Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll24. Sitzung / Seite 166

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gen, die von allen Fraktionen gekommen sind. Ich glaube, wir setzen damit ein Signal als Politik gegenüber den Verbänden, die sich danach zu richten haben, aber auch ge­genüber dem Sportler. Wir – und damit meine ich das österreichische Parlament – wol­len einen sauberen Sport. (Beifall bei der SPÖ.)

16.15


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Mag. Maier eingebrachte Abänderungsantrag der Abgeordneten Maier, Haubner, Brosz, Kickl, Westenthaler ist in seinen Kernpunkten erläutert worden und auch aus­reichend unterstützt. Ich lasse diesen sehr umfangreichen Abänderungsantrag gemäß § 53 Abs. 4 GOG an die Abgeordneten verteilen. Das alles steht mit in Beratung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Peter Haubner, Brosz, Kickl, Westenthaler, Kol­leginnen und Kollegen zum Bericht und Antrag des Sportausschusses in 105 der Bei­lagen betreffend ein Bundesgesetz über die Bekämpfung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2007)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der oben bezeichnete Gesetzesentwurf in 105 der Beilagen wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2, erster Satz, wird nach dem Wort „Förderungen“ die Wortfolge, „und die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten Förderungen sind rückzuerstatten“ eingefügt.

2. In § 3 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Anti-Doping-Regelungen“ die Wortfolge „vom Internationalen Olympischen Comité (IOC), zuständigen internationalen Sportfachver­band, Internationalen Paralympischen Comité (IPC) oder von einer Sportorganisation gemäß § 2 Abs. 3“ eingefügt.

2a. § 3 wird durch folgenden Abs. 6 ergänzt:

„(6) Die Leiter der Bundesdienststellen haben sicherzustellen, dass Vertretern der Un­abhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der WADA der Zugang für die Durchführung von Dopingkontrollen bei den auf ihrer Dienststelle tätigen oder untergebrachten Sport­lern gewährt wird.“ 

3. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundeskanzler hat eine fachlich geeignete Einrichtung mittels Vertrag mit den nach diesem Bundesgesetz der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegenden Aufgaben zu beauftragen; dies sind insbesondere:

1. Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 2 Abs. 1 und 2;

2. Information und Aufklärung über Doping (Abs. 2 und 3);

3. Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß § 3 und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Be­richterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Ge­setzes;

4. Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren sowie Entscheidung gemäß § 15 für den zuständigen Bundessportfachverband;

 


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