nach ist somit der
Bundeskanzler ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
zu gründen und mit den Aufgaben der Unabhängigen
Dopingkontrolleinrichtung zu betrauen. Derzeit nimmt die Aufgabe der
Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aufgrund einer vertraglichen
Vereinbarung das Österreichische Anti-Doping-Comitee (ÖADC) wahr. Der
Vertrag wurde zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundeskanzler und dem
ÖADC geschlossen. Solange der Bundeskanzler von der Ermächtigung
nicht Gebrauch macht wird daher das ÖADC die Aufgaben der
Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung weiterhin wahrnehmen. Beim
ÖADC sind derzeit die Bundesländer Mitglieder. Es wäre
daher zweckmäßig, dass im Falle der Gründung der GmbH die
Länder sich am Stammkapital der Gesellschaft beteiligen, wobei jedoch der
Bund mehrheitlich das Stammkapital halten sollte. Die Gemeinnützigkeit der
Gesellschaft liegt darin, dass sie als Unabhängige
Dopingkontrolleinrichtung Aufgaben der Gesundheitspflege im Sinne des
§ 35 Abs. 2 BAO zu besorgen hat.
Zu Ziffer 7
(§ 5 Abs. 1 Z 5):
Die Ergänzung ist
aus legistischen Gründen notwendig.
Zu Ziffer 8
(§ 7):
Durch die vorgesehene
Ergänzung soll der Tätigkeitsbericht der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung
aussagekräftiger werden. Durch das Wort „jedenfalls“ sind die
Mindestanforderungen an den Bericht festgelegt. Zweckmäßigerweise
werden im Bericht jedoch auch die Dopingkontrollen, die von den
Internationalen Sportorganisationen oder von der WADA bei
österreichischen Sportlern und Betreuungspersonen vorgenommen wurden,
anzuführen sein; ebenso die Entscheidungen der Internationalen
Sportorganisationen und des CAS (Court of Arbitration for Sports) bei
Feststellung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen.
Zu Ziffer 9
(§ 8 Abs. 3 und 4):
Durch die Umbenennung
des Ärztekomitees in die medizinische Kommission wurden eine Reihe von
Änderungen erforderlich; aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden
die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 neu formuliert, ohne jedoch eine
materielle Änderung vorzunehmen.
Zu Ziffer 10
(§ 9 Abs. 2 und 9):
Die Änderungen in
Abs. 2 wurden aus legistischen Gründen erforderlich.
Die kommissionelle
Entscheidung über die Auswahl der Sportler der Wettkämpfe, Meisterschaften
und Trainings, bei denen Dopingkontrollen vorgenommen werden sollen, soll
die Objektivität verbessern.
Zu Ziffer 11
(§ 10 Abs. 1 Z 2):
Die Ergänzung
dient der Präzisierung.
Zu Ziffer 12
(§ 11 Abs. 4):
Aus Gründen der
Rechtsklarheit soll im Gesetz eindeutig festgelegt werden, wann außerhalb
von Wettkämpfen Dopingkontrollen durchgeführt werden dürfen. Die
vorgesehen Regelung orientiert sich an den einschlägigen Bestimmungen
der NADA in Deutschland. Die Einschränkung der Zulässigkeit von
Dopingkontrollen vor allem am Wohnort des Sportlers ist zum Schutz des
Familienlebens erforderlich, da bei Dopingkontrollen in der Nacht nicht
nur der Sportler, sondern auch seine Familie beeinträchtigt wird.
Zu Ziffer 14 und
15 (§ 12 Abs. 2, § 13):
Die Änderungen
bzw. Ergänzungen dienen zur Präzisierung.
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