Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll24. Sitzung / Seite 79

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Dr. Graf: Aber der ist nicht dabei! – Abg. Dr. Moser: Warum macht ihr es nicht?) – Im Großen und Ganzen ist die Wahlrechtsreform sehr ausgewogen und vorteilhaft. (Beifall bei der SPÖ.)

11.36


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Der von Herrn Abgeordnetem Dr. Wittmann ein­gebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, wurde in den Kernpunkten erläutert, wird verteilt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Wittmann, Dr. Spindelegger, Dr. Glawischnig, Scheibner Kolle­ginnen und Kollegen

zum Bericht des Verfassungsausschusses (129 d.B.) betreffend die Regierungsvorlage (94 d.B.) eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

„Der im Antrag enthaltene Gesetzesvorschlag wird wie folgt geändert:

„a) Z 9 lautet:

„9. Nach Art. 26 wird folgender Art. 26a eingefügt:

„Artikel 26a. Die Durchführung und Leitung der Wahlen zum Europäischen Parlament, der Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten und von Volksabstim­mungen sowie die Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren und Volksbefra­gungen obliegt Wahlbehörden, die vor jeder Wahl zum Nationalrat neu gebildet wer­den. Diesen haben als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Par­teien anzugehören, der Bundeswahlbehörde auch Richter des Dienst- oder Ruhestan­des; die Zahl der Beisitzer ist in der Wahlordnung zum Nationalrat festzusetzen. Die nichtrichterlichen Beisitzer werden auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien entsprechend ihrer bei der letzten Wahl zum Nationalrat festgestellten Stärke berufen. Im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene wahlwerbende Parteien, die da­nach keinen Anspruch auf Berufung von Beisitzern hätten, sind jedoch berechtigt, einen Beisitzer für die Bundeswahlbehörde vorzuschlagen.“

b) Z 25 lautet:

„25. Art. 151 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. xxxx/2007 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesverfassungsgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1. Art. 23a Abs. 1, 3 und 4, Art. 26 Abs. 1, 4, 6 und 8, Art. 30 Abs. 3, Art. 41 Abs. 3, Art. 46, Art. 49b Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 zweiter Satz, Art. 60 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz, Art. 95 Abs. 1, 2, 4 und 5, Art. 117 Abs. 2 und 6 sowie Art. 151 Abs. 33a treten mit 1. Juli 2007 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. 23a Abs. 5 und 6 außer Kraft. Die landesrechtlichen Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 der neuen Rechtslage anzupassen.

 


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