Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll11. Sitzung / Seite 144

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schlichtweg dazu verleitet, zwangsweise dazu verleitet, im Zweifel einer Frau zur Ab­treibung zu raten.

Meine Damen und Herren, ich erachte das als einen Zustand, der aus der Sicht des österreichischen Parlaments nicht auf die lange Bank geschoben und nicht hingenom­men werden kann. Ich werbe darum, dass Sie diesen Vorstellungen – nämlich einen ärztlichen Fehler, der sich auf der Tatsache der Geburt begründet, zum Schadener­satzanspruch zu führen – eine Absage erteilen und freue mich schon auf die lebendige Diskussion, die wahrscheinlich im Justizausschuss ihren Raum haben wird. – Ich danke Ihnen. (Beifall bei der FPÖ.)

18.33


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächste gelangt Frau Abgeordnete Stadl­bauer zu Wort. 3 Minuten Wunschredezeit. – Bitte.

 


18.33.16

Abgeordnete Bettina Stadlbauer (SPÖ): Frau Präsidentin! Hohes Haus! Der Antrag regt also dazu an, den § 22 ABGB, der die Rechtsstellung ungeborener und tot gebore­ner Kinder regelt, um einen Abs. 2 zu ergänzen, nach welchem aus der Tatsache der Geburt eines Menschen ein Antrag auf Schadenersatz ausgeschlossen ist.

Der Antrag wurde infolge der OGH-Entscheidung 1 Ob 91/99 k formuliert, durch die – ich zitiere – „auf Grund der Geburt eines behinderten Kindes ein Schadenersatzan­spruch gegen einen Arzt zugesprochen“ worden ist, der – laut Ansicht des Gerichtes – „die Aufklärung über eine im Ultraschall erkennbare (schwere) Behinderung des unge­borenen Kindes unterlassen habe, sodaß die werdende Mutter darauf nicht so reagiert habe ..., rechtzeitig eine Abtreibung vornehmen zu lassen“. – Wir können das auch im Antrag lesen.

Kollege Fichtenbauer argumentiert mit scheinbar ethischen Argumenten. Wenn man sich das aber genauer und insbesondere juristisch anschaut, dann stellt sich heraus, dass der vorliegende Antrag noch reichlich unausgegoren ist beziehungsweise insge­samt der geplante Regelungsinhalt nicht ausreichend durchdacht ist.

Schauen wir uns an, was zurzeit im ABGB steht. Im § 1293 wird „Schade“ folgender­maßen definiert:

„Schade heißt jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.“

Das heißt, die Frage im gegebenen Zusammenhang ist, ob die Geburt eines behin­derten Kindes ein Schaden sein kann. Eine Antwort hat darauf meiner Meinung nach sehr eindrucksvoll nicht eine Juristin, aber eine sehr angesehene Publizistin, nämlich Elfriede Hammerl in einer Ausgabe des „profil“ vom Jänner 2007 gegeben. Sie schreibt unter dem Titel „Schaden Kind?“: „Das Leben mag ein Geschenk sein. Aber manche zahlen mehr dafür als andere.“ – Ich zitiere:

„Ist ein behindertes Kind denn ein Schaden?

Nicht das Kind. Aber dass es behindert ist. Eine Behinderung oder eine schwere Krankheit ist ein Schaden für den betroffenen Menschen und seine Familie.

Die Behauptung, ein Kind sei doch ein Glück, ein Geschenk, und alles andere zähle nicht, die sagt sich leicht, aber eigentlich grenzt sie an Zynismus.

Ebenso gut könnte man nach einem Unfall oder einer Körperverletzung sagen: Wozu Schadenersatz, wozu Schmerzensgeld, das Opfer lebt ja, das ist die Hauptsache, das Leben ist doch ein Geschenk!“

 


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