Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll24. Sitzung / Seite 169

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17. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Verlangt der Sportler rechtzeitig die Analyse der „B-Probe“, so hat die Unabhän­gige Dopingkontrolleinrichtung unverzüglich diese zu veranlassen und den zuständigen Bundessportfachverband hiervon zu informieren. Sobald das Analyseergebnis vorliegt, ist dieses ohne Verzug dem Sportler und dem Bundessportfachverband bekannt zu geben.“

18  § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für den zuständigen Bundessport­fachverband nach Kenntnis eines positiven Analyseergebnisses oder eines anderen Verdachts auf Verstoß gegen die vom Bundessportfachverband anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen unverzüglich gegen die Verdächtigen oder gegen die Mannschaft, der der betroffene Sportler angehört, das Disziplinarverfahren einzuleiten und die nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportverbandes vorgesehenen Si­cherungsmaßnahmen (z.B. Suspendierung) und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Von der verhängten Sicherungsmaßnahme und Einleitung des Disziplinarverfahrens sind die Betroffenen nachweislich zu informieren.“

19. In § 15 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

20. § 15 Abs. 5 und 6 lauten:

„(5) Die Entscheidungen haben schriftlich mit entsprechender Begründung unverzüg­lich zu ergehen. Sie sind nachweislich den Betroffenen, allenfalls dem Vertreter der Mannschaft (des Vereines), dem zuständigen Bundessportfachverband, der Österrei­chischen Bundes-Sportorganisation (BSO) und den Landessportorganisationen zuzu­stellen.

(6) Zur Entscheidung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine unabhängige Rechtskommission heranzuziehen, die aus drei Personen mit abgeschlossenem Stu­dium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Er­mittlungsverfahren zu bestehen hat. Der Bundessportfachverband, für den die Unab­hängige Dopingkontrolleinrichtung zu entscheiden hat, hat das Recht, an Stelle eines Mitglieds der Rechtskommission eine andere Person mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung zu entsenden. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.“

21. In § 16 Abs. 1 werden die Bezeichnung „BSO“ durch die Wortfolge „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ und das Wort „vier“ durch „drei“ ersetzt; Z 4 entfällt.

22. In § 16 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und das Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Abs. 1 Z 4 von der BSO.

23. In § 16 Abs. 3 wird im ersten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und durch die Wortfolge „ebenso der zuständige Bundessportfachverband“ ergänzt.

24. § 16 Abs. 4 und 5 wird durch folgenden Abs. 4 ersetzt:

„(4) Den Sachaufwand der Schiedskommission hat die Unabhängige Dopingkontroll­einrichtung zu tragen. Den ständigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Schiedskom­mission sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung der Aufwand für die Teil­nahme an den Sitzungen (Sitzungsgeld) und allenfalls angefallene Reisekosten zu er­setzen.“

25. § 17 Abs. 2, erster Satz, lautet:

„Gegen Entscheidungen gemäß § 15 können die Betroffenen (Sportler, Mannschaft, Verein usw.) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.“

 


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