17. § 14
Abs. 3 lautet:
„(3) Verlangt
der Sportler rechtzeitig die Analyse der „B-Probe“, so hat die
Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unverzüglich diese zu
veranlassen und den zuständigen Bundessportfachverband hiervon zu
informieren. Sobald das Analyseergebnis vorliegt, ist dieses ohne Verzug dem
Sportler und dem Bundessportfachverband bekannt zu geben.“
18 § 15
Abs. 1 lautet:
„(1) Die
Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für den zuständigen
Bundessportfachverband nach Kenntnis eines positiven Analyseergebnisses
oder eines anderen Verdachts auf Verstoß gegen die vom
Bundessportfachverband anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen unverzüglich
gegen die Verdächtigen oder gegen die Mannschaft, der der betroffene
Sportler angehört, das Disziplinarverfahren einzuleiten und die nach den
Regelungen des zuständigen internationalen Sportverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen
(z.B. Suspendierung) und Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Von der
verhängten Sicherungsmaßnahme und Einleitung des Disziplinarverfahrens
sind die Betroffenen nachweislich zu informieren.“
19. In
§ 15 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
20. § 15
Abs. 5 und 6 lauten:
„(5) Die
Entscheidungen haben schriftlich mit entsprechender Begründung
unverzüglich zu ergehen. Sie sind nachweislich den Betroffenen,
allenfalls dem Vertreter der Mannschaft (des Vereines), dem zuständigen
Bundessportfachverband, der Österreichischen Bundes-Sportorganisation
(BSO) und den Landessportorganisationen zuzustellen.
(6) Zur
Entscheidung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine
unabhängige Rechtskommission heranzuziehen, die aus drei Personen mit
abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der
Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren zu bestehen
hat. Der Bundessportfachverband, für den die Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung zu entscheiden hat, hat das Recht, an Stelle eines
Mitglieds der Rechtskommission eine andere Person mit entsprechender Ausbildung
und Erfahrung zu entsenden. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.“
21. In
§ 16 Abs. 1 werden die Bezeichnung „BSO“ durch die
Wortfolge „Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung“ und das
Wort „vier“ durch „drei“ ersetzt; Z 4
entfällt.
22. In
§ 16 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und das Mitglied
(Ersatzmitglied) gemäß Abs. 1 Z 4 von der BSO.
23. In
§ 16 Abs. 3 wird im ersten Satz der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und durch die Wortfolge „ebenso der zuständige
Bundessportfachverband“ ergänzt.
24. § 16
Abs. 4 und 5 wird durch folgenden Abs. 4 ersetzt:
„(4) Den
Sachaufwand der Schiedskommission hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung
zu tragen. Den ständigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Schiedskommission
sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung der Aufwand für
die Teilnahme an den Sitzungen (Sitzungsgeld) und allenfalls angefallene
Reisekosten zu ersetzen.“
25. § 17
Abs. 2, erster Satz, lautet:
„Gegen
Entscheidungen gemäß § 15 können die Betroffenen
(Sportler, Mannschaft, Verein usw.) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung
deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission
begehren.“
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