Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll24. Sitzung / Seite 170

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26. § 17 Abs. 3 Z 2 lautet:

„2. der zuständige Bundessportfachverband und“

26a. § 18 Abs. 2 Z 4 lautet:

„4. in ihren Teilnahmebedingungen für Wettkämpfe oder Meisterschaften vorzusehen:

a. die Nichtzulassung von Sportlern, die wegen Dopings suspendiert oder gesperrt sind;

b. die Nichtzulassung von Sportlern, die nicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 den Wiederbeginn der aktiven Laufbahn gemeldet haben;

c. die Nichtzulassung von Sportlern in den ersten sechs Monaten nach Meldung des Wiederbeginns der aktiven Laufbahn gemäß § 5 Abs. 1 Z 6.

Sieht eine Vereinbarung gemäß § 11 Abs. 8 Abweichendes vor, so sind die Teilnahme­bedingungen entsprechend anzupassen.“

27. § 20 Abs. 3 Z 3 lautet:

„3. die Medizinische Kommission (§ 8 Abs. 3) aus drei Tierärzten mit entsprechender Erfahrung zu bestehen hat (Veterinärkommission) und“

28. § 26 Z 1 lautet:

„1. hinsichtlich § 4 Abs. 8 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminis­ter für Finanzen;“

29. In § 27 ist das Datum „30. September 2007“ in Abs. 3 und 5 durch das Datum „30. Juni 2008“ und in Abs  6 durch das Datum „31. Dezember 2007“ zu ersetzen; in Abs. 3 ist die Wortfolge“, soweit dies nicht bereits erfolgt ist“ zu streichen, Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 mit folgenden Abweichungen in Kraft:

1. Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegen die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie die Entscheidungen gemäß § 15 erst ab 1. Juli 2008. Bis 30. Juni 2008 obliegen dem Bundessportfachverband die Entscheidungen gemäß § 15. § 15 Abs. 6 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

2. Die gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, eingerichtete Un­abhängige Schiedskommission gilt abweichend von § 16 Abs. 1 ab 1. Juli 2007 weiter­hin bei der BSO und erst ab 1. Juli 2008 bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrich­tung eingerichtet. Für die bis zum 30. Juni 2008 bei der Unabhängigen Schiedskom­mission anhängigen Verfahren gelten die Bestimmungen über deren Zusammenset­zung gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, weiter. Für die ab dem 1. Juli 2008 anhängig gemachten Verfahren gelten die Bestimmungen gemäß § 16 Abs. 1 bis 3.

3. Der Sachaufwand der Unabhängigen Schiedskommission ist abweichend von § 16 Abs. 4 bis 30. Juni 2008 von der BSO zu tragen.

4. Entscheidungen der Bundessportfachverbände, die gemäß § 15 bis 30. Juni 2008 getroffen wurden, sind abweichend von § 15 Abs. 5 auch der Unabhängigen Doping­kontrolleinrichtung zuzustellen und können               abweichend von § 17 Abs. 2 auch von dieser der Unabhängigen Schiedskommission zur Überprüfung vorgelegt werden.

(2) Vor dem 1. Juli 2007 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängige Verfah­ren sind nach den Bestimmungen des BSFG, in der Fassung BGBl I Nr. 64/2006, fort­zuführen. Der Lauf der derzeitigen Funktionsperiode der ständigen Mitglieder (Ersatz-


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