belastung der
einzelnen Haftpflichtversicherten und in Übereinstimmung mit der erfolgreichen
Regelung dieser Frage in einer Reihe europäischer Staaten.
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Abänderungsantrag
Der Abgeordneten
Dr. Gabriela Moser, Mag. Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen
eingebracht im Zuge der
Debatte über den Bericht des Finanzausschusses über die
Regierungsvorlage (80 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein
Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz –
VOEG) erlassen wird sowie das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz
1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das
Gaswirtschaftsgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Reichshaftpflichtgesetz,
das Rohrleitungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das
Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für
den Europäischen Wirtschaftsraum geändert werden
(Kraftfahrrechts-Änderungsgesetz 2007 – KrÄG 2007)
(121 d.B.)
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Das im Titel genannte
Bundesgesetz in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt
geändert:
Im § 6
Abs. 1 VO-EG ist bei der Ziffer 2 nach dem Wort
„unterliegt“ das Wort „oder“ einzufügen und eine
Ziffer 3 wie folgt zu ergänzen:
„3. im Fall des
§ 4 Abs. 1 Z. 2 durch ein Fahrrad.
Begründung:
Nach dem vorliegenden
Gesetzesentwurf ist entgegen dem Prinzip der fiktiven Haftpflichtversicherung
nur den Verkehrsopfern und ihren Hinterbliebenen, nicht aber weiteren
Geschädigten wie den ArbeitgeberInner der Verkehrsopfer (Lohnfortzahlungsschaden),
der Sozialversicherung, den Krankenanstalten und der Sozialhilfe Schadenersatz
zu leisten. Diese Belastung der ArbeitgeberInnen , der Sozialversicherten und
der SteuerzahlerInnen zugunsten einer Entlastung der Haftpflichtversicherer ist
nicht sachgerecht, wie auch in einem ausführlichen Artikel eines
Rechnungshofbeamten in der Zeitschrift „Soziale Sicherheit“
nachzulesen ist (Manfred Hoza: Fahrerflucht: Heilungskostenersatz und
Schmerzensgeld. In: SozSi 2004: 404ff). Eine weitere starke Entlastung der
Haftpflichtversicherer ist überdies durch den überwiegend Ausschluss
des Ersatzes von Schachschäden gegeben, darüber hinaus erfolgt auch
durch Vollkaskoversicherungen eine derartige Entlastung.
Diese weitgehend Entlastung und Überwälzungen von Kosten des Kfz-Bereichs auf die Allgemeinheit (Gesamtheit der Versicherten) rechtfertigen die Forderung, analog zur Leistungspflicht für die Opfer von Unfällen nicht versicherungspflichtiger Fahrzeuge auch eine Leistungspflicht zugunsten der Opfer bei Fahrradunfällen mit Fahrerflucht vorzusehen. Bei derartigen Unfällen könnten so im Interesse der Verkehrsopfer Härtefälle vermieden werden. In sachlicher Hinsicht kann bei Belastung der Sozialversicherungsträger ebenso wie bei nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen auch bei Fahrrädern von einem fiktiven Versicherungsschutz der (üblicherweise sozialversicher-
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