Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll24. Sitzung / Seite 61

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sungsbruch, der heute gegen die Freiheitliche Partei gesetzt worden ist, einfach so locker hinnehmen.

Es gibt ein verbrieftes Nominierungsrecht, das vom Verfassungsgesetz eindeutig defi­niert wurde – keine Gesetzeslücke! Keine Gesetzeslücke! Es steht ausdrücklich im Artikel 148g Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, dass jene Parteien, die nach Mandaten die entsprechende Stärke haben, dieses Nominierungsrecht haben.

Und weil die Kollegin von den Grünen gesagt hat: Was ist los mit den Freiheitlichen?, sage ich: Im Vergleich und im Unterschied zu Ihnen waren wir immer konsequent und sind zu dem gestanden, was wir gesagt haben. Das macht eben den Unterschied aus! Als das Ergebnis der Stimmenzählung bei der Nationalratswahl feststand und wir um wenige hundert Stimmen, nämlich um 500 Stimmen, nicht nach Stimmen drittstärkste Partei geworden sind, sondern um 500 Stimmen eben auf den Platz 4 – nach den Stimmen! – verwiesen wurden, hat unser Abgeordneter Norbert Hofer gesagt, wir neh­men dieses Wahlergebnis nach Stimmen zur Kenntnis, respektieren es, dass wir nach Stimmen nicht drittstärkste Kraft geworden sind – auch wenn es knapp war und nur 500 Stimmen betroffen hat –, und werden keinen Kandidaten für die Funktion des drit­ten Nationalratspräsidenten oder der dritten Nationalratspräsidentin entsenden.

Das ist das Recht, das hier im Hohen Haus auch immer gelebt wurde: Wer nach Stim­men drittstärkste Kraft ist, hat den Anspruch auf den Dritten Nationalratspräsidenten. – Ja, das haben wir eingehalten! Ich habe das von den Grünen überhaupt noch nie er­lebt, dass sie in dieser Frage überhaupt Fairness aufgebracht hätten! Wir Freiheitlichen sehr wohl, weil wir die Anciennität auch in dieser Frage ernst genommen haben.

Aber in der Volksanwaltschaft ist die gesetzliche Voraussetzung eine völlig andere: Da ist eben nicht die Stimmenstärke von Relevanz, sondern ausschließlich die Mandats­stärke definiert und festgehalten. (Abg. Öllinger: Wie viele Mandate hat die FPÖ?) 21 Mandate hat der freiheitliche Parlamentsklub – und Sie wissen, dass wir als freiheit­licher Parlamentsklub 21 Mandate haben! (Abg. Öllinger: Stadler?) Er ist Mitglied des freiheitlichen Parlamentsklubs. (Abg. Öllinger: Die Partei FPÖ hat 20 Mandate da herinnen!) Und auch wenn Sie noch so sehr gackern und hier versuchen, davon abzu­lenken: Es ist eine Schande für dieses Hohe Haus, wie heute vorgegangen wurde und im Sinne Klecatskys einfach ein Verfassungsbruch begangen worden ist. (Beifall bei der FPÖ.)

Es ist eine Schande, wenn man hier in diesem Haus, wo Demokratie hochzuhalten wäre, einfach – und ich sage es offen – eine Verhöhnung der Demokratie in dieser Art und Weise vornimmt. Aber das zeigt auch wieder, dass man sich, wenn es darum geht, Personen durchzusetzen, offenbar auch gerne außerhalb des Verfassungsbogens stellt. Da gibt es immer diese sehr interessanten Vergleiche, die ich aus der Vergan­genheit kenne, wo ein ehemaliger Nationalratspräsident namens Khol nämlich davon gesprochen hat, dass die Freiheitliche Partei da außerhalb des Verfassungsbogens stehen würde. – Die jetzige Präsidentin hat nun offenbar die weibliche Rolle Khols übernommen – ich muss das so hart ausdrücken – und hat mit ihrer Vorgangsweise ein Recht, das uns laut Verfassung zusteht und das für uns ein Oppositions-, ein Min­derheitsrecht ist, heute mit Füßen getreten; im Hauptausschuss mit Füßen getreten und heute mit Füßen getreten.

Wenn es, wie behauptet wird, eine gesetzliche Lücke geben mag, dann hat eine solche in einer Demokratie immer vom Hohen Haus, vom jeweiligen Nationalrat, mit einer demokratischen Wahl geschlossen zu werden – und niemals mit einer Entscheidung einer Präsidentin! (Beifall bei der FPÖ.)

Ich möchte auch, wenn wir heute die Debatte zur verfassungswidrigen Wahl von Volks­anwälten und zur Vorgangsweise in diesem Zusammenhang, die ich heute schon auf-


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