Im Kern geht es um eine Frage: Soll jene Behörde, die eigene Akten zur Verfügung stellt und die der Kontrolle durch den Ausschuss unterliegt, oder der Untersuchungsausschuss bestimmen, welche Unterlagen diesem zur Verfügung zu stellen sind. Kann das kontrollierte Ministerium letztlich über den Umfang, in dem es vom Nationalrat kontrolliert wird, selbst entscheiden?
Neben dieser grundsätzlichen gibt es auch eine konkrete Erwägung: Letztlich können nur die mit der Sachmaterie vertrauten Mitglieder des Ausschusses entscheiden, ob insbesondere Zahlungen, die durch Steuerakte dokumentiert sind, in Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand stehen.
Nun hat eine Überprüfung des geschwärzten Steuerakts ergeben, dass in zumindest vier Fällen nachweislich in unzweifelbarem Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand stehende Inhalte im Steuerakt „Steininger“ geschwärzt wurden:
1. Auf dem Blatt mit der Bezeichnung „Erfolgsrechnung Brutto 2002“, S. 1, ist bei den Ausgaben die Zeile „Honorar Communications“ über rund 6,4 Mio Euro nicht ausgeschwärzt. Die korrespondierende Zeile bei den Einnahmen „801 Spesenersatz“ ist aber geschwärzt. Im Akt findet sich an späterer Stelle ein Detailblatt dieses Kontos, allerdings nur für Jänner bis September 2002. Die insgesamt vom Finanzamt dem Untersuchungsgegenstand zugeordneten, und daher nicht geschwärzten Einnahmen decken nicht die dem Untersuchungsgegenstand zugewiesenen und nachgewiesenen Ausgaben. Daher muss man davon ausgehen, dass weitere Einnahmen – die geschwärzt bzw. nicht übermittelt wurden, von Seiten EADS vorliegen.
2. Auf dem Blatt mit der Bezeichnung „Erfolgsrechnung Brutto 2002“, S. 1. ist die Zeile unter der Zeile „591 Honorar P & P Consulting“ geschwärzt. Das Konto dieser geschwärzten Zeile ist mit „592“ erkennbar. Im Akt findet sich an anderer Stelle das Detailblatt des Kontos „592“, diesmal aber ungeschwärzt. Es trägt den Titel „Honorar Creativ Promotion“ und enthält eine Buchungszeile. Diese Zahlung an die Firma des Ehepaars Wolf ist eindeutig vom Untersuchungsgegenstand umfasst. Die Klärung, ob diese Zahlung ursächlich mit dem Beschaffungsvorgang zusammenhängt oder nicht, ist eine der Aufgaben des Ausschusses.
3. Die Einnahmen des Jahres 2002 sind fast zur Gänze, möglicherweise auch zur Gänze unmittelbar und mittelbar auf EADS zurück zu führen. Die Einnahmen der Jahre 2003 und 2004 sind zur Gänze auf EADS und im Zusammenhang damit entstandene Umsatzsteuerguthaben zurück zu führen. Daher wäre anzunehmen, dass auch die überwiegende Mehrzahl der Ausgaben auf diese Geschäftsbeziehung zurück zu führen ist. Trotzdem sind fast alle Ausgaben für Werbeaufwand, Reisespesen etc ausgeschwärzt.
4. Dem Steuerakt sind zwar etliche Eingangs- und Ausgangsrechnungen beigefügt, aber wesentliche, für die Arbeit des Untersuchungsausschusses bedeutsame Rechnungen fehlen. So fehlt etwa die Eingangsrechnung für Hortobagy Consulting & Management KFT im Zusammenhang mit der Steininger-Zahlung an Airpower ebenso wie die Ausgangsrechnungen mit den Nummern 3, 4, 5 und 7 aus 2003 und sämtliche Rechnungen aus 2004 an EADS.
Zumindest in diesen Fällen hat das BM für Finanzen die gesetzlichen Bestimmungen aus der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse ebenso verletzt wie die Kontrollrechte des Nationalrats, wie sie sich aus der Bundesverfassung ergeben.
Im Zusammenhang mit der Übermittlung der Steuerakte hat der Untersuchungsausschuss dem BM für Finanzen einen entgegenkommenden Vorschlag unterbreitet: Der Obmann des Ausschusses sollte gemeinsam mit dem Verfahrensanwalt in die Akten Einsicht nehmen und dann dem BM für Finanzen beschreiben, welche Teile der Akten
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