Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll24. Sitzung / Seite 80

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2. Art. 26a tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die Umbildung der Bundeswahlbehörde nach dieser Bestimmung hat bis zum Ablauf des 31. August 2007 zu erfolgen; die näheren Bestimmungen darüber werden durch die Wahlordnung zum Nationalrat getroffen.

3. Art. 27 Abs. 1, Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 122 Abs. 5, Art. 134 Abs. 5 und Art. 147 Abs. 5 treten mit Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode in Kraft. Auf Per­sonen, die am Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode bereits eine Funktion im Sinne des Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 122 Abs. 5, Art. 134 Abs. 5 und Art. 147 Abs. 5 ausüben, sind diese Bestimmungen in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“ “ “

Begründung

Nach dem vorgeschlagenen Art. 26a letzter Satz B VG sollen im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene wahlwerbende Parteien, die nach ihrer bei der letzten National­ratswahl festgestellten Stärke keinen Anspruch auf Berufung von Beisitzern hätten, dennoch berechtigt sein, einen Beisitzer für die Bundeswahlbehörde vorzuschlagen.

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Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächster Redner ist Herr Klubobmann Strache. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 8 Minuten. – Bitte.

 


11.36.36

Abgeordneter Heinz-Christian Strache (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die große Aufgabe der Demokratie, ihr Ritual, ihr Fest, vor allen Dingen das Heiligste an der Demokratie ist ja die Wahl – die uns heute unter anderem im Rahmen der Wahl zur Volksanwaltschaft verwehrt wurde; aber das hat in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts ja schon der englische Schriftsteller Her­bert George Wells gesagt.

Wenn ich mir diese Wahlrechtsreform ansehe, die heute zur Beschlussfassung vor­liegt, so muss ich mir wirklich die Frage stellen, ob dieses Gesetz seiner Aufgabe über­haupt gerecht wird. Wird hier Demokratie gestärkt? Wird hier Mitsprache, Mitbestim­mung der österreichischen Wähler, der Bürger im Land, gestärkt oder nicht? – Ich erkenne nichts dergleichen.

Es gibt einen begrüßenswerten Punkt: Der begrüßenswerte Punkt ist, das Wahlalter auf 16 Jahre zu senken – das ist im Übrigen eine ur-freiheitliche Forderung. Die Frei­heitliche Partei Österreichs, vor allen Dingen unter Ihrem Wissenschaftssprecher Dr. Martin Graf, hat das bereits im Jahr 1999 hier in diesem Hohen Haus zweimal be­antragt. (Abg. Dr. Graf macht das Victory-Zeichen.)

Damals haben die Vertreter der Sozialdemokratie, aber auch der Österreichischen Volkspartei, nicht zugestimmt. (Abg. Ing. Westenthaler: ... viel früher! Es gibt einen Antrag von 1989! Zehn Jahre früher!) – Die Freiheitliche Partei hat diesen Antrag in di­versen Bundesländern eingebracht: Da ist er angenommen worden, wie in Wien und in Kärnten, wo man ja mit 16 auf regionaler Ebene wählen darf – und das ist auch gut so. Diesen Punkt unterstützen wir. Das ist aber auch schon der einzige unterstützenswerte Punkt, und dieser Punkt wiegt vor allen Dingen die Demokratiegefährdung der weiteren Passagen dieser Wahlrechtsreform nicht auf.

In diesem Paket ist unter anderem die Briefwahl enthalten, die auch von Kollegin Gla­wischnig angesprochen wurde, und gerade diese Briefwahl stellt für uns eine eklatante Gefährdung des geheimen Wahlrechts dar (Beifall bei der FPÖ), nämlich des verfas-


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