Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll25. Sitzung / Seite 67

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Der Nationalrat hat beschlossen:

1. In Artikel 1 Teil 2 lauten die Ziffern 18 und 19:

„18. In § 607 Abs. 12 entfällt die Wendung „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007“.

19. In § 607 Abs. 12 entfallen die beiden letzten Sätze.“

2. In Artikel 2 Teil 2 lauten die Ziffern 5 und 6:

„5. In § 298 Abs. 12 entfällt die Wendung „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007“.

6. In § 298 Abs. 12 entfallen die beiden letzten Sätze.“

3. In Artikel 3 Teil 2 lauten die Ziffern 10 und 11:

„10. In § 287 Abs. 12 entfällt die Wendung „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007“.

11. In § 287 Abs. 12 entfallen die beiden letzten Sätze.“

Begründung:

In der vergangenen Legislaturperiode wurden wesentliche Schritte in Richtung einer wirksamen, gerechten und fairen Sozialpolitik gesetzt und der abschlagsfreie Pensi­onsantritt mit 55/60 Jahren im Rahmen der Langzeitversichertenregelung der sog. „Hacklerregelung“ ermöglicht. Mit der vorgesehenen Verlängerung der abschlagsfreien „Hacklerregelung“ bis zum Jahr 2010 wird jedoch keine dauerhafte Lösung für einen abschlagsfreien vorzeitigen Zugang für Langzeitversicherte gefunden. Es sollte aber gewährleistet werden, dass schwer arbeitende Menschen, welche die Anspruchsvor­aussetzungen erfüllen dauerhaft früher und ohne Abschläge in Pension gehen können. Denn gerade im Pensionssystem sind klare und verlässliche Regelungen für den Pen­sionszugang und die Pensionshöhe wichtig. Daher wird vorgeschlagen, die Verlänge­rung der Bestimmungen nur für wenige Jahre durch einen unbegrenzten abschlags­freien Pensionszugang nach 45 Arbeitsjahren zu ersetzen.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Ursula Haubner und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (110 d.B.) über die Regierungsvorlage (77 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerb­liche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allge­meine Pensionsgesetz und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden (Sozial­rechts-Änderungsgesetz 2007 – SRÄG 2007)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschussberichtes wird wie folgt geändert:

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. In Artikel 1 Teil 2 lautet die Ziffer 9:

„9. Dem § 77 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Abweichend von den Abs. 6 und 8 trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Ka­lendermonate je Pflegefall die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5


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