Die unterfertigten
Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle
beschließen:
„Die
Bundesregierung, wird aufgefordert, dem Nationalrat schnellstmöglich eine
Regierungsvorlage betreffend einer Änderung der einschlägigen Gesetzesmaterien
in Hinsicht auf eine Entlastung der Autofahrer durch Anhebung des
Km-Geldes auf 50 Cent, zuzuleiten.“
*****
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Bucher. Wunschredezeit: 3 Minuten. – Bitte.
21.27
Abgeordneter Josef Bucher (BZÖ): Frau Präsident! Herr Staatssekretär! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir werden dieser – hoffentlich verfassungskonformen – Reisekosten-Novelle zustimmen, weil ja niemand von uns möchte, dass es zu Nettolohneinbußen bei den Arbeitnehmern kommt oder dass dies zu irgendwelchen erhöhten Personalaufwendungen für die Unternehmer führt.
Wir halten aber doch fest, dass es unterschiedliche Abgeltungen, also Aufwandsersätze gibt, und zwar bei Reisen, Verköstigungen und auch beim Übernachtungskostenersatz, und dass es ein Auftrag an die Sozialpartnerschaft wäre, einmal darüber nachzudenken, ob man diese unterschiedlichen Aufwendungen – egal, von welcher Zunft sie auch immer herbeigeführt werden – nicht abgleicht und alle Branchen in unserem Wirtschaftssystem die gleichen Aufwendungssätze verrechnen dürfen. Das wäre der Wunsch an die Sozialpartnerschaft, dafür Sorge zu tragen.
Wir vom BZÖ werden dieser Novelle zustimmen. (Beifall
beim BZÖ.)
21.28
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Es hat sich nun Herr Staatssekretär Dr. Matznetter zu Wort gemeldet. Ich erteile es ihm.
21.28
Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Christoph Matznetter: Frau Präsidentin! Hohes Haus! Eigentlich wollte ich mich nicht mehr zu Wort melden, allerdings zwingen mich die Ausführungen des Kollegen Rossmann dazu, zum dritten Mal etwas zu sagen. Ich bitte um Entschuldigung und werde es möglichst kurz halten. (Abg. Scheibner: Sie wissen aber eh, wie spät es ist?)
Punkt eins: Wir gehen nicht davon aus, dass unmittelbar eine Verfassungswidrigkeit gegeben ist, und zwar aus einem ganz einfachen Umstand heraus: Im § 26 werden jene Kostenbeiträge geregelt, die ein Ersatz für Aufwendungen des Arbeitnehmers sind, also de facto kein Entgelt darstellen.
Umgekehrt werden im § 3 jene prinzipiell eigentlich steuerpflichtigen Einkünfte geregelt, die aus besonderen Gründen nicht der Steuerpflicht unterliegen und steuerfrei gestellt sind. Dies ist ein anderes Rechtsinstitut, wobei wir eine Fülle von Befreiungen haben und an sich nicht die gleiche Überlegung wie im § 26 Platz greifen kann. Daher habe ich die Zuversicht, dass diesbezüglich sozusagen keine evidente einfache Neufassung desselben vorliegt.
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