Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung / Seite 198

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sGrw (schwerer Granatwerfer) ausgerüstet werden, was Unsummen verschlingen wird und im Ergebnis nichts bringt.

Die bei den Luftstreitkräften bestehende übergroße Typenvielfalt sollte längst bereinigt werden. Nunmehr werden aber völlig falsche Entscheidungen getroffen. Anstatt bei den 46 leichten Verbindungshubschraubern AB-206, OH-58 und ALOUETTE III eine Flotten- und Standortbereinigung durchzuführen, wird das einzige derzeit für einen größeren und vor allem qualifizierten Militärfallschirmsprungausbildungsbetrieb geeig­nete Luftfahrzeug (2 Stück) – die SC-7 SKYVAN – ersatzlos außer Dienst gestellt. Damit ist der Fallschirmsprungausbildungsbetrieb wesentlich eingeschränkt. Die qualifi­zierte Ausbildung – Absetzen von gruppen - und zugsstarken Elementen mit voller Ausrüstung (KAZ 3) – ist unmöglich geworden.

Der alternative Einsatz der HERCULES ist laut BM Darabos derzeit nicht vorgesehen, viel zu teuer (knapp 9.400 € pro Flugstunde) und darüber hinaus nur für den Einsatz sinnvoll. Die Herausforderung im Ausbildungsbetrieb liegt darin, dass ein Springer in möglichst kurzer Zeit möglichst viele Sprünge absolviert um entsprechende Routine unter verschiedenen Wind- und Absetzbedingungen zu bekommen. Deswegen wurde etwa erst im Vorjahr die Zahl der Absprünge zum Scheinerwerb im Freifallbereich und zum Scheinerhalt in allen Qualifikationen deutlich erhöht – teilweise sogar verdreifacht. Die Nichteinhaltung solcher Grundregeln kann kritisch sein und im schlimmsten Fall sogar zum Tode führen. Die bisherigen 2 Todesfälle im Sprungbetrieb des ÖBH waren immer auf mangelnde Routine und Selbstüberschätzung zurückzuführen.

Wie mehrere Offiziere des Generalstabes angedeutet haben, ist zu vermuten, dass die dann verkaufte SKYVAN für diese Ausbildungen vom ÖBH zurückgemietet würde. Unter Umständen von zivilen Springerschulen oder einer anderen Armee aus einem Nachbarstaat. Die Kosten dafür wären deutlich höher als der derzeitige Betrieb der SKYVAN, der sich mit 3.850 Euro pro Stunde zu Buche schlägt.

Die Rechte des Parlaments werden missachtet

Neben verfassungswidrigen Anfragebeantwortungen – z.B. jene über seine Verhand­lungen über einen Ausstieg mit EADS – ist BM Darabos nicht bereit, die Interpellations- und Kontrollrechte des Nationalrats ernst zu nehmen. So hat er in einer Presse­konferenz am 19. April 2007 angekündigt, den ersten Teilbericht des von Ihm bei dem renommierten Zivilrechtsexperten Helmut Koziol in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Überprüfung des Eurofighter-Vertrages bis hin zur Prüfung eines möglichen Ausstiegs aus dem Vertrag, nicht an den derzeit tagenden parlamentarischen Untersuchungs­ausschuss hinsichtlich der Beschaffung von Kampfflugzeugen zu übermitteln.

Diese Weigerung ist insofern ein klarer Gesetzesbruch, als die Weitergabe von Unterlagen und Akten durch öffentliche Ämter im Art. 53 B-VG klar geregelt ist.

Art. 53 B-VG (3): „Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebung Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen“.

Weiters wird im § 25 VO-UA die Rechtshilfe und die Aktenvorlage geregelt.

§ 25 (1): „Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen von Untersuchungsausschüssen um Beweiserhebungen im Rahmen der Befugnisse des Untersuchungsausschusses Folge zu leisten“.

§ 25 (2): „Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen“.

Der Untersuchungsausschuss hinsichtlich der Beschaffung von Kampfflugzeugen hat aber einen bereits aus dem Einsetzungsantrag im Nationalrat vom 30.10 2006 klar hervorgehenden Untersuchungsauftrag in dem unter anderem explizit steht: „Auf-


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