Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll24. Sitzung / Seite 186

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Zusammenhang mit den Registern unter Berücksichtigung der Anforderungen für den Datenschutz.

Zu dieser Novelle möchte ich folgenden Antrag einbringen:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Kopf, Dobnigg, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die geplante DeponieV 2007 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft soll die Behandlung von Asbestabfällen gemäß der EU-Ratsentscheidung 2003/33/EG in der Weise regeln, dass Asbestzement und andere Asbestabfälle auf Deponien ohne Ausstufung abgelagert werden dürfen, sofern diese Abfälle in eigenen baulich getrennten Kompartimentsabschnitten abgelagert werden, sie weiters keine gefährlichen Stoffe enthalten, die Oberflächenabdeckung des Kom­partimentsabschnitts ein Freisetzen von Fasern dauerhaft verhindert, keine Arbeiten vorgenommen werden, die zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können sowie die Behörde und der Betreiber geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um zu verhindern, dass Menschen in Kontakt mit den Asbestabfällen kommen.

*****

(Beifall bei der ÖVP.)

16.52


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Sieber eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß einge­bracht und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Karl Dobnigg, Kolleginnen und Kollegen, zur Regie­rungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geän­dert wird (AWG-Novelle 2007) (89 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberich­tes (119 der Beilagen)

Gemäß Anlage 5 der aktuellen Abfallverzeichnisverordnung (BGBl 2003/570 idF BGBl II 2005/89; iVm § 4 Z 2 AWG 2002) gelten „Asbestzement“ und „Asbestzement­stäube“ seit dem 1.1.2007 als gefährliche Abfälle. Als solche unterliegen sie dem grundsätzlichen Verbot der obertägigen Deponierung (§ 16 Abs 1 AWG 2002 iVm Deponieverordnung).

Nach den Bestimmungen der derzeit geltenden DeponieV (BGBl 1996/164 idF II 2004/49) und dem AWG 2002 ist die Ablagerung von gefährlichen Abfällen verboten, sofern nicht der Nachweis erbracht werden kann, dass der Abfall im Falle der Deponierung keine gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweist (§ 5 Z 10 DeponieV). Dieser Nachweis ist im Rahmen einer Ausstufung gemäß § 7 AWG 2002 auf Grund­lage einer Beurteilung einer befugten externen Fachperson oder Fachanstalt nach einer Sichtkontrolle zu erbringen. Dieses Verfahren ist mit einem administrativen und finanziellen Aufwand verbunden, welche mit Umsetzung der EU-Ratsentschei­dung 2003/33/EG gemeinschaftsrechtlich nicht mehr erforderlich ist.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite