Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll24. Sitzung / Seite 172

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Die Einnahmen (Verfahrenskosten, Ersatz der Kosten für Dopingkontrollen usw.) er­möglichen eine Erhöhung der Anzahl der Dopingkontrollen. 

Zu Ziffer 1 (§ 3 Abs. 2):

Durch die Ergänzung soll klargestellt werden, dass bei Verstoß gegen Anti-Doping-Re­gelungen von Sportlern und Sportorganisationen bereits ausbezahlte Sportförderungs­mittel zurückzuzahlen sind, die sie seit dem Verstoß erhalten haben.

Zu Ziffer 2 (§ 3 Abs. 3):

Die Änderungen sind aus legistischen Gründen erforderlich.

Zu Ziffer 2a (§ 3 Abs. 6):

Sicherzustellen bedeutet, dass der Dienststellenleiter entsprechende Weisungen an die für den Zugang an die Dienststelle verantwortlichen Bediensteten zu erlassen hat.

Zu Ziffer 3 (§ 4 Abs. 1):

Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung soll in Hinkunft auch die Dopingpräven­tion, -information und Aufklärung über Doping obliegen. Außerdem wird in Ziffer 4 nun­mehr auch gesetzlich festgelegt, dass auf Expertenebene die Unabhängige Doping­kontrolleinrichtung auf internationaler Ebene tätig sein soll. Dies entspricht der derzei­tigen Praxis.

Zu Ziffer 4 (§ 4 Abs. 2):

Die Ergänzung ist auf Grund der Erweiterung des Aufgabenkatalogs der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung durch § 4 Abs. 1 erforderlich.

Zu Ziffer 5 (§ 4 Abs. 4):

Nach Abs. 4 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine Ethikkommission, eine medizinische Kommission und eine Rechtskommission einzurichten. Nach der derzeitigen Rechtslage hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung bereits ein Ärztekomitee für die Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmi­gungen einzurichten. Dieses Ärztekomitee wird aus Gründen der internationalen Usan­cen nunmehr als medizinische Kommission bezeichnet, neu sind die Ethikkommission und die Rechtskommission.

Die Ethikkommission soll die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung bei den Maßnah­men zur Dopingprävention so wie bei der Information und Aufklärung über Doping fachlich unterstützen.

Die Rechtskommission soll für die Bundessportfachverbände die Entscheidungen in Disziplinarangelegenheiten wegen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen in erster Instanz treffen. Die kommissionelle Entscheidung soll die fachliche Ausgewogenheit und Objektivität verbessern.

Die finanziellen Rahmenbedingungen (Aufwandsersatz, Reisekosten, Entgelt) der Mit­glieder der Kommissionen sind vertraglich zwischen der Unabhängigen Dopingkontroll­einrichtung und den Betroffenen festzulegen.

Zu Ziffer 6 (§ 4 Abs. 7 und 8):

Der Einsatz von Anti-Doping-Botschaftern nach Abs. 7 soll das Bewusstsein in der Öf­fentlichkeit über die nachteiligen gesundheitlichen Folgen und der Unvereinbarkeit des Dopings mit dem Grundsatz der Fairness im Sport verstärken und den Sportausüben­den vor Augen führen, dass Spitzensport auch ohne Doping möglich ist.

Die Bestimmung nach Abs. 8 ist in Hinblick auf § 59 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, erforderlich und hat daher reinen haushaltsrechtlichen Charakter. Da-


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