Kommen wir zur Einführung der Briefwahl: Wir standen diesem Thema immer sehr skeptisch gegenüber. (Abg. Dr. Graf: Wollen Sie, dass nur wer Steuern zahlt, wählen darf?) – Das stimmt, Herr Kollege, aber ich glaube, dass es uns gelungen ist, im Verfassungstext selbst einige Punkte mit einzubauen, die einen Missbrauch auch erschweren – ihn zwar niemals ganz verhindern können, aber zumindest erschweren können. Es sind nämlich Kriterien anzuführen, weswegen man von der Briefwahl Gebrauch macht – nämlich Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder Auslandsaufenthalt –, es ist ein Antrag notwendig, wo dieser Grund anzugeben ist, und es ist ein Identitätsnachweis notwendig. Das steht einmal im Verfassungstext.
Weiters steht noch darin, dass es eine eidesstattliche Erklärung geben muss, dass die Stimmabgabe persönlich und geheim ist. Eine eidesstattliche Erklärung ist auch immer mit strafrechtlichen Maßnahmen bei Missbrauch verbunden, sodass man hier auch ganz gezielt einige Sicherheitsmerkmale in die Briefwahl eingebaut hat, die letztendlich dazu dienen sollen, einen Missbrauch zu verhindern. In der Nationalrats-Wahlordnung wurden diese Kriterien nochmals verstärkt, indem man eine weitere eidesstattliche Erklärung verlangt, dass diese Briefwahl zu einem bestimmten Zeitpunkt – nämlich vor Schließen der Wahllokale – stattgefunden hat. Beide Erklärungen dienen dazu, einen Missbrauch zu verhindern, und ich glaube, dass man hier die am weitesten fortgeschrittenen Einschränkungskriterien gefunden hat, um einer Briefwahl zustimmen zu können.
Man hat jetzt die Möglichkeit, sich eine Wahlkarte zu lösen: Mit dieser Wahlkarte kann man im eigenen Lokal wählen, im Wahlkarten-Lokal wählen oder eben die Briefwahl-Funktion ausüben. Man hat eine Erhöhung des Identitätserfordernisses in die Nationalrats-Wahlordnung eingebaut, sodass ich glaube, dass hier viele Kriterien geschaffen wurden, um einen Missbrauch hintanzuhalten. Missbrauch wird man niemals vollständig ausschließen können, aber ich glaube, dass der Schutz davor so weit wie möglich gediehen ist.
Einige Erläuterungen noch zu den weiteren Möglichkeiten: Auch die Erleichterung der Wahl für Auslandsösterreicher ist zu befürworten; dass wir endlich auch OSZE-Wahlbeobachter zulassen (Abg. Strache: Das wäre vernünftig! – Abg. Dr. Graf: Wenn es so weitergeht, werden wir das brauchen!), ist, glaube ich, auch vernünftig, und dass wir auch einige Entschließungsanträge abgesegnet haben, die dazu führen sollen, eine Vereinheitlichung durch die Präzisierung der Bestimmungen in den Wahlordnungen durchzuführen.
In diesem Zusammenhang gibt es einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Wittmann, Spindelegger, Glawischnig und Scheibner, den ich einbringe. Ich darf dessen Kernpunkte erläutern:
Ohne Änderung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Zusammensetzung der Bundeswahlbehörde wäre nach der Verteilung nach dem d’Hondt’schen System das BZÖ aus der Bundeswahlbehörde herausgefallen – das finden wir ungerecht. Es ist in den Ausschussberatungen zu einem Kompromiss gekommen, sodass das BZÖ nunmehr auch in der Bundeswahlbehörde vertreten ist. – Dieser Abänderungsantrag wurde dort von uns eingebracht.
Im Großen und Ganzen ist die Wahlrechtsreform ausgewogen mit drei sehr großen Meilensteinen: Herabsetzung des Wahlalters, Einführung der Briefwahl und letztendlich auch noch die Verlängerung der Legislaturperiode, wobei ich dazusage, dass diese Verlängerung der Legislaturperiode mit einer sehr umfassenden Diskussion von Kontrollrechten einhergeht. In diesem Zusammenhang sind wir nach wie vor der Meinung, dass eines der umfassendsten Kontrollrechte auch jenes wäre, den Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses den Minderheiten einzuräumen. (Abg.
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