2. In Artikel 2 Teil 2 lauten die Ziffern 5 und 6:
„5. In § 298 Abs. 12 entfällt die Wendung „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007“. 6. In § 298 Abs. 12 entfallen die beiden letzten Sätze.“
3. In Artikel 3 Teil 2 lauten die Ziffern 10 und 11:
„10. In § 287 Abs. 12 entfällt die Wendung „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007“. 11. In § 287 Abs. 12 entfallen die beiden letzten Sätze.“
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Ein zweiter Bereich, der uns vom BZÖ auch sehr wichtig ist, ist die Pensionsversicherung für pflegende Angehörige. Ich habe schon gesagt, wir haben einen ersten Schritt dahingehend gemacht, dass ab Pflegestufe 3 der Dienstgeberanteil von der öffentlichen Hand übernommen worden ist. Daher denke ich, sollte man jetzt in einem weiteren Schritt auch den Dienstnehmeranteil übernehmen. Das, was hier vorliegt, ist wirklich eine halbherzige und auch eine sehr komplizierte Lösung, dass nämlich jene, die in der Pflegestufe 4 sind, 50 Prozent Dienstnehmeranteil übernommen bekommen, jene von Pflegestufe 5 dann 100 Prozent. Ich frage mich: Wenn es dann zu unterschiedlichen Einstufungen kommt, wie gehen die pflegenden Angehörigen damit um?
Da hätte ich mir schon erwartet, dass gerade auch die Frauen in der sozialdemokratischen Fraktion mehr Vehemenz gezeigt und gesagt hätten: Gerade Frauen betrifft das ja in diesem Bereich. – Da geht es auch wieder um die eigenständige Altersabsicherung von Frauen – von Frauen, denen oft noch einige Jahre fehlen, weil sie ihren Ehepartner oder ihre Eltern pflegen.
Daher bringen wir auch dazu einen Abänderungsantrag ein.
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Ursula Haubner und Kollegen
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die im Titel genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. In Artikel 1 Teil 2 lautet die Ziffer 9:
„9. Dem § 77 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Abweichend von den Abs. 6 und 8 trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Kalendermonate je Pflegefall die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird.““
2. In Artikel 2 Teil 2 lautet die Ziffer 2:
„2. Dem § 33 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Abweichend von Abs. 9 trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Kalendermonate je Pflegefall die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird.““
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