.“

4. Dem bisherigen Artikel 75 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; diesem werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Beamtete Staatssekretäre (Artikel 78 Abs. 4) sind nur insofern berechtigt, an allen Verhandlungen des Nationalrates sowie des Bundesrates teilzunehmen, als dies die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates zulassen. Sie sind jedenfalls berechtigt den Bundesminister, dem sie unterstehen, in den Verhandlungen der Ausschüsse (Un­terausschüsse) dieser Vertretungskörper zu vertreten.

(3) Sofern sich ein Bundesminister anlässlich eines Aufenthaltes in der Europäischen Union vertreten lässt (Artikel 73 Abs. 3) kann der Nationalrat sowie der Bundesrat seine Anwesenheit nur für einen späteren Zeitpunkt verlangen. Näheres regeln die Ge­setze.“

b) Der bisherigen Novellierungsanordnung wird die Ziffernbezeichnung „(5)“ vorange­stellt. Ziffer 5 lautet:

5. Artikel 78 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Dem Bundeskanzler und dem Vizekanzler können zur Unterstützung in der Ge­schäftsführung und zur parlamentarischen Vertretung je ein Staatssekretär beigegeben werden, die in gleicher Weise wie die Bundesminister bestellt werden und aus dem Amt scheiden.

(3) Der Bundeskanzler oder der Vizekanzler können die ihnen beigegebenen Staats­sekretäre auch mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betrauen. Der Staatssekretär ist dem Bundeskanzler oder Vizekanzler auch bei der Erfüllung dieser Aufgaben unter­stellt und an seine Weisungen gebunden.“

c) Es wird folgende Ziffer 6 eingefügt:

6. Artikel 78 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Jedem Bundesminister kann aus dem Kreis der leitenden Beamten seines Bundes­ministeriums je ein beamteter Staatssekretär beigegeben werden. Dieser wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des jeweiligen Bundesministers bestellt und kann je-


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