Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll24. Sitzung / Seite 174

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Zu Ziffer 16 bis 19 (§ 14 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 und 2):

Die Änderungen sind dadurch bedingt, dass in Hinkunft die Unabhängige Dopingkon­trolleinrichtung für die Bundessportfachverbände die Entscheidungen bei Verstoß ge­gen die Anti-Doping-Regelungen treffen soll.

Zu Ziffer 20 (§ 15 Abs. 5 und 6):

Siehe Ziffer 5 (Erläuterungen zu (§ 4 Abs. 4). Der Bundessportfachverband wird inso­weit bei der Entscheidung eingebunden, in dem er in einem Verfahren gegen Sportler bzw. Betreuungspersonen, die ihm angehören, ein Mitglied in die Rechtskommission entsenden kann. Weiters wurde die Position des Bundessportfachverbandes beim zweitinstanzlichen Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission verstärkt,
in dem der betreffende Bundessportfachverband ein Mitglied in die Unabhängige Schiedskommission entsenden kann (siehe § 16 Abs. 3 in der Fassung des Abänderungsantrages).

Zu Ziffer 21 bis 23 (§ 16 Abs. 1 bis 3):

Die Änderungen sind dadurch bedingt, dass in Hinkunft der zuständige Bundessport­fachverband bei der Unabhängigen Schiedskommission ein Mitglied in einer konkreten anhängigen Sache entsenden kann. Dadurch soll auch der schiedsgerichtliche Charak­ter der Unabhängigen Schiedskommission verstärkt werden.

Zu Ziffer 24 (§ 16 Abs. 4):

Die Änderung dient der legistischen Erweiterung.

Zu Ziffer 25 und 26 (§ 17 Abs. 2 und 3):

Die Änderung ist dadurch bedingt, dass in Hinkunft die Unabhängige Dopingkontroll­einrichtung für den Bundessportfachverband bei Verstoß gegen die Anti-Doping-Rege­lungen entscheidet.

Zu Ziffer 26a (§ 18 Abs. 18 Z 4):

Die in lit. c vorgesehene Ergänzung lehnt sich an die Anti-Doping-Regelungen in der Schweiz an.

Zu Ziffer 27 (§ 20 Abs. 3 Z 3):

Die Änderungen sind durch die Umbenennung des Ärztekomitees in medizinische Kommission bedingt.

Zu Ziffer 29 (§ 27 Abs. 1 bis 5):

Die Übergangsfrist 30. Juni 2008 ist deshalb erforderlich, weil die Sportorganisationen in der Regel außerordentliche Generalversammlung einberufen müssen, damit sie die Statuten nunmehr den Regelung des Anti-Doping-Gesetzes 2007 anpassen können. Aus diesem Grund soll auch die Neustruktur der Aufgaben der Unabhängigen Doping­kontrolleinrichtung mit 1. Juli 2008 in Kraft treten.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Abgeordne­ter Zweytick. 2 Minuten Wunschredezeit. – Bitte, Herr Abgeordneter.

 


16.15.53

Abgeordneter Johannes Zweytick (ÖVP): Geschätzte Frau Präsidentin! Herr Staats­sekretär! Herr Bundesminister! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wie ernst dieses Thema ist, ist, glaube ich, aus den Debattenbeiträgen meiner Vorredner ganz


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