Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Besten Dank. Nun ist der Antrag auch ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dkfm.
Dr. Günter Stummvoll, Jan Krainer, Mag. Bruno Rossmann, Lutz Weinzinger,
Josef Bucher Kolleginnen und Kollegen
zum Initiativantrag der
Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Josef Bucher, Kolleginnen
und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über Sonderrechnungslegungsvorschriften
für Unternehmen, die zu einer getrennten Buchführung verpflichtet
sind (Sonderrechnungslegungsgesetz – SRLG) (81/A), in der Fassung
des Ausschussberichtes (54 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in
zweiter Lesung beschließen:
Der dem Bericht
angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1
ist nach der Wortfolge„§ 2“ die Wortfolge „Z 2“
einzufügen
2. § 4 Z 1 lit. b
lautet:
„b) Einrichtungen,
die
zu dem besonderen Zweck
gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu
erfüllen und
überwiegend von
Stellen der öffentlichen Hand gemäß lit. a, anderen
Einrichtungen gemäß lit. b oder Verbänden gemäß lit.
c finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch
diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan
mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Stellen der öffentlichen
Hand gemäß lit. a, anderen Einrichtungen gemäß lit. b
oder Verbänden gemäß lit. c ernannt worden sind,“
3. Die Überschrift
in § 5 lautet:
„Kontenführung“
4. Nach § 5 Abs. 2
wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Die
Kontenführung von öffentlichen Unternehmen mit nur einer
Geschäftstätigkeit muss den in Abs. 2 genannten Kriterien
entsprechen.“
5. In § 7 Abs. 2 Z
2 wird die Wortfolge „Abschriften und Auszüge der Unterlagen“
durch die Wortfolge „Kopien und Abschriften aus diesen Unterlagen“
ersetzt
6. In § 10
entfallen der Abs. 1 sowie die Absatzbezeichnungen „(2)“. Im Abs. 2
wird das Datum „31. Dezember 2006“ durch die Wortfolge
„In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.
Begründung:
Zu Z 1:
Hier handelt es sich
um eine redaktionelle Anpassung
Zu Z 2:
§ 4 Z 1 hat die
Definition der „Stelle der öffentlichen Hand“ zum Gegenstand.
Durch die Begriffsdefinition werden alle der „öffentlichen
Hand“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. a der Transparenzrichtlinie
zuzuordnenden Stellen auf allen Verwaltungsebenen erfasst.
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