eine parteipolitische
„Überwachung“ durch Staatssekretäre des jeweils anderen
Koalitionspartners in Schlüsselressorts notwendig zu machen, wie dies
nunmehr durch die Regierungskonstellation faktisch wieder stattfindet. Die
Betrauung eines solchen leitenden Beamten mit der Fortführung der
Verwaltung im Sinne des Artikel 71 B-VG und der vorübergehenden Vertretung
anlässlich einer zeitweiligen Verhinderung nach Artikel 73 B-VG durch den
Bundespräsidenten war ja schon bisher möglich.
Damit würden zum
derzeitigen Zeitpunkt und in Hinkunft auch wesentliche finanzielle Einsparungen
(dzt. bis zu vier Staatssekretärsgehälter, das sind €
56.916,16/Monat, 14mal pro Jahr, das sind € 796.826,24 oder ATS
10.964.568,11) möglich sein.
*****
Präsident Dr. Michael Spindelegger: Der zweite von Herrn Abgeordnetem Scheibner eingebrachte Abänderungsantrag Ing. Westenthaler, Scheibner und Kollegen zum Antrag 95/A wurde von ihm vorgelegt, ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Ing.
Westenthaler, Scheibner und Kollegen zum Bericht des Verfassungsausschusses
über den Antrag 95/A der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Dr. Wolfgang
Schüssel, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz , mit dem
das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird
(Bundesministeriengesetz-Novelle 2007)
Der Nationalrat wolle
in zweiter Lesung beschließen:
Der dem Bericht
angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
Es wird folgende
Ziffer 24 eingefügt:
„24. Dem §
7 Abs. 11 wird folgender Satz angefügt:
„Ein
Generalsekretär, oder wenn kein solcher bestellt ist, der Leiter einer
Sektion (Abs. 1) oder ein Leiter einer gleichwertigen Einrichtung (Abs. 3,
9 und 10) können für die Dauer der Ernennung durch den
Bundespräsidenten mit der Funktion eines beamteten
Staatssekretärs (Art. 78 Abs. 4 B-VG) betraut werden. Für sie gilt
§ 9 sinngemäß. Für die Dauer dieser Verwendung
gebührt ihm ausschließlich ein Fixgehalt in der Höhe des
Betrages nach § 31 Abs. 2 Z. 3 lit. b des
Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung.“
Begründung:
Der vorliegende
Abänderungsantrag schafft in Analogie zum gleichzeitig eingebrachten
Abänderungsantrag zu einer B-VG-Novelle die Voraussetzung für die
Einführung eines in dieser Funktion jederzeit abberufbaren
„beamteten Staatssekretärs“ aus dem Kreis der bestehenden
leitenden Beamten eines Bundesministeriums. Dadurch wäre die Information
des Nationalrates sowie des Bundesrates durch sachkundige und gleichzeitig
politisch versierte bzw. vertraute leitende Bedienstete gegeben, ohne
gleichzeitig eine parteipolitische „Überwachung“ durch
Staatssekretäre des jeweils anderen Koalitionspartners in
Schlüsselressorts notwendig zu machen, wie dies nunmehr durch die
Regierungskonstellation faktisch wieder stattfindet.
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