fische Regelungen
bestehen, die Auslegung von „Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse“ im Sinne des Subsidiaritätsprinzips den
Mitgliedsstaaten der EU überlassen ist.
Leistungen der
Daseinsvorsorge, die keine wirtschaftlichen Tätigkeiten darstellen, werden
von diesem Bundesgesetz nicht berührt. Darunter fallen insbesondere die
nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der gesetzlichen
Sozialversicherung, die nationalen Bildungssysteme sowie diverse
nichtwirtschaftliche Tätigkeiten von Einrichtungen wie Gewerkschaften,
politischen Parteien, Kirchen und religiösen Gemeinschaften, Verbraucherverbänden,
wissenschaftlichen Gesellschaften, Wohlfahrtseinrichtungen sowie Schutz- und
Hilfsorganisationen.
Zu Z 4:
Mit dieser
Änderung wird der im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik
Österreich wegen Nichtumsetzung der Transparenzrichtlinie erhobenen
Forderung der Europäischen Kommission entsprochen, öffentliche
Unternehmen, die lediglich in einem Geschäftsbereich tätig sind und
daneben keine kommerziellen Tätigkeiten ausüben, explizit den
Bestimmungen des § 5 Abs. 2 zu unterwerfen.
Zu Z 5:
Hiermit erfolgt eine
Anpassung an die im § 7 Abs. 3 verwendete Terminologie.
Zu Z 6:
Mit dem Entfall des
In-Kraft-Tretens-Datums 1. Jänner 2007 wird den gegen ein rückwirkendes
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geäußerten Bedenken nachgekommen.
Die Verpflichtung zur Kontenführung gemäß den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes beginnt nunmehr mit dem nach In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes beginnenden Geschäftsjahr.
*****
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster gelangt Herr Abgeordneter Jakob Auer zu Wort. Wunschredezeit: 4 Minuten. – Bitte.
10.52
Abgeordneter Jakob Auer (ÖVP): Frau Präsidentin! Herr Staatssekretär! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir diskutieren im Rahmen dieser Tagesordnungspunkte einige Gesetzesvorlagen. Auch seitens meiner Fraktion sei dem Kollegen Maier Respekt für seine Initiative im Bereich Produktpiraterie entgegengebracht – ich halte dies ausdrücklich fest.
Meine Damen und Herren, ich möchte mich in erster Linie oder fast ausschließlich dem Bereich der Börse, dem Börsegesetz und Bankwesengesetz widmen, denn es ist klar, es erfolgt hier eine Angleichung an eine Richtlinie der Europäischen Union, selbstverständlich, wichtig ist aber die verbesserte Transparenz bei Wertpapieren. Diese soll nämlich den Anlegern helfen und das Vertrauen in derartige Märkte stärken, den Anlegerschutz erhöhen und ein verbessertes Ineinandergreifen der europäischen Kapitalmärkte ermöglichen. Die Harmonisierung der Transparenzanforderung bezüglich Information über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, ist hier umzusetzen.
Trotzdem, meine Damen und Herren, auch wenn es heute die eine oder andere kritische Wortmeldung in diesem Bereich gegeben hat: Die Erfolgsgeschichte der österreichischen Börse kann sich sehen lassen! Es gibt in Europa keinen vergleichbaren Erfolg auf dieser Ebene. Wissen Sie überhaupt, meine Damen und Herren, wer die Eigen-
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