sGrw (schwerer
Granatwerfer) ausgerüstet werden, was Unsummen verschlingen wird und im
Ergebnis nichts bringt.
Die bei den
Luftstreitkräften bestehende übergroße Typenvielfalt sollte
längst bereinigt werden. Nunmehr werden aber völlig falsche
Entscheidungen getroffen. Anstatt bei den 46 leichten Verbindungshubschraubern
AB-206, OH-58 und ALOUETTE III eine Flotten- und Standortbereinigung
durchzuführen, wird das einzige derzeit für einen größeren
und vor allem qualifizierten Militärfallschirmsprungausbildungsbetrieb
geeignete Luftfahrzeug (2 Stück) – die SC-7
SKYVAN – ersatzlos außer Dienst gestellt. Damit ist der
Fallschirmsprungausbildungsbetrieb wesentlich eingeschränkt. Die qualifizierte
Ausbildung – Absetzen von gruppen - und zugsstarken Elementen mit voller
Ausrüstung (KAZ 3) – ist unmöglich geworden.
Der alternative
Einsatz der HERCULES ist laut BM Darabos derzeit nicht vorgesehen, viel zu
teuer (knapp 9.400 € pro Flugstunde) und darüber hinaus nur
für den Einsatz sinnvoll. Die Herausforderung im Ausbildungsbetrieb liegt
darin, dass ein Springer in möglichst kurzer Zeit möglichst viele
Sprünge absolviert um entsprechende Routine unter verschiedenen Wind- und
Absetzbedingungen zu bekommen. Deswegen wurde etwa erst im Vorjahr die Zahl der
Absprünge zum Scheinerwerb im Freifallbereich und zum Scheinerhalt in
allen Qualifikationen deutlich erhöht – teilweise sogar
verdreifacht. Die Nichteinhaltung solcher Grundregeln kann kritisch sein und im
schlimmsten Fall sogar zum Tode führen. Die bisherigen 2 Todesfälle
im Sprungbetrieb des ÖBH waren immer auf mangelnde Routine und
Selbstüberschätzung zurückzuführen.
Wie mehrere Offiziere
des Generalstabes angedeutet haben, ist zu vermuten, dass die dann verkaufte
SKYVAN für diese Ausbildungen vom ÖBH zurückgemietet würde.
Unter Umständen von zivilen Springerschulen oder einer anderen Armee aus
einem Nachbarstaat. Die Kosten dafür wären deutlich höher als
der derzeitige Betrieb der SKYVAN, der sich mit 3.850 Euro pro Stunde zu
Buche schlägt.
Die Rechte des
Parlaments werden missachtet
Neben
verfassungswidrigen Anfragebeantwortungen – z.B. jene über
seine Verhandlungen über einen Ausstieg mit EADS – ist BM
Darabos nicht bereit, die Interpellations- und Kontrollrechte des Nationalrats
ernst zu nehmen. So hat er in einer Pressekonferenz am
19. April 2007 angekündigt, den ersten Teilbericht des von Ihm
bei dem renommierten Zivilrechtsexperten Helmut Koziol in Auftrag gegebenen
Gutachtens zur Überprüfung des Eurofighter-Vertrages bis hin zur
Prüfung eines möglichen Ausstiegs aus dem Vertrag, nicht an den
derzeit tagenden parlamentarischen Untersuchungsausschuss hinsichtlich der
Beschaffung von Kampfflugzeugen zu übermitteln.
Diese Weigerung ist
insofern ein klarer Gesetzesbruch, als die Weitergabe von Unterlagen und Akten durch
öffentliche Ämter im Art. 53 B-VG klar geregelt ist.
Art. 53 B-VG (3):
„Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen
dieser Ausschüsse um Beweiserhebung Folge zu leisten; alle
öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen“.
Weiters wird im
§ 25 VO-UA die Rechtshilfe und die Aktenvorlage geregelt.
§ 25 (1):
„Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen
von Untersuchungsausschüssen um Beweiserhebungen im Rahmen der Befugnisse
des Untersuchungsausschusses Folge zu leisten“.
§ 25 (2):
„Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten
vorzulegen“.
Der Untersuchungsausschuss hinsichtlich der Beschaffung von Kampfflugzeugen hat aber einen bereits aus dem Einsetzungsantrag im Nationalrat vom 30.10 2006 klar hervorgehenden Untersuchungsauftrag in dem unter anderem explizit steht: „Auf-
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