Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll17. Sitzung / Seite 43

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Im vorliegenden Entwurf fallen unter den Begriff „Stelle der öffentlichen Hand“ zunächst in lit. a der Bund, die Länder und die gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper (wie beispielsweise die gesetzlichen Berufsvertretungen) und in lit. b Einrichtungen, für die nachfolgende Kriterien kumulativ gegeben sind: die Einrichtung muss zu dem Zweck gegründet worden sein, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, und es muss entweder

die Einrichtung von Stellen der öffentlichen Hand gemäß lit. a, anderen Einrichtungen gemäß lit. b oder Verbänden gemäß lit. c finanziert werden, oder

ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen der öffentlichen Hand gemäß lit. a, andere Ein­richtungen gemäß lit. b oder Verbände gemäß lit. c unterliegen, oder

ihr Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern bestehen, die von Stellen der öffentlichen Hand gemäß lit. a, anderen Einrichtungen gemäß lit. b oder Verbänden gemäß lit. c ernannt worden sind.

Dieses zweite Kriterium zielt somit alternativ auf eines der genannten Beherrschungs­tatbestände ab.

Schließlich sind nach lit. c noch die Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren Stellen der öffentlichen Hand gemäß lit. a oder b zusammensetzen, unter den Begriff „Stelle der öffentlichen Hand“ zu subsumieren. Es sollen daher auch jene Verbände erfasst werden, an denen neben Stellen der öffentlichen Hand – nicht über­wiegend – auch Private beteiligt sind.

Z 2 übernimmt den Begriff „öffentliches Unternehmen“ aus dem EU-Beihilfenrecht (s. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Transparenzrichtlinie). „Öffentliche Unternehmen“ sind demnach nicht nur ausschließlich oder mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Unternehmen, entscheidend ist viel mehr der beherrschende Einfluss der öffentlichen Hand (z.B. auch aufgrund von Konsortialverträgen). Bei der beihilfenrechtlich relevan­ten Feststellung des Vorliegens „öffentlicher Mittel“ im Beihilfeverdachtsfall zählen die gesamten finanziellen Mittel „öffentlicher Unternehmen“ zu den „öffentlichen Mitteln“.

Zu den Z 3 und 4 siehe bereits oben bei den Erläuterungen zu § 2 Z 1.

Die Definition von ausschließlichen Rechten in Z 3 wurde in Anlehnung an die Begriffs­bestimmung in Art. 2 Abs. 1 lit. f der Transparenzrichtlinie gefasst. Dabei wird einem Unternehmen unter Ausschluss aller anderen Unternehmen vom relevanten Markt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften das Tätigwerden in einem bestimmten Ge­biet vorbehalten.

Bei den in Z 4 legal definierten besonderen Rechten handelt es sich in Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 lit. g der Transparenzrichtlinie um Rechte, die der Staat einem oder meh­reren Unternehmen für die gleiche Tätigkeit einräumt, wobei er sich vorbehalten kann, weiteren Unternehmen solche Rechte zu gewähren. Hier fehlt es im Gegensatz zu den in Z 3 definierten Rechten an der Ausschließlichkeit.

Die in § 4 Z 5 vorgenommene Definition von Dienstleistungen von allgemeinem wirt­schaftlichen Interesse lehnt sich eng an die Mitteilung der Kommission zu Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa (Amtsblatt der EG vom 19.1.2001, 2001 C 17/04) an.

Gemeint sind insbesondere Verkehrs-, Energieversorgungs- und Telekommunikations­dienste, zu denen teilweise bereits Regelungen auf Gemeinschaftsebene erfolgt sind. Darüber hinaus fallen darunter aber auch Einrichtungen der allgemeinen Gesundheits- und Sozialversorgung, exemplarisch z.B. Krankenhäuser oder Einrichtungen des sozi­alen Wohnbaues und andere Einrichtungen mit einem allgemeinen Versorgungsauf­trag. Prinzipiell ist jedoch zu beachten, dass, sofern auf Gemeinschaftsebene nicht für einzelne Bereiche (z.B. Verkehr, Elektrizität, Gas, Telekommunikation) bereits spezi-


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