Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll11. Sitzung / Seite 68

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derzeit von diesem auf Ersuchen des Bundesministers abberufen werden, dem er bei­gegeben ist.“

Erläuterungen:

Die derzeit unbefriedigenden Regelungen über die vorübergehende Vertretung der Mit­glieder der Bundesregierung allgemeiner Art, anlässlich eines Aufenthaltes in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union sowie vor dem Nationalrat und Bundesrat soll hiermit neu geregelt werden. Diese neuen Regelungen bedürfen Novellen des Bundes­gesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates.

Eine entsprechende Umsetzung im Bundesministeriengesetz wurde ebenfalls zeit­gleich von den unterzeichneten Abgeordneten eingebracht und steht in einem inhaltli­chen und formellen Zusammenhang.

Zu den Bestimmungen im einzelnen:

Zu Z. 1 (Art. 73 Abs. 1):

Durch diese Regelung wird die Vertretung eines Bundesministers im Verhinderungsfall durch einen anderen Bundesminister oder einen neu eingeführten beamteten Staats­sekretär lediglich durch eine Information an den Bundespräsidenten und den Bundes­kanzler in einer wesentlich erleichterten Form eingeführt.

Zu Z. 2 (Art. 73 Abs. 2.):

Mit dieser neue geschaffenen Bestimmung wird die Möglichkeit eingeräumt, im Bun­desministeriengesetz eine andere Vertretung von Bundesministerin in Gremien der Europäischen Union im Wege von leitenden Beamten ihrer Ressorts zu regeln. Dies war bisher nur durch den ständigen Vertreter Österreichs bei der Europäischen Union möglich, was im europäischen Umfeld völlig unüblich ist und zu teilweise Verständnis­losigkeit geführt hat. So ist es etwa im Bereich der Verteidigungspolitik völlig selbstver­ständlich, dass sich die Verteidigungsminister auch durch ihre Generalstabschefs ver­treten lassen können und dies nicht durch einen Diplomaten erfolgen muss. Gleiches gilt für andere Fachbereiche.

Zu Z. 3 und 4 (Art. 73 Abs. 3, Art. 75):

Diese Regelungen legen im Detail den Handlungsrahmen für die parlamentarische Vertretung von Mitgliedern der Bundesregierung gegenüber dem Nationalrat und Bun­desrat fest. Die näheren Bestimmungen wären in der Hoheit des Nationalrates und des Bundesrates zu regeln.

Zu Z. 5 (Art. 78 Abs. 2 und 3):

Politische Staatssekretäre wären in Hinkunft nur mehr beim Bundeskanzler und Vize­kanzler möglich. Diese sollten in Hinblick auf ihre Stellung von den beamteten Staats­sekretären abgehoben und nach den bisherigen Bestimmungen des B-VG bestellt werden. Ihre Rechtsstellung bliebe ebenfalls gleich.

Zu Z. 6 (Art. 78 Abs. 4):

Der vorliegende Abänderungsantrag schafft in Analogie zum gleichzeitig eingebrachten Abänderungsantrag zu einer BMG-Novelle die Voraussetzung für die Einführung eines in dieser Funktion jederzeit abberufbaren „beamteten Staatssekretärs“ aus dem Kreis der bestehenden leitenden Beamten eines Bundesministeriums. Dadurch wäre die In­formation des Nationalrates sowie des Bundesrates durch sachkundige und gleichzei­tig politisch versierte bzw. vertraute leitende Bedienstete gegeben, ohne gleichzeitig


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