Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll24. Sitzung / Seite 167

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5. Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.

Welche Einrichtung dies ist, ist durch Verordnung des Bundeskanzlers kundzuma­chen.“

4. In § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort „Information“ und in Abs. 3 nach dem „Informa­tionen“ die Wortfolge „und Aufklärung“ eingefügt.

5. In § 4 erhält der bisherige Text der Abs. 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“ und wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen einzurich­ten:

1. die Ethikkommission, die aus drei fachlich geeigneten und im Kampf gegen Doping erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Doping­prävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;

2. die Medizinische Kommission gemäß § 8 Abs. 3 zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen und Beratung in medizinischen Angelegen­heiten.

3. die Rechtskommission gemäß § 15 Abs. 6 zur Entscheidung über Disziplinarmaß­nahmen in erster Instanz bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen.“

6. § 4 wird durch folgende Abs. 7und 8 ergänzt:

„(7) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 hat die Unabhängige Doping­kontrolleinrichtung insbesondere auch ehemalige Spitzensportler (Anti-Doping-Bot­schafter) heranzuziehen.

(8) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem gesetz­lich vorgesehen Mindeststammkapital, einer Beteiligung des Bundes am Stammkapital mit mehr als der Hälfte, der Firma ,,Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH'' sowie mit dem Unternehmensgegenstand der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu gründen und mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 4 zu betrauen. Sie kann neben der Firma auch die Kurzbezeichnung NADA Austria führen. Sofern in diesem Bundes­gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundeskanzler.“

7. In § 5 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Sportler“ die Wortfolge „der gemäß Z 1 ver­gleichbaren Leistungsstufe“ und in Z 5 wird nach dem Wort „die“ die Wortfolge „vom IOC, zuständigen internationalen Sportfachverband, IPC oder von einer Sportorganisa­tion gemäß § 2 Abs. 3“ eingefügt.

8. § 7 wird durch folgenden Satz ergänzt:

„Im Tätigkeitsbericht sind anonymisiert, gegliedert nach Bundessportfachverband, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:

1. die im betreffenden Kalenderjahr durchgeführten Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Meisterschaften, bei Kadertrainings und -lehrgängen und sonstigen außerhalb von Wettkämpfen und Meisterschaften durchgeführten Dopingkontrollen;

2. die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirk­stoffe und Methoden;

 


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