Präsident Dr. Michael Spindelegger: Die beiden soeben vom Herrn Abgeordneten Krainer eingebrachten Anträge, der Abänderungsantrag und Entschließungsantrag, sind ausreichend unterstützt und stehen daher mit in Verhandlung.
Die Anträge haben
folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dkfm.
Dr. Günter Stummvoll, Jan Krainer, Lutz Weinzinger, Josef Bucher, Kolleginnen
und Kollegen zum Initiativantrag der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter
Stummvoll, Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz,
mit dem das Börsegesetz und das Bankwesengesetz geändert werden
(82/A), in der Fassung des Ausschussberichtes (55 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in
zweiter Lesung beschließen:
„Art. 2
(Änderung des Börsegesetzes) wird wie folgt geändert:
1. In Z 30 wird in
§ 91 Abs. 1 jeweils das Wort „vier“ durch das Wort
„zwei“ ersetzt.
2. In Z 35 entfällt
in § 92 Z 1 das Wort „schriftliche“.
3. In Z 35 wird in
§ 92 Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7
angefügt: „7.Stimmrechte, die der Person gemäß § 23
Abs. 1 oder 2 ÜbG zuzurechnen sind.“
4. In Z 37 wird in
§ 93 Abs. 2 das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“
und in § 93 Abs. 3 das Wort „vier“ durch das Wort
„zwei“ ersetzt.
Art. 3 (Änderung
des Bankwesengesetzes) wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgende Z
45a eingefügt:
„45a. § 38
Abs. 2 Z 9 lautet: „9.im Fall der Verpflichtung zur Auskunftserteilung an
die FMA gemäß dem WAG und dem BörseG.“
Begründung:
Zu Art. 2 (Änderung
des Börsegesetzes):
Zu § 91 Abs. 1:
Die Frist für die
Meldung des Erwerbs oder der Veräußerung einer Beteiligung wird von
vier auf zwei Handelstage herabgesetzt. Angesichts der Automatisierung der
Handels- und Abwicklungsplattformen und im Interesse einer
ordnungsgemäßen Marktinformation (Hintanhaltung von
Insiderhandel) ist eine Frist von zwei Handelstagen angemessen.
Zu § 92 Z 1 und 7:
Da die
Transparenzrichtlinie (RL 2004/109/EG) in Art. 10 lit. a auch mündliche
Vereinbarungen erfassen dürfte und solche Vereinbarungen teilweise
auch bekannt sind, ist die Anknüpfung auch an nicht schriftliche
Vereinbarungen zweckmäßig.
Weiters wird in Z 7 eine
dem bisherigen § 92 Z 9 BörseG ähnliche Bestimmung geschaffen,
damit klargestellt ist, dass Aktionäre und Inhaber von derivativen
Instrumenten, die gemeinsam vorgehen (§ 1 Z 6 ÜbG), bei der
Berechnung der Meldeschwellen ihre jeweiligen Anteile zusammenrechnen
müssen.
Zu § 93 Abs. 2 und
3:
Die verbesserten technischen Möglichkeiten sowie die Notwendigkeit ordnungsgemäßer Marktinformation rechtfertigen auch hier, gleichermaßen wie bei der Meldung eines
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