Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll24. Sitzung / Seite 258

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belastung der einzelnen Haftpflichtversicherten und in Übereinstimmung mit der erfolg­reichen Regelung dieser Frage in einer Reihe europäischer Staaten.

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Abänderungsantrag

Der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Mag. Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kolle­gen

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (80 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG) erlassen wird sowie das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Reichshaftpflichtgesetz, das Rohrleitungsgesetz, das Ver­sicherungsaufsichtsgesetz und das Bundesgesetz über internationales Versicherungs­vertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum geändert werden (Kraftfahrrechts-Änderungsgesetz 2007 – KrÄG 2007) (121 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das im Titel genannte Bundesgesetz in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:

Im § 6 Abs. 1 VO-EG ist bei der Ziffer 2 nach dem Wort „unterliegt“ das Wort „oder“ einzufügen und eine Ziffer 3 wie folgt zu ergänzen:

„3. im Fall des § 4 Abs. 1 Z. 2 durch ein Fahrrad.

Begründung:

Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf ist entgegen dem Prinzip der fiktiven Haft­pflichtversicherung nur den Verkehrsopfern und ihren Hinterbliebenen, nicht aber wei­teren Geschädigten wie den ArbeitgeberInner der Verkehrsopfer (Lohnfortzahlungs­schaden), der Sozialversicherung, den Krankenanstalten und der Sozialhilfe Schaden­ersatz zu leisten. Diese Belastung der ArbeitgeberInnen , der Sozialversicherten und der SteuerzahlerInnen zugunsten einer Entlastung der Haftpflichtversicherer ist nicht sachgerecht, wie auch in einem ausführlichen Artikel eines Rechnungshofbeamten in der Zeitschrift „Soziale Sicherheit“ nachzulesen ist (Manfred Hoza: Fahrerflucht: Hei­lungskostenersatz und Schmerzensgeld. In: SozSi 2004: 404ff). Eine weitere starke Entlastung der Haftpflichtversicherer ist überdies durch den überwiegend Ausschluss des Ersatzes von Schachschäden gegeben, darüber hinaus erfolgt auch durch Voll­kaskoversicherungen eine derartige Entlastung.

Diese weitgehend Entlastung und Überwälzungen von Kosten des Kfz-Bereichs auf die Allgemeinheit (Gesamtheit der Versicherten) rechtfertigen die Forderung, analog zur Leistungspflicht für die Opfer von Unfällen nicht versicherungspflichtiger Fahrzeuge auch eine Leistungspflicht zugunsten der Opfer bei Fahrradunfällen mit Fahrerflucht vorzusehen. Bei derartigen Unfällen könnten so im Interesse der Verkehrsopfer Härte­fälle vermieden werden. In sachlicher Hinsicht kann bei Belastung der Sozialversiche­rungsträger ebenso wie bei nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen auch bei Fahrrädern von einem fiktiven Versicherungsschutz der (üblicherweise sozialversicher-


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