Zusammenhang mit den Registern unter Berücksichtigung der Anforderungen für den Datenschutz.
Zu dieser Novelle möchte ich folgenden Antrag einbringen:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Kopf, Dobnigg, Kolleginnen und Kollegen
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die geplante DeponieV 2007 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft soll die Behandlung von Asbestabfällen gemäß der EU-Ratsentscheidung 2003/33/EG in der Weise regeln, dass Asbestzement und andere Asbestabfälle auf Deponien ohne Ausstufung abgelagert werden dürfen, sofern diese Abfälle in eigenen baulich getrennten Kompartimentsabschnitten abgelagert werden, sie weiters keine gefährlichen Stoffe enthalten, die Oberflächenabdeckung des Kompartimentsabschnitts ein Freisetzen von Fasern dauerhaft verhindert, keine Arbeiten vorgenommen werden, die zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können sowie die Behörde und der Betreiber geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um zu verhindern, dass Menschen in Kontakt mit den Asbestabfällen kommen.
*****
(Beifall bei der
ÖVP.)
16.52
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Sieber eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten
Karlheinz Kopf, Karl Dobnigg, Kolleginnen und Kollegen, zur Regierungsvorlage
eines Bundesgesetzes, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert
wird (AWG-Novelle 2007) (89 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes
(119 der Beilagen)
Gemäß
Anlage 5 der aktuellen Abfallverzeichnisverordnung (BGBl 2003/570 idF BGBl II
2005/89; iVm § 4 Z 2 AWG 2002) gelten „Asbestzement“ und
„Asbestzementstäube“ seit dem 1.1.2007 als
gefährliche Abfälle. Als solche unterliegen sie dem
grundsätzlichen Verbot der obertägigen Deponierung (§ 16 Abs 1
AWG 2002 iVm Deponieverordnung).
Nach den Bestimmungen
der derzeit geltenden DeponieV (BGBl 1996/164 idF II 2004/49) und dem AWG
2002 ist die Ablagerung von gefährlichen Abfällen verboten, sofern
nicht der Nachweis erbracht werden kann, dass der Abfall im Falle der Deponierung
keine gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweist (§ 5 Z 10 DeponieV).
Dieser Nachweis ist im Rahmen einer Ausstufung gemäß § 7 AWG
2002 auf Grundlage einer Beurteilung einer befugten externen Fachperson
oder Fachanstalt nach einer Sichtkontrolle zu erbringen. Dieses Verfahren ist
mit einem administrativen und finanziellen Aufwand verbunden, welche mit Umsetzung
der EU-Ratsentscheidung 2003/33/EG gemeinschaftsrechtlich nicht mehr
erforderlich ist.
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