werden, und natürlich auch die Vereine, die ihre Aktivitäten den Kindern so richtig schmackhaft machen können!
Also rundherum alles bestens in der Bundes-Sportförderung, und mit der Erhöhung dieser Mittel, die speziell bewegungsfördernden Gesundheitsmaßnahmen gewidmet sind, ist das ein weiterer Schritt in die richtige Richtung.
Zum Schluss möchte ich noch einen Abänderungsantrag einbringen. Ich bitte, diesen dann auf Grund seinen Umfanges kopieren und verteilen zu lassen. Ich werden ihn nur in den Grundzügen erläutern.
Es geht darum, dass erstens im § 10 Abs. 1 Ziffer 1 des Bundes-Sportförderungsgesetzes der Prozentsatz „3 vH“ für die Förderung von innovativen Sportprojekten durch den Prozentsatz „6 vH“ ersetzt wird und dass zweitens im § 10 Abs. 1h an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben 1 vH verteilt beziehungsweise dieser gewidmet werden.
Das heißt, dass dann erfreulicherweise die nationale Anti-Doping-Agentur, mit der wir uns im nächsten Kapitel beschäftigen werden, doppelt so viel Geld wie bisher zur Verfügung haben wird. (Beifall bei der ÖVP.)
14.01
Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Ich gebe bekannt, dass der soeben in seinen Kernpunkten erläuterte Antrag der Abgeordneten Dr. Wittmann, Peter Haubner, Brosz, Zanger, Ing. Westenthaler auch schriftlich überreicht wurde, genügend unterstützt ist und daher mit in Verhandlung steht.
In Hinblick auf den Umfang des Antrages lasse ich ihn gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung vervielfältigen und verteilen. Im Übrigen wird der Antrag auch dem Stenographischen Protokoll beigedruckt werden.
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten
Dr. Wittmann, Peter Haubner, Brosz, Zanger, Westenthaler Kolleginnen
und Kollegen zum Bericht des Sportausschusses in 104 der Beilagen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005
geändert wird
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Der oben bezeichnete
Gesetzesentwurf in 104 der Beilagen wird wie folgt geändert:
Ziffer 1 lautet:
1. In § 8 Abs. 1
Z 3 wird die Wortfolge „gemäß §§ 22 und 24“
durch die Wortfolge „des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007“
ersetzt.“
Nach Ziffer 1 wird
folgende Ziffer 1a eingefügt:
1a. In § 10 Abs.
1 werden in Z 1, Einleitungssatz, der Prozentsatz „10 vH“ durch
den Prozentsatz „14 vH“ und in Z 1 lit. d der Prozentsatz „3
vH“ durch den Prozentsatz „6 vH“ und in Z 2 der
Prozentsatz „90 vH“ durch den Prozentsatz „86 vH“
ersetzt.
Ziffer 2 lautet:
2. In § 10 Abs. 1 Z 1 lit. e entfällt die Wortfolge „, für die Kosten der Unabhängigen Schiedskommission gemäß § 23“; weiters werden in Z 1 lit. g der Strichpunkt durch einen Beistrich sowie in Z 5 lit. a sublit. bb, lit. b und c das Zitat „§ 15“ durch das Zitat
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite