3. In Artikel 3 Teil 2 lautet die Ziffer 2:
„2. Dem § 28 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Abweichend von Abs. 6 trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Kalendermonate je Pflegefall die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird.““
*****
Meine sehr geehrten Damen und Herren, einen dritten Bereich möchte ich hier noch anführen, weil er auch in Verhandlung und im Rahmen der Debatte zu artikulieren ist. Fehler in der Vergangenheit für eine gerechte Pension für Frauen wurden viele gemacht. Es wäre an der Zeit gewesen, gerade im Rahmen dieses Sozialrechts-Änderungsgesetzes auch jenen Frauen Rechnung zu tragen, die in der Vergangenheit nicht erwerbstätig waren, aber Familie haben, Kinder großgezogen haben oder alte, behinderte Familienangehörige gepflegt haben. Das sind heute rund 60 000 Frauen, die keine eigene Pension haben. Da hätte ich mir schon erwartet, dass hier etwas in diese Änderung einfließt. Es kann nicht sein, dass Frauen nur deshalb, weil sie damals nicht berufstätig gewesen sind, heute ohne eigenständige Absicherung dastehen, dass sie von Sozialhilfe leben müssen beziehungsweise unmittelbar auf den Partner angewiesen sind.
Diesbezüglich hätte ich mir eine Kurskorrektur
erwartet. Und ich sage es noch einmal: Es ist eine Schande, dass ein Land wie
Österreich für diese Frauen keine Vorsorge getroffen hat! Gott
sei Dank gibt es ein Ausnahmeland in Österreich, das Land Kärnten. (Zwischenruf der Abg. Steibl.) Dort hat man das Problem erkannt. (Beifall beim BZÖ.)
Ich ersuche Sie, am Vorbild Kärnten auch für
Mütter, für Frauen, die keine eigene Pension haben, künftig
eine nachhaltige Sicherung einzuführen. Schaffen Sie Gerechtigkeit und
vergessen Sie, bitte, nicht auf diese Frauen! Wir vom BZÖ werden da nicht
lockerlassen. – Danke schön. (Beifall beim BZÖ.)
11.59
Präsident Dr. Michael Spindelegger: Die beiden Abänderungsanträge, die Frau Abgeordnete Haubner eingebracht hat, sind ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und stehen daher mit in Verhandlung.
Die Anträge haben
folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Ursula
Haubner und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales
(110 d.B.) über die Regierungsvorlage (77 der Beilagen)
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
das Allgemeine Pensionsgesetz und das Bundespflegegeldgesetz geändert
werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 – SRÄG 2007)
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Die im Titel genannte
Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt
geändert:
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite