Aktionärs (§
91 Abs. 1), die Verkürzung der Fristen für die
Beteiligungspublizität eines Emittenten.
Zu Art. 3
(Änderung des Bankwesengesetzes):
Zu § 38 Abs. 2 Z
9:
Die bisherige Z 9 in
der Fassung BGBl. I 1996/753 ist redaktionell richtig zu stellen, da sie noch
auf die Auskunftserteilung an die Bundeswertpapieraufsicht anknüpft, deren
Funktion seit 1.4.2002 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die FMA
übergegangen ist.
Diese Bestimmung kann
gemäß § 38 Abs. 5 BWG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Stimmen beschlossen werden.
*****
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dkfm.
Dr. Günter Stummvoll, Jan Krainer, Mag. Bruno Rossmann, Lutz Weinzinger,
Josef Bucher Kolleginnen und Kollegen betreffend Erstellung eines Berichts
über die Umsetzung und die Auswirkungen des Bundesgesetzes, mit dem das
Börsegesetz und das Bankwesengesetz geändert werden
eingebracht im Zuge
der Debatte über den Antrag der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter
Stummvoll, Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz,
mit dem das Börsegesetz und das Bankwesengesetz geändert werden
(82/A), in der Fassung des Ausschussberichtes 55 d.B.
Mit der Novelle zum
Börsegesetz und zum Bankwesengesetz wird die Richtlinie 2004/109/EG
zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen
über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt
zugelassen sind, umgesetzt.
Die Auswirkungen
kapitalmarktrechtlicher Meldepflichten sollen in Zusammenarbeit mit der
Finanzmarktaufsicht und der Übernahmekommission unter
Berücksichtigung der internationalen Entwicklung analysiert werden.
Deshalb sollte innerhalb angemessener Zeit dem Nationalrat ein Bericht
vorgelegt werden, der eventuell auftretende Unstimmigkeiten und
Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigt.
Die unterfertigten
Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle
beschließen:
„Der
Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Justiz
werden ersucht, dem Nationalrat bis Ende 2008, auf der Basis der
Anwendungserfahrungen der vollzugszuständigen Behörden
(Übernahmekommission und Finanzmarktaufsicht) und unter Einbeziehung von
Kapitalmarktexperten einen Bericht über die Transparenzverpflichtungen
am Kapitalmarkt vorzulegen. Dieser Bericht soll potentielle Problemfelder
darstellen und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.
Des weiteren sollen der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Justiz dem Parlament bis 15. September 2007 unter Einbeziehung der vollzugszuständigen Behörden über internationale Beispiele und Erfahrungen einer Absenkung der
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