Im vorliegenden
Entwurf fallen unter den Begriff „Stelle der öffentlichen
Hand“ zunächst in lit. a der Bund, die Länder und die
gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper (wie beispielsweise die
gesetzlichen Berufsvertretungen) und in lit. b Einrichtungen, für die
nachfolgende Kriterien kumulativ gegeben sind: die Einrichtung muss zu dem
Zweck gegründet worden sein, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu
erfüllen, und es muss entweder
die Einrichtung von
Stellen der öffentlichen Hand gemäß lit. a, anderen
Einrichtungen gemäß lit. b oder Verbänden gemäß lit.
c finanziert werden, oder
ihre Leitung der
Aufsicht durch Stellen der öffentlichen Hand gemäß lit. a,
andere Einrichtungen gemäß lit. b oder Verbände
gemäß lit. c unterliegen, oder
ihr Verwaltungs-,
Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern bestehen, die von
Stellen der öffentlichen Hand gemäß lit. a, anderen
Einrichtungen gemäß lit. b oder Verbänden gemäß lit.
c ernannt worden sind.
Dieses zweite
Kriterium zielt somit alternativ auf eines der genannten Beherrschungstatbestände
ab.
Schließlich sind
nach lit. c noch die Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder
mehreren Stellen der öffentlichen Hand gemäß lit. a oder b
zusammensetzen, unter den Begriff „Stelle der öffentlichen
Hand“ zu subsumieren. Es sollen daher auch jene Verbände erfasst
werden, an denen neben Stellen der öffentlichen Hand – nicht
überwiegend – auch Private beteiligt sind.
Z 2 übernimmt den
Begriff „öffentliches Unternehmen“ aus dem EU-Beihilfenrecht
(s. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Transparenzrichtlinie). „Öffentliche
Unternehmen“ sind demnach nicht nur ausschließlich oder
mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Unternehmen,
entscheidend ist viel mehr der beherrschende Einfluss der öffentlichen
Hand (z.B. auch aufgrund von Konsortialverträgen). Bei der
beihilfenrechtlich relevanten Feststellung des Vorliegens
„öffentlicher Mittel“ im Beihilfeverdachtsfall zählen die
gesamten finanziellen Mittel „öffentlicher Unternehmen“ zu den
„öffentlichen Mitteln“.
Zu den Z 3 und 4 siehe
bereits oben bei den Erläuterungen zu § 2 Z 1.
Die Definition von
ausschließlichen Rechten in Z 3 wurde in Anlehnung an die Begriffsbestimmung
in Art. 2 Abs. 1 lit. f der Transparenzrichtlinie gefasst. Dabei wird einem
Unternehmen unter Ausschluss aller anderen Unternehmen vom relevanten Markt
durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften das Tätigwerden in einem
bestimmten Gebiet vorbehalten.
Bei den in Z 4 legal
definierten besonderen Rechten handelt es sich in Umsetzung von Art. 2 Abs. 1
lit. g der Transparenzrichtlinie um Rechte, die der Staat einem oder mehreren
Unternehmen für die gleiche Tätigkeit einräumt, wobei er sich
vorbehalten kann, weiteren Unternehmen solche Rechte zu gewähren. Hier
fehlt es im Gegensatz zu den in Z 3 definierten Rechten an der
Ausschließlichkeit.
Die in § 4 Z 5
vorgenommene Definition von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse lehnt sich eng an die Mitteilung der Kommission zu Leistungen der
Daseinsvorsorge in Europa (Amtsblatt der EG vom 19.1.2001, 2001 C 17/04) an.
Gemeint sind insbesondere Verkehrs-, Energieversorgungs- und Telekommunikationsdienste, zu denen teilweise bereits Regelungen auf Gemeinschaftsebene erfolgt sind. Darüber hinaus fallen darunter aber auch Einrichtungen der allgemeinen Gesundheits- und Sozialversorgung, exemplarisch z.B. Krankenhäuser oder Einrichtungen des sozialen Wohnbaues und andere Einrichtungen mit einem allgemeinen Versorgungsauftrag. Prinzipiell ist jedoch zu beachten, dass, sofern auf Gemeinschaftsebene nicht für einzelne Bereiche (z.B. Verkehr, Elektrizität, Gas, Telekommunikation) bereits spezi-
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