Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll16. Sitzung / Seite 81

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Hannes Jarolim und Kolleginnen und Kollegen betreffend Maßnahmen zur Verbesserung des Sanktionensystems, insbeson­dere im Bereich der Sexualdelikte

Aus verschiedentlich bekannt gewordenen Entscheidungen von Justiz- und Verwal­tungs- bzw. Ermittlungsbehörden im Umgang mit Sexualstraftätern entsteht der Eindruck, dass die Beurteilung der Straftäter und deren Gefährlichkeitspotential teils unzureichend und teils zu milde sein könnte.

Der Gesetzgeber hat bereits durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996, das Straf­rechts­änderungsgesetz 2001 und ganz besonders zuletzt durch das Strafrechtsän­derungsgesetz 2004 Maßnahmen gesetzt, um – auch in Umsetzung internationaler Rechtsakte – die sexuelle Ausbeutung von Kindern und Minderjährigen verstärkt strafbar zu machen. Aber auch im Erwachsenenstrafrecht wurden – etwa durch die Abschaffung der Privilegierung der Vergewaltigung in der Ehe – Schritte zur Stärkung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts gesetzt.

Durch diese Gesetze wurde der Wille des Gesetzgebers nach einer verschärften strafrechtlichen Ahndung der Sexualdelikte deutlich gemacht. Diesem Anliegen wird jedoch von den Gerichten zuweilen nur unzureichend Rechnung getragen.

Das österreichische materielle Strafrecht sieht Mindeststrafen nur im Bereich der höhe­ren Strafrahmen vor; darunter wurde im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und eines weiten Strafzumessungsermessens bisher von Mindeststrafen abgesehen. Sollte jedoch ein Wertungswiderspruch zwischen Gesetzgeber und Judikatur hinsichtlich der Strenge bei der Beurteilung von Sexualdelikten feststellbar sein, müsste auch in Richtung der Einführung von Mindeststrafen im unteren Strafenspektrum nachgedacht werden.

Generell, aber besonders im Bereich der Sexualdelinquenz ist wegen des besonderen Schutzbedürfnisses von Kindern und Jugendlichen die Frage der Rückfallsvermeidung zu überlegen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu überlegen, gerade im Zusammenhang mit einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassungen Weisungen zu erteilen, die rückfallspräventiv wirken. Dadurch kann während der Probezeit positiv auf den Delinquenten Einfluss genommen werden, um einen Rückfall nach Möglichkeit zu vermeiden und der Viktimisierung weiterer Personen vorbeugend entgegen zu wirken. In diesem Sinn, und jedenfalls nicht nur als Maßnahme zur Reduktion der Häftlingszahlen, sind daher weitere Überlegungen zur Verbesserung der bedingten Entlassung anzustellen.

Um die Auswirkungen allfälliger Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen der bedingten Entlassung entsprechend evaluieren zu können, wäre, wie vom Regie­rungsübereinkommen vorgesehen, neben einer generellen Rückfallsstatistik die Schaffung einer speziellen, kriminalitätsbezogenen Rückfallsstatistik vonnöten.

Besonders erwähnenswert ist die durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2001 geschaf­­fene Regelung, dass mit einer Verurteilung wegen Missbrauchs des Autoritäts­verhältnisses (§ 212 StGB) unabhängig von der Höhe der im Einzelfall ausge­sprochenen Strafe der Amtsverlust verbunden und daher die Weiterbeschäftigung von Beamten in durch besondere Abhängigkeitsverhältnisse gekennzeichneten Bereichen vermieden werden kann.

In diesem Zusammenhang soll ferner die Diskussion über die Adäquanz der Straf­drohungen im Fall Kampusch erwähnt werden. Hier wurde der zur Verfügung stehende Strafrahmen vielfach als zu milde eingeschätzt. Neben anderen Erwägungen war dies


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