3. die Art der
festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei
verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;
4. die
Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen.“
9. § 8
Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Zur
Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat
die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine unabhängige
Medizinische Kommission heranzuziehen, der drei Ärzte mit Erfahrung in der
Behandlung von Sportlern und fundierten klinischen und sportmedizinischen
Kenntnissen angehören. Bei Ausnahmegenehmigungen für
zahnärztliche Behandlungen hat die Medizinische Kommission aus drei
Zahnärzten mit entsprechender Erfahrung zu bestehen. Die Kommission
entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(4) Ist die
Verabreichung von Arzneimitteln mit Beta-2-Agonisten (Formoterol, Salbutamol,
Salmeterol und Terbutalin) durch Inhalation oder die Verabreichung von Glukokortikosteroiden
über nicht-systemische Verabreichungswege erforderlich, so ist über
die Ausnahmegenehmigung im abgekürzten Verfahren ohne Befassung der
Medizinischen Kommission zu entscheiden, wenn aus dem Antrag klar
ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der
Genehmigung vorliegen.
10. In
§ 9 werden in Abs. 2 die Wortfolge „Internationalen
Olympischen Comité (IOC)“ durch die Bezeichnung „IOC“
und die Wortfolge „Internationalen Paralympischen Comité
(IPC)“ durch die Bezeichnung „IPC“ ersetzt und folgender
Abs. 9 angefügt.
„(9) Zur Auswahl
der Sportler, der Wettkämpfe, Meisterschaften, Kadertrainings- und ‑lehrgänge,
bei denen konkret die Dopingkontrollen vorgenommen werden sollen, hat die
Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung drei fachlich geeignet Personen
heranzuziehen. Diese werden auf ein Jahr bestellt und entscheiden mit
Stimmenmehrheit.“
11, In
§ 10 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort
„Kadertrainings“ die Wortfolge „und -lehrgängen“
eingefügt.
12. In
§ 11 Abs. 4 wird der erste Satz durch folgenden ersetzt:
„Dopingkontrollen
während Kadertrainings und -lehrgängen dürfen nur zwischen
6.00 Uhr und 24.00 Uhr durchgeführt werden. Ansonsten
dürfen Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen nicht nach
23.00 Uhr und vor 7.00 Uhr begonnen werden, außer in
begründeten Ausnahmefällen.“
13. § 11
Abs. 7 wird durch folgende Sätze ergänzt:
„Wird bei der
Dopingkontrolle der unzulässige Besitz von verbotenen Wirkstoffen oder von
technischen Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden
(§ 1 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit Abs. 3)
festgestellt, haben die betroffenen Sportler oder Betreuungspersonen diese
gegen Bestätigung dem Kontrollteam zur Verwahrung bei der Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung zwecks Beweissicherung mit der Zustimmung
auszuhändigen, dass das Eigentum daran bei Verhängung einer
Disziplinarmaßnahme aus diesem Grunde an die Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung übergeht, ansonsten ein Verstoß wegen
Nichtmitwirkung bei der Dopingkontrolle vorliegt.“
14. In
§ 12 Abs. 2 wird das Wort „Feststellung“ durch das
Wort „Festlegung“ ersetzt.
15. In der
Überschrift zu § 13 und im § 13 wird jeweils nach dem
Wort „Kadertrainings“ die Wortfolge „und
-lehrgängen“ eingefügt.
16. In
§ 14 Abs. 2, dritter Satz, wird die Wortfolge “, der den
Sportler unverzüglich zu informieren hat“ durch die Wortfolge
„und den Sportler unverzüglich zu informieren“ und in Z 3 lit.
a die Wortfolge „beim Bundessportfachverband“ durch die Wortfolge
„bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ ersetzt.
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