Die Einnahmen
(Verfahrenskosten, Ersatz der Kosten für Dopingkontrollen usw.) ermöglichen
eine Erhöhung der Anzahl der Dopingkontrollen.
Zu Ziffer 1
(§ 3 Abs. 2):
Durch die
Ergänzung soll klargestellt werden, dass bei Verstoß gegen
Anti-Doping-Regelungen von Sportlern und Sportorganisationen bereits
ausbezahlte Sportförderungsmittel zurückzuzahlen sind, die sie
seit dem Verstoß erhalten haben.
Zu Ziffer 2
(§ 3 Abs. 3):
Die Änderungen
sind aus legistischen Gründen erforderlich.
Zu Ziffer 2a
(§ 3 Abs. 6):
Sicherzustellen
bedeutet, dass der Dienststellenleiter entsprechende Weisungen an die für
den Zugang an die Dienststelle verantwortlichen Bediensteten zu erlassen hat.
Zu Ziffer 3
(§ 4 Abs. 1):
Der Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung soll in Hinkunft auch die Dopingprävention,
-information und Aufklärung über Doping obliegen. Außerdem wird
in Ziffer 4 nunmehr auch gesetzlich festgelegt, dass auf
Expertenebene die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung auf
internationaler Ebene tätig sein soll. Dies entspricht der derzeitigen
Praxis.
Zu Ziffer 4
(§ 4 Abs. 2):
Die Ergänzung ist
auf Grund der Erweiterung des Aufgabenkatalogs der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung
durch § 4 Abs. 1 erforderlich.
Zu Ziffer 5
(§ 4 Abs. 4):
Nach Abs. 4 hat
die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine Ethikkommission, eine
medizinische Kommission und eine Rechtskommission einzurichten. Nach der
derzeitigen Rechtslage hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung
bereits ein Ärztekomitee für die Entscheidung über Anträge
auf medizinische Ausnahmegenehmigungen einzurichten. Dieses
Ärztekomitee wird aus Gründen der internationalen Usancen
nunmehr als medizinische Kommission bezeichnet, neu sind die Ethikkommission
und die Rechtskommission.
Die Ethikkommission
soll die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung bei den Maßnahmen
zur Dopingprävention so wie bei der Information und Aufklärung
über Doping fachlich unterstützen.
Die Rechtskommission
soll für die Bundessportfachverbände die Entscheidungen in
Disziplinarangelegenheiten wegen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen in
erster Instanz treffen. Die kommissionelle Entscheidung soll die fachliche
Ausgewogenheit und Objektivität verbessern.
Die finanziellen
Rahmenbedingungen (Aufwandsersatz, Reisekosten, Entgelt) der Mitglieder
der Kommissionen sind vertraglich zwischen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung
und den Betroffenen festzulegen.
Zu Ziffer 6
(§ 4 Abs. 7 und 8):
Der Einsatz von
Anti-Doping-Botschaftern nach Abs. 7 soll das Bewusstsein in der Öffentlichkeit
über die nachteiligen gesundheitlichen Folgen und der Unvereinbarkeit des
Dopings mit dem Grundsatz der Fairness im Sport verstärken und den
Sportausübenden vor Augen führen, dass Spitzensport auch ohne
Doping möglich ist.
Die Bestimmung nach Abs. 8 ist in Hinblick auf § 59 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, erforderlich und hat daher reinen haushaltsrechtlichen Charakter. Da-
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