Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr.
Maria Theresia Fekter, Dr. Hannes Jarolim und Kolleginnen und Kollegen betreffend
Maßnahmen zur Verbesserung des Sanktionensystems, insbesondere im
Bereich der Sexualdelikte
Aus verschiedentlich
bekannt gewordenen Entscheidungen von Justiz- und Verwaltungs- bzw.
Ermittlungsbehörden im Umgang mit Sexualstraftätern entsteht der Eindruck,
dass die Beurteilung der Straftäter und deren
Gefährlichkeitspotential teils unzureichend und teils zu milde sein
könnte.
Der Gesetzgeber hat
bereits durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996, das Strafrechtsänderungsgesetz
2001 und ganz besonders zuletzt durch das Strafrechtsänderungsgesetz
2004 Maßnahmen gesetzt, um – auch in Umsetzung internationaler
Rechtsakte – die sexuelle Ausbeutung von Kindern und Minderjährigen
verstärkt strafbar zu machen. Aber auch im Erwachsenenstrafrecht wurden
– etwa durch die Abschaffung der Privilegierung der Vergewaltigung in der
Ehe – Schritte zur Stärkung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts
gesetzt.
Durch diese Gesetze
wurde der Wille des Gesetzgebers nach einer verschärften strafrechtlichen
Ahndung der Sexualdelikte deutlich gemacht. Diesem Anliegen wird jedoch von den
Gerichten zuweilen nur unzureichend Rechnung getragen.
Das
österreichische materielle Strafrecht sieht Mindeststrafen nur im Bereich
der höheren Strafrahmen vor; darunter wurde im Interesse der
Einzelfallgerechtigkeit und eines weiten Strafzumessungsermessens bisher von
Mindeststrafen abgesehen. Sollte jedoch ein Wertungswiderspruch zwischen
Gesetzgeber und Judikatur hinsichtlich der Strenge bei der Beurteilung von
Sexualdelikten feststellbar sein, müsste auch in Richtung der
Einführung von Mindeststrafen im unteren Strafenspektrum nachgedacht werden.
Generell, aber
besonders im Bereich der Sexualdelinquenz ist wegen des besonderen
Schutzbedürfnisses von Kindern und Jugendlichen die Frage der
Rückfallsvermeidung zu überlegen. In diesem Zusammenhang ist
insbesondere zu überlegen, gerade im Zusammenhang mit einer bedingten
Strafnachsicht oder bedingten Entlassungen Weisungen zu erteilen, die
rückfallspräventiv wirken. Dadurch kann während der Probezeit
positiv auf den Delinquenten Einfluss genommen werden, um einen Rückfall
nach Möglichkeit zu vermeiden und der Viktimisierung weiterer Personen
vorbeugend entgegen zu wirken. In diesem Sinn, und jedenfalls nicht nur als
Maßnahme zur Reduktion der Häftlingszahlen, sind daher weitere
Überlegungen zur Verbesserung der bedingten Entlassung anzustellen.
Um die Auswirkungen
allfälliger Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen der
bedingten Entlassung entsprechend evaluieren zu können, wäre, wie vom
Regierungsübereinkommen vorgesehen, neben einer generellen
Rückfallsstatistik die Schaffung einer speziellen,
kriminalitätsbezogenen Rückfallsstatistik vonnöten.
Besonders
erwähnenswert ist die durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2001 geschaffene
Regelung, dass mit einer Verurteilung wegen Missbrauchs des Autoritätsverhältnisses
(§ 212 StGB) unabhängig von der Höhe der im Einzelfall ausgesprochenen
Strafe der Amtsverlust verbunden und daher die Weiterbeschäftigung von
Beamten in durch besondere Abhängigkeitsverhältnisse gekennzeichneten
Bereichen vermieden werden kann.
In diesem Zusammenhang soll ferner die Diskussion über die Adäquanz der Strafdrohungen im Fall Kampusch erwähnt werden. Hier wurde der zur Verfügung stehende Strafrahmen vielfach als zu milde eingeschätzt. Neben anderen Erwägungen war dies
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