Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll24. Sitzung / Seite 168

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3. die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;

4. die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen.“

9. § 8 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine unabhängige Medizinische Kommission heranzuziehen, der drei Ärzte mit Erfahrung in der Behandlung von Sportlern und fun­dierten klinischen und sportmedizinischen Kenntnissen angehören. Bei Ausnahmege­nehmigungen für zahnärztliche Behandlungen hat die Medizinische Kommission aus drei Zahnärzten mit entsprechender Erfahrung zu bestehen. Die Kommission entschei­det mit Stimmenmehrheit.

(4) Ist die Verabreichung von Arzneimitteln mit Beta-2-Agonisten (Formoterol, Salbuta­mol, Salmeterol und Terbutalin) durch Inhalation oder die Verabreichung von Gluko­kortikosteroiden über nicht-systemische Verabreichungswege erforderlich, so ist über die Ausnahmegenehmigung im abgekürzten Verfahren ohne Befassung der Medizini­schen Kommission zu entscheiden, wenn aus dem Antrag klar ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vorliegen.

10. In § 9 werden in Abs. 2 die Wortfolge „Internationalen Olympischen Comité (IOC)“ durch die Bezeichnung „IOC“ und die Wortfolge „Internationalen Paralympischen Comité (IPC)“ durch die Bezeichnung „IPC“ ersetzt und folgender Abs. 9 angefügt.

„(9) Zur Auswahl der Sportler, der Wettkämpfe, Meisterschaften, Kadertrainings- und ‑lehrgänge, bei denen konkret die Dopingkontrollen vorgenommen werden sollen, hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung drei fachlich geeignet Personen heranzu­ziehen. Diese werden auf ein Jahr bestellt und entscheiden mit Stimmenmehrheit.“

11, In § 10 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Kadertrainings“ die Wortfolge „und -lehr­gängen“ eingefügt.

12. In § 11 Abs. 4 wird der erste Satz durch folgenden ersetzt:

„Dopingkontrollen während Kadertrainings und -lehrgängen dürfen nur zwischen 6.00 Uhr und 24.00 Uhr durchgeführt werden. Ansonsten dürfen Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen nicht nach 23.00 Uhr und vor 7.00 Uhr begonnen werden, außer in begründeten Ausnahmefällen.“

13. § 11 Abs. 7 wird durch folgende Sätze ergänzt:

„Wird bei der Dopingkontrolle der unzulässige Besitz von verbotenen Wirkstoffen oder von technischen Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden (§ 1 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit Abs. 3) festgestellt, haben die betroffenen Sportler oder Betreu­ungspersonen diese gegen Bestätigung dem Kontrollteam zur Verwahrung bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zwecks Beweissicherung mit der Zustimmung auszuhändigen, dass das Eigentum daran bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme aus diesem Grunde an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung übergeht, ansons­ten ein Verstoß wegen Nichtmitwirkung bei der Dopingkontrolle vorliegt.“

14. In § 12 Abs. 2 wird das Wort „Feststellung“ durch das Wort „Festlegung“ ersetzt.

15. In der Überschrift zu § 13 und im § 13 wird jeweils nach dem Wort „Kadertrainings“ die Wortfolge „und -lehrgängen“ eingefügt.

16. In § 14 Abs. 2, dritter Satz, wird die Wortfolge “, der den Sportler unverzüglich zu informieren hat“ durch die Wortfolge „und den Sportler unverzüglich zu informieren“ und in Z 3 lit. a die Wortfolge „beim Bundessportfachverband“ durch die Wortfolge „bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ ersetzt.

 


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