5. Vertretung in
Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf
Expertenebene.
Welche Einrichtung
dies ist, ist durch Verordnung des Bundeskanzlers kundzumachen.“
4. In
§ 4 Abs. 2 wird nach dem Wort „Information“ und in
Abs. 3 nach dem „Informationen“ die Wortfolge „und
Aufklärung“ eingefügt.
5. In
§ 4 erhält der bisherige Text der Abs. 4 und 5 die
Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“ und wird
folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Die
Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen einzurichten:
1. die
Ethikkommission, die aus drei fachlich geeigneten und im Kampf gegen Doping
erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen
zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung
über Doping;
2. die
Medizinische Kommission gemäß § 8 Abs. 3 zur
Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen und
Beratung in medizinischen Angelegenheiten.
3. die
Rechtskommission gemäß § 15 Abs. 6 zur Entscheidung
über Disziplinarmaßnahmen in erster Instanz bei Verstoß
gegen Anti-Doping-Regelungen.“
6. § 4
wird durch folgende Abs. 7und 8 ergänzt:
„(7) Zur Wahrnehmung
der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 hat die Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung insbesondere auch ehemalige Spitzensportler
(Anti-Doping-Botschafter) heranzuziehen.
(8) Der
Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter
Haftung mit dem gesetzlich vorgesehen Mindeststammkapital, einer
Beteiligung des Bundes am Stammkapital mit mehr als der Hälfte, der Firma
,,Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH'' sowie mit dem
Unternehmensgegenstand der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu
gründen und mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 4 zu
betrauen. Sie kann neben der Firma auch die Kurzbezeichnung NADA Austria
führen. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist,
sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906,
anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt
dem Bundeskanzler.“
7. In § 5
Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Sportler“ die Wortfolge
„der gemäß Z 1 vergleichbaren Leistungsstufe“
und in Z 5 wird nach dem Wort „die“ die Wortfolge „vom
IOC, zuständigen internationalen Sportfachverband, IPC oder von einer
Sportorganisation gemäß § 2 Abs. 3“
eingefügt.
8. § 7
wird durch folgenden Satz ergänzt:
„Im
Tätigkeitsbericht sind anonymisiert, gegliedert nach
Bundessportfachverband, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls
anzuführen:
1. die im
betreffenden Kalenderjahr durchgeführten Dopingkontrollen bei
Wettkämpfen und Meisterschaften, bei Kadertrainings und -lehrgängen
und sonstigen außerhalb von Wettkämpfen und Meisterschaften
durchgeführten Dopingkontrollen;
2. die Ergebnisse
der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe
und Methoden;
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