Meine Damen und Herren, vielleicht könnten Sie diese Debatte außerhalb des Saals stattfinden lassen – wenngleich ich bitte, hierzubleiben, da die Anwesenheit ohnedies keine sehr intensive mehr ist.
Erste Lesung: Antrag
der Abgeordneten Dr. Peter Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch
(ABGB) geändert wird (46/A)
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen zum 5. Punkt der Tagesordnung.
Wir gehen in die Debatte ein.
Als Erster kommt der Antragsteller zu Wort. – Bitte, Herr Abgeordneter Dr. Fichtenbauer.
18.29
Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer (FPÖ): Frau Präsidentin! Hohes Haus! Das Thema ist wohl gleich ernst wie das vorhin behandelte. Es geht um das menschliche Leben.
Durch eine nunmehr als verfestigt zu bezeichnende Judikatur des Obersten Gerichtshofes, die Schadenersatz begründet gegen einen Arzt, der nicht hinreichend aufgeklärt habe, wodurch die unterbliebene Abtreibung eines schließlich als behindert zur Welt gekommenen Kindes schadenersatzbegründend judiziert worden ist, ist nunmehr nach einer Erstentscheidung aus dem Jahr 1999 auch eine Zweitentscheidung aus dem Jahr 2005, publiziert im Jahr 2006, festzustellen, wonach – unterschiedlich zu einer anderen Entscheidung, in der für eine unterbliebene Abtreibung eines gesunden Kindes kein Schadenersatz zugesprochen worden ist – eine unterschiedliche Judikatur festzustellen ist: „Wrongful Birth“ – schadenersatzbegründend; „Wrongful Conception“ – nicht schadenersatzbegründend.
Diese Entscheidungslinien haben sowohl im ärztlichen als auch im juristischen Bereich zu einem Sturm der Aufregung – gerechtfertigter Aufregung – geführt, und ich konnte mich nicht enthalten, diese unterschiedliche, in der Entscheidung verborgene – natürlich nicht so ausgesprochene – Grundethik als Judikatur im Sinn eines „lebensunwerten Lebens“ zu bezeichnen. Mit dem kann und will ich nicht zur Tagesordnung übergehen.
Angesichts der Tatsache, dass der Oberste Gerichtshof eben in einer jetzt schon wiederholt festgestellten oder festgeschriebenen Entscheidung eindeutig nicht von der beschrittenen Judikaturlinie abgehen wird, sagt auch die Fachwelt – ich wiederhole: auch die juristische und medizinische Fachwelt, es gab darüber schon einige Symposien, ich verweise auf „Presse“-Berichte, „profil“-Berichte –, dass einzig eine legistische Maßnahme einen Ausweg aus dieser Sackgasse eröffnen kann.
Ich schlage mit diesem Initiativantrag einen Ausweg vor, der darauf abzielt, dass aus der Tatsache der Geburt eines Menschen kein Anspruch auf Schadenersatz abgeleitet werden kann.
Ungeachtet des vielleicht kritisch zu würdigenden Satzes zwei des Vorschlages, dass bei Erlassung oder bei Kundmachung des Gesetzes bestehende Ansprüche null und nichtig sein sollten – ich wage aber trotzdem, diesen Satz zwei vorzuschlagen –, glaube ich, dass die Beschäftigung mit dieser Materie einen derzeit nicht kontrollierbaren, unheilvollen Zustand, der gerade auch in der ärztlichen Beratung verankert sein dürfte – ich verweise wieder auf den „profil“-Bericht vom 23. Oktober des Vorjahres –, der
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