In § 6 Abs. 1 wird bei der Ziffer 2 nach dem Wort „unterliegt“ das Wort „oder“ eingefügt und eine Ziffer 3 wie folgt ergänzt:
„3. im Fall des § 4 Abs. 1 Z 2 durch ein Fahrrad“
*****
Das wäre der Abänderungsantrag, der den Menschen hilft, auch bei Fahrradunfällen entsprechend entschädigt zu werden.
Der zweite Antrag ist ein Entschließungsantrag von meinem Kollegen Rossmann und mir, mit dem insgesamt die Schadensersatzsumme und sozusagen die Entschädigungssumme erhöht werden soll.
Entschließungsantrag
Die Bundesregierung wird aufgefordert, im Interesse der Unfallopfer einen Vorschlag für die Anhebung der Mindestversicherungssummen im Kfz-Haftpflichtbereich über das in der EU-Richtlinie vorgesehene Ausmaß hinaus vorzulegen.
Auf diesem Weg sollen existenzbedrohende Situationen für die Beteiligten nach Großschadensunfällen vermieden werden, dies nachweislich ohne nennenswerte Kostenbelastung bei einzelnen Haftpflichtversicherten und in Übereinstimmung mit der erfolgreichen Regelung dieser Frage in einer Reihe europäischer Staaten.
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Ich glaube, was in anderen Staaten möglich ist, sollte
auch in Österreich Gesetz werden. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)
20.49
Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Der Entschließungsantrag der Abgeordneten Rossmann, Moser, Kolleginnen und Kollegen ist nunmehr ordnungsgemäß eingebracht, liegt auch vor und steht damit mit in Verhandlung. Ebenso ist der Abänderungsantrag der Abgeordneten Moser ordnungsgemäß eingebracht, liegt auch vor und steht daher mit in Verhandlung.
Die Anträge haben
folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten
Rossmann, Moser, Kolleginnen und Kollegen betreffend Ausschluss von
Härtefällen nach Großschadens-Unfällen durch Anhebung der
Mindestversicherungssummen im Kfz-Haftpflicht-Bereich
eingebracht im Zuge
der Debatte über den Bericht des Finanzausschusses über die
Regierungsvorlage (80 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein
Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz –
VOEG) erlassen wird sowie das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz
1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das
Gaswirtschaftsgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Reichshaftpflichtgesetz,
das Rohrleitungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das
Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für
den Europäischen Wirtschaftsraum geändert werden
(Kraftfahrrechts-Änderungsgesetz 2007 – KrÄG 2007)
(121 d.B.)
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