geworden ist, müssen wir, nicht zuletzt um für die Zukunft gerüstet zu sein, Geld in die Hand nehmen und für weitere Hafträume in Zukunft sorgen.
Nochmals: Der Trend – bis 2008 rund 2 500 Häftlinge mehr als vorhandene Haftplätze. Und wenn die neue Haftanstalt in Wien gerade einmal 350 Haftplätze abdecken wird, und dies auch erst im Jahr 2009/2010, dann frage ich mich schon: Wo ist der Rest? – Wenn die Entwicklung so weitergeht und ein Projekt einer Haftanstalt in seiner Umsetzung mehrere Jahre dauert, dann müssen diese Projekte wirklich jetzt in Angriff genommen werden.
Hinzu kommt dann noch unsere Forderung nach zusätzlichen Planstellen für die Justizwachebeamten. Wir haben jetzt im Jahr 2007 ein Hoch, das gebe ich ja zu, aber wenn wir dann das Jahr 2008 mit den Zahlen aus dem Jahr 2005 vergleichen, dann haben wir im Jahr 2008 gerade einmal 14 Justizwachebeamte mehr ausgewiesen als im Jahr 2005 – und bei diesen steigenden Kriminalitäts- und Häftlingszahlen ist das wirklich zu wenig. Das heißt, auch hier gehört Geld in die Hand genommen.
Zu den Forderungen der Grünen im Detail ist festzuhalten, dass die generelle Absicht, Verurteilte nach zwei Dritteln der verbüßten Freiheitsstrafe wieder bedingt zu entlassen, ja selbst lebenslang verurteilte Straftäter nach 15 Jahren zu entlassen, und dies nur mit der Begründung einer Krise im Strafvollzug, von unserer Seite, vonseiten des BZÖ absolut keine Unterstützung finden wird.
Zum § 46 Abs. 2 StGB des Entwurfes der Grünen frage ich die Kollegen von den Grünen, wie das jetzt ganz genau gemeint ist. In Ihrem Entwurf steht:
„Hat ein Rechtsbrecher zwei Drittel der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, es sei denn, dass besondere Gründe befürchten lassen, der Rechtsbrecher werde in Freiheit schwere Gewaltverbrechen oder gemeingefährliche Verbrechen begehen.“
Die gleiche Formulierung ist übrigens dann auch im § 46 Abs. 3 und auch im § 46 Abs. 5 zu finden.
Ich frage: Wie ist das mit dem „schwer“ gemeint? Ab welcher Schwere ist nach Ansicht der Grünen die Entlassung eines Gewaltverbrechers dann der Bevölkerung nicht mehr zumutbar? Was ist mit leichten Gewaltverbrechen? Solche Straftäter sind sehr wohl zu entlassen, wenn dann ein leichtes Gewaltverbrechen zu befürchten ist? – Also das kann es wirklich nicht sein!
Deswegen sind wir vom BZÖ gegen diese von den Grünen geplante Automatik für diese bedingten Entlassungen, sehr wohl aber für eine Fortführung der richterlichen Einzelfallentscheidung. Wir vom BZÖ sind auch für die Fortführung von Versuchen mit den Fußfesseln und gemeinnütziger Arbeit statt Ersatzfreiheitsstrafe – das kann uns nämlich im Zusammenhang mit den überfüllten Gefängnissen wirklich helfen. Und wir vom BZÖ sind – und das, bitte, Terezija Stoisits, für dich als Information – für eine menschenrechtskonforme Überarbeitung der Entlassung in Richtung der Möglichkeit, auch über nicht bedingt entlassbare Häftlinge diverse Kontrollmaßnahmen und Auflagen verhängen zu können.
Das heißt, darüber können wir diskutieren. Über den von euch eingebrachten Antrag, so wie er hier vorliegt, werden wir in dieser Form wohl eher nicht diskutieren können. – Danke. (Beifall beim BZÖ. – Abg. Strache: „Eher nicht“?)
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