Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll24. Sitzung / Seite 256

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

In § 6 Abs. 1 wird bei der Ziffer 2 nach dem Wort „unterliegt“ das Wort „oder“ eingefügt und eine Ziffer 3 wie folgt ergänzt:

„3. im Fall des § 4 Abs. 1 Z 2 durch ein Fahrrad“

*****

Das wäre der Abänderungsantrag, der den Menschen hilft, auch bei Fahrradunfällen entsprechend entschädigt zu werden.

Der zweite Antrag ist ein Entschließungsantrag von meinem Kollegen Rossmann und mir, mit dem insgesamt die Schadensersatzsumme und sozusagen die Entschädi­gungssumme erhöht werden soll.

Entschließungsantrag

Die Bundesregierung wird aufgefordert, im Interesse der Unfallopfer einen Vorschlag für die Anhebung der Mindestversicherungssummen im Kfz-Haftpflichtbereich über das in der EU-Richtlinie vorgesehene Ausmaß hinaus vorzulegen.

Auf diesem Weg sollen existenzbedrohende Situationen für die Beteiligten nach Groß­schadensunfällen vermieden werden, dies nachweislich ohne nennenswerte Kosten­belastung bei einzelnen Haftpflichtversicherten und in Übereinstimmung mit der erfolg­reichen Regelung dieser Frage in einer Reihe europäischer Staaten.

*****

Ich glaube, was in anderen Staaten möglich ist, sollte auch in Österreich Gesetz wer­den. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)

20.49


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Der Entschließungsantrag der Abgeord­neten Rossmann, Moser, Kolleginnen und Kollegen ist nunmehr ordnungsgemäß ein­gebracht, liegt auch vor und steht damit mit in Verhandlung. Ebenso ist der Abände­rungsantrag der Abgeordneten Moser ordnungsgemäß eingebracht, liegt auch vor und steht daher mit in Verhandlung.

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Rossmann, Moser, Kolleginnen und Kollegen betreffend Ausschluss von Härtefällen nach Großschadens-Unfällen durch Anhebung der Mindestversiche­rungssummen im Kfz-Haftpflicht-Bereich

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (80 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG) erlassen wird sowie das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Reichshaftpflichtgesetz, das Rohrleitungsgesetz, das Ver­sicherungsaufsichtsgesetz und das Bundesgesetz über internationales Versicherungs­vertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum geändert werden (Kraftfahrrechts-Änderungsgesetz 2007 – KrÄG 2007) (121 d.B.)

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite