Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll11. Sitzung / Seite 69

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eine parteipolitische „Überwachung“ durch Staatssekretäre des jeweils anderen Koali­tionspartners in Schlüsselressorts notwendig zu machen, wie dies nunmehr durch die Regierungskonstellation faktisch wieder stattfindet. Die Betrauung eines solchen leiten­den Beamten mit der Fortführung der Verwaltung im Sinne des Artikel 71 B-VG und der vorübergehenden Vertretung anlässlich einer zeitweiligen Verhinderung nach Artikel 73 B-VG durch den Bundespräsidenten war ja schon bisher möglich.

Damit würden zum derzeitigen Zeitpunkt und in Hinkunft auch wesentliche finanzielle Einsparungen (dzt. bis zu vier Staatssekretärsgehälter, das sind € 56.916,16/Monat, 14mal pro Jahr, das sind € 796.826,24 oder ATS 10.964.568,11) möglich sein.

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Präsident Dr. Michael Spindelegger: Der zweite von Herrn Abgeordnetem Scheibner eingebrachte Abänderungsantrag Ing. Westenthaler, Scheibner und Kollegen zum An­trag 95/A wurde von ihm vorgelegt, ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Scheibner und Kollegen zum Bericht des Verfas­sungsausschusses über den Antrag 95/A der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Dr. Wolf­gang Schüssel, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz , mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2007)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Bericht angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

Es wird folgende Ziffer 24 eingefügt:

„24. Dem § 7 Abs. 11 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Generalsekretär, oder wenn kein solcher bestellt ist, der Leiter einer Sektion (Abs. 1) oder ein Leiter einer gleichwertigen Einrichtung (Abs. 3, 9 und 10) können für die Dauer der Ernennung durch den Bundespräsidenten mit der Funktion eines beam­teten Staatssekretärs (Art. 78 Abs. 4 B-VG) betraut werden. Für sie gilt § 9 sinngemäß. Für die Dauer dieser Verwendung gebührt ihm ausschließlich ein Fixgehalt in der Höhe des Betrages nach § 31 Abs. 2 Z. 3 lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils gel­tenden Fassung.“

Begründung:

Der vorliegende Abänderungsantrag schafft in Analogie zum gleichzeitig eingebrachten Abänderungsantrag zu einer B-VG-Novelle die Voraussetzung für die Einführung eines in dieser Funktion jederzeit abberufbaren „beamteten Staatssekretärs“ aus dem Kreis der bestehenden leitenden Beamten eines Bundesministeriums. Dadurch wäre die In­formation des Nationalrates sowie des Bundesrates durch sachkundige und gleichzei­tig politisch versierte bzw. vertraute leitende Bedienstete gegeben, ohne gleichzeitig eine parteipolitische „Überwachung“ durch Staatssekretäre des jeweils anderen Koali­tionspartners in Schlüsselressorts notwendig zu machen, wie dies nunmehr durch die Regierungskonstellation faktisch wieder stattfindet.

 


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