gen, die von
allen Fraktionen gekommen sind. Ich glaube, wir setzen damit ein Signal als
Politik gegenüber den Verbänden, die sich danach zu richten haben,
aber auch gegenüber dem Sportler. Wir – und damit meine
ich das österreichische Parlament – wollen einen sauberen
Sport. (Beifall bei der SPÖ.)
16.15
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Mag. Maier eingebrachte Abänderungsantrag der Abgeordneten Maier, Haubner, Brosz, Kickl, Westenthaler ist in seinen Kernpunkten erläutert worden und auch ausreichend unterstützt. Ich lasse diesen sehr umfangreichen Abänderungsantrag gemäß § 53 Abs. 4 GOG an die Abgeordneten verteilen. Das alles steht mit in Beratung.
Der Antrag hat folgenden
Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag.
Johann Maier, Peter Haubner, Brosz, Kickl, Westenthaler, Kolleginnen und
Kollegen zum Bericht und Antrag des Sportausschusses in 105 der Beilagen
betreffend ein Bundesgesetz über die Bekämpfung von Doping im Sport
(Anti-Doping-Bundesgesetz 2007)
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Der oben bezeichnete
Gesetzesentwurf in 105 der Beilagen wird wie folgt geändert:
1. In § 3
Abs. 2, erster Satz, wird nach dem Wort „Förderungen“ die
Wortfolge, „und die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten Förderungen sind
rückzuerstatten“ eingefügt.
2. In § 3
Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Anti-Doping-Regelungen“ die
Wortfolge „vom Internationalen Olympischen Comité (IOC),
zuständigen internationalen Sportfachverband, Internationalen
Paralympischen Comité (IPC) oder von einer Sportorganisation
gemäß § 2 Abs. 3“ eingefügt.
2a. § 3
wird durch folgenden Abs. 6 ergänzt:
„(6) Die
Leiter der Bundesdienststellen haben sicherzustellen, dass Vertretern der Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung und der WADA der Zugang für die Durchführung
von Dopingkontrollen bei den auf ihrer Dienststelle tätigen oder
untergebrachten Sportlern gewährt wird.“
3. § 4
Abs. 1 lautet:
„(1) Der
Bundeskanzler hat eine fachlich geeignete Einrichtung mittels Vertrag mit den
nach diesem Bundesgesetz der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung
obliegenden Aufgaben zu beauftragen; dies sind insbesondere:
1. Maßnahmen
zur Dopingprävention gemäß § 2 Abs. 1 und 2;
2. Information und
Aufklärung über Doping (Abs. 2 und 3);
3. Überwachung
der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß § 3
und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von
Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der
Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Gesetzes;
4. Einleitung und
Durchführung von Disziplinarverfahren sowie Entscheidung gemäß
§ 15 für den zuständigen Bundessportfachverband;
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