Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll24. Sitzung / Seite 173

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

nach ist somit der Bundeskanzler ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haf­tung zu gründen und mit den Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu betrauen. Derzeit nimmt die Aufgabe der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung das Österreichische Anti-Doping-Comitee (ÖADC) wahr. Der Vertrag wurde zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundes­kanzler und dem ÖADC geschlossen. Solange der Bundeskanzler von der Ermächti­gung nicht Gebrauch macht wird daher das ÖADC die Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung weiterhin wahrnehmen. Beim ÖADC sind derzeit die Bundes­länder Mitglieder. Es wäre daher zweckmäßig, dass im Falle der Gründung der GmbH die Länder sich am Stammkapital der Gesellschaft beteiligen, wobei jedoch der Bund mehrheitlich das Stammkapital halten sollte. Die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft liegt darin, dass sie als Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung Aufgaben der Gesund­heitspflege im Sinne des § 35 Abs. 2 BAO zu besorgen hat.

Zu Ziffer 7 (§ 5 Abs. 1 Z 5):

Die Ergänzung ist aus legistischen Gründen notwendig.

Zu Ziffer 8 (§ 7):

Durch die vorgesehene Ergänzung soll der Tätigkeitsbericht der Unabhängigen Do­pingkontrolleinrichtung aussagekräftiger werden. Durch das Wort „jedenfalls“ sind die Mindestanforderungen an den Bericht festgelegt. Zweckmäßigerweise werden im Be­richt jedoch auch die Dopingkontrollen, die von den Internationalen Sportorganisatio­nen oder von der WADA bei österreichischen Sportlern und Betreuungspersonen vor­genommen wurden, anzuführen sein; ebenso die Entscheidungen der Internationalen Sportorganisationen und des CAS (Court of Arbitration for Sports) bei Feststellung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen.

Zu Ziffer 9 (§ 8 Abs. 3 und 4):

Durch die Umbenennung des Ärztekomitees in die medizinische Kommission wurden eine Reihe von Änderungen erforderlich; aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 neu formuliert, ohne jedoch eine materielle Änderung vorzunehmen.

Zu Ziffer 10 (§ 9 Abs. 2 und 9):

Die Änderungen in Abs. 2 wurden aus legistischen Gründen erforderlich.

Die kommissionelle Entscheidung über die Auswahl der Sportler der Wettkämpfe, Meisterschaften und Trainings, bei denen Dopingkontrollen vorgenommen werden sol­len, soll die Objektivität verbessern.

Zu Ziffer 11 (§ 10 Abs. 1 Z 2):

Die Ergänzung dient der Präzisierung.

Zu Ziffer 12 (§ 11 Abs. 4):

Aus Gründen der Rechtsklarheit soll im Gesetz eindeutig festgelegt werden, wann außerhalb von Wettkämpfen Dopingkontrollen durchgeführt werden dürfen. Die vor­gesehen Regelung orientiert sich an den einschlägigen Bestimmungen der NADA in Deutschland. Die Einschränkung der Zulässigkeit von Dopingkontrollen vor allem am Wohnort des Sportlers ist zum Schutz des Familienlebens erforderlich, da bei Doping­kontrollen in der Nacht nicht nur der Sportler, sondern auch seine Familie beeinträch­tigt wird.

Zu Ziffer 14 und 15 (§ 12 Abs. 2, § 13):

Die Änderungen bzw. Ergänzungen dienen zur Präzisierung.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite