Der im Antrag enthaltene Gesetzesvorschlag wird wie folgt geändert – ich darf diese Änderung nur mit einem Satz in den Kernpunkten erläutern –: Es geht darum, dass die Nationalrats-Wahlordnung abgeändert wird dahin gehend, dass jene Parteien, die zuletzt in den Nationalrat gewählt wurden, auch in der Bundeswahlbehörde vertreten sind. Dies beinhaltet dieser Abänderungsantrag.
Ich bitte im Sinne der österreichischen Bevölkerung, vor allem auch der Jugend und der Wählerinnen und Wähler um Ihre Zustimmung. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)
13.20
Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Ich gebe bekannt, dass der soeben in seinen Kernpunkten erläuterte Antrag auch schriftlich überreicht wurde und genügend unterstützt ist und daher mit in Verhandlung steht.
Im Hinblick auf den Umfang des Antrages lasse ich diesen gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung vervielfältigen und verteilen. Im Übrigen wird dieser Antrag auch dem Stenographischen Protokoll beigedruckt werden.
De Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr.
Wittmann, Dr. Spindelegger, Dr. Glawischnig, Scheibner, Kolleginnen und
Kollegen zum Bericht des Verfassungsausschusses (130 d. B.) betreffend die
Regierungsvorlage (88 d. B.) eines Bundesgesetzes, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung
1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das
Wählerevidenzgesetz 1973, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das
Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972 und das
Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz
2007)
Der Nationalrat wolle
in zweiter Lesung beschließen:
„Der im Antrag
enthaltene Gesetzesvorschlag wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 Z 4
lautet § 12 Abs. 2:
„(2) Sie besteht
aus dem Bundesminister für Inneres als Vorsitzendem und Bundeswahlleiter
und siebzehn Beisitzern, darunter zwei Richter des Dienst- oder Ruhestandes.“
2. In Art. 1 wird nach
Z 5 folgende Z 5a eingefügt:
„5a. § 15
Abs. 3 lautet:
„(3) Die nicht
dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden auf
Grund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d'Hondtschen
Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates
im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der
Gemeinde festgestellten Stärke berufen. Für die
Bundeswahlbehörde können wahlwerbende Parteien, die im zuletzt
gewählten Nationalrat vertreten sind, aber unter Anwendung des
d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens keinen Anspruch auf Entsendung eines
Beisitzers hätten, jeweils einen Beisitzer nominieren. Die verbleibende
Anzahl der Beisitzer ist auf die übrigen wahlwerbenden Parteien unter
Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der
letzten Wahl des Nationalrates festgestellten Stärke aufzuteilen.““
3. In Art. 1 lautet
die Z 65a:
„65a. § 127
Abs. 2 und 3 entfallen.“
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