derzeit von diesem auf
Ersuchen des Bundesministers abberufen werden, dem er beigegeben
ist.“
Erläuterungen:
Die derzeit
unbefriedigenden Regelungen über die vorübergehende Vertretung der
Mitglieder der Bundesregierung allgemeiner Art, anlässlich eines Aufenthaltes
in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union sowie vor dem Nationalrat
und Bundesrat soll hiermit neu geregelt werden. Diese neuen Regelungen
bedürfen Novellen des Bundesgesetzes über die
Geschäftsordnung des Nationalrates sowie der Geschäftsordnung des
Bundesrates.
Eine entsprechende
Umsetzung im Bundesministeriengesetz wurde ebenfalls zeitgleich von den
unterzeichneten Abgeordneten eingebracht und steht in einem inhaltlichen
und formellen Zusammenhang.
Zu den Bestimmungen im
einzelnen:
Zu Z. 1 (Art. 73 Abs.
1):
Durch diese Regelung
wird die Vertretung eines Bundesministers im Verhinderungsfall durch einen
anderen Bundesminister oder einen neu eingeführten beamteten Staatssekretär
lediglich durch eine Information an den Bundespräsidenten und den Bundeskanzler
in einer wesentlich erleichterten Form eingeführt.
Zu Z. 2 (Art. 73 Abs.
2.):
Mit dieser neue
geschaffenen Bestimmung wird die Möglichkeit eingeräumt, im Bundesministeriengesetz
eine andere Vertretung von Bundesministerin in Gremien der Europäischen
Union im Wege von leitenden Beamten ihrer Ressorts zu regeln. Dies war bisher
nur durch den ständigen Vertreter Österreichs bei der
Europäischen Union möglich, was im europäischen Umfeld
völlig unüblich ist und zu teilweise Verständnislosigkeit
geführt hat. So ist es etwa im Bereich der Verteidigungspolitik
völlig selbstverständlich, dass sich die Verteidigungsminister
auch durch ihre Generalstabschefs vertreten lassen können und dies
nicht durch einen Diplomaten erfolgen muss. Gleiches gilt für andere
Fachbereiche.
Zu Z. 3 und 4 (Art. 73
Abs. 3, Art. 75):
Diese Regelungen legen
im Detail den Handlungsrahmen für die parlamentarische Vertretung von
Mitgliedern der Bundesregierung gegenüber dem Nationalrat und Bundesrat
fest. Die näheren Bestimmungen wären in der Hoheit des Nationalrates
und des Bundesrates zu regeln.
Zu Z. 5 (Art. 78 Abs.
2 und 3):
Politische
Staatssekretäre wären in Hinkunft nur mehr beim Bundeskanzler und
Vizekanzler möglich. Diese sollten in Hinblick auf ihre Stellung von
den beamteten Staatssekretären abgehoben und nach den bisherigen
Bestimmungen des B-VG bestellt werden. Ihre Rechtsstellung bliebe ebenfalls
gleich.
Zu Z. 6 (Art. 78 Abs.
4):
Der vorliegende Abänderungsantrag schafft in Analogie zum gleichzeitig eingebrachten Abänderungsantrag zu einer BMG-Novelle die Voraussetzung für die Einführung eines in dieser Funktion jederzeit abberufbaren „beamteten Staatssekretärs“ aus dem Kreis der bestehenden leitenden Beamten eines Bundesministeriums. Dadurch wäre die Information des Nationalrates sowie des Bundesrates durch sachkundige und gleichzeitig politisch versierte bzw. vertraute leitende Bedienstete gegeben, ohne gleichzeitig
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