26. § 17
Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. der
zuständige Bundessportfachverband und“
26a. § 18
Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. in ihren
Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Meisterschaften vorzusehen:
a. die
Nichtzulassung von Sportlern, die wegen Dopings suspendiert oder gesperrt sind;
b. die
Nichtzulassung von Sportlern, die nicht gemäß § 5 Abs. 1
Z 6 den Wiederbeginn der aktiven Laufbahn gemeldet haben;
c. die
Nichtzulassung von Sportlern in den ersten sechs Monaten nach Meldung des
Wiederbeginns der aktiven Laufbahn gemäß § 5 Abs. 1
Z 6.
Sieht eine
Vereinbarung gemäß § 11 Abs. 8 Abweichendes vor, so
sind die Teilnahmebedingungen entsprechend anzupassen.“
27. § 20
Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. die
Medizinische Kommission (§ 8 Abs. 3) aus drei Tierärzten
mit entsprechender Erfahrung zu bestehen hat (Veterinärkommission)
und“
28. § 26
Z 1 lautet:
„1. hinsichtlich
§ 4 Abs. 8 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen;“
29. In
§ 27 ist das Datum „30. September 2007“ in
Abs. 3 und 5 durch das Datum „30. Juni 2008“ und in
Abs 6 durch das Datum „31. Dezember 2007“ zu ersetzen;
in Abs. 3 ist die Wortfolge“, soweit dies nicht bereits erfolgt
ist“ zu streichen, Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Dieses
Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 mit folgenden Abweichungen in Kraft:
1. Der
Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegen die Aufgaben
gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie die
Entscheidungen gemäß § 15 erst ab 1. Juli 2008. Bis
30. Juni 2008 obliegen dem Bundessportfachverband die Entscheidungen
gemäß § 15. § 15 Abs. 6 tritt mit 1. Juli
2008 in Kraft.
2. Die
gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I
Nr. 64/2006, eingerichtete Unabhängige Schiedskommission gilt
abweichend von § 16 Abs. 1 ab 1. Juli 2007 weiterhin
bei der BSO und erst ab 1. Juli 2008 bei der Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet. Für die bis zum 30. Juni
2008 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren
gelten die Bestimmungen über deren Zusammensetzung gemäß
§ 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006,
weiter. Für die ab dem 1. Juli 2008 anhängig gemachten Verfahren
gelten die Bestimmungen gemäß § 16 Abs. 1 bis 3.
3. Der
Sachaufwand der Unabhängigen Schiedskommission ist abweichend von
§ 16 Abs. 4 bis 30. Juni 2008 von der BSO zu tragen.
4. Entscheidungen
der Bundessportfachverbände, die gemäß § 15 bis
30. Juni 2008 getroffen wurden, sind abweichend von § 15
Abs. 5 auch der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung
zuzustellen und können abweichend
von § 17 Abs. 2 auch von dieser der Unabhängigen
Schiedskommission zur Überprüfung vorgelegt werden.
(2) Vor dem 1. Juli 2007 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BSFG, in der Fassung BGBl I Nr. 64/2006, fortzuführen. Der Lauf der derzeitigen Funktionsperiode der ständigen Mitglieder (Ersatz-
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