des
Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze
gepflegt wird.““
2. In
Artikel 2 Teil 2 lautet die Ziffer 2:
„2. Dem
§ 33 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Abweichend
von Abs. 9 trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Kalendermonate
je Pflegefall die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger
(eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe
der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den
Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird.““
3. In Artikel 3
Teil 2 lautet die Ziffer 2:
„2. Dem
§ 28 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Abweichend
von Abs. 6 trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Kalendermonate
je Pflegefall die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger
(eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe
der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den
Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird.““
Begründung:
Mehr als 80 % der
pflegebedürftigen Menschen in Österreich werden zu Hause durch
Angehörige gepflegt. Die pflegenden Angehörigen leisten dadurch
volkswirtschaftlich einen bedeutenden Beitrag, ohne den die Betreuung aller
Pflegebedürftigen in Österreich nicht möglich wäre.
Mit dieser Pflege zu Hause sind nicht nur psychische und physische Belastungen,
sondern insbesondere auch finanzielle Einbußen für die Angehörigen
verbunden. Um die häusliche Pflege langfristig zu sichern, ist es daher
von großer Bedeutung, die Situation pflegender Angehöriger zu verbessern.
Daher soll hinkünftig der Bund die gesamten Beiträge von pflegenden
Angehörigen für längstens 48 Kalendermonate tragen, wenn
die pflegebedürftige Person zumindest in Höhe der Stufe 3 nach
§ 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der
Landespflegegeldgesetze gepflegt wird. Da Demenz- und Alzheimerkranke eine
ständige Aufsicht benötigen und die Pflegegeldeinstufungen bei
diesen Krankheiten eher niedrig sind, sollen vor allem pflegende
Angehörige vermehrt von dieser Regelung profitieren können. Auch
soll damit ein Anreiz für eine Verlagerung der Pflege von öffentlichen
Einrichtungen zur privaten Pflege zu Hause geschaffen werden.
*****
Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Amon. 4 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Herr Kollege.
12.00
Abgeordneter Werner Amon, MBA (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Die Gesetzesvorlage, und zwar zur 67. ASVG-Novelle, ist, glaube ich, eine, die durchaus eine sehr gute und interessante Weiterentwicklung der Materien zum Inhalt hat.
Ich bin nicht ganz der Meinung der Frau Kollegin Csörgits, mit der ich an sich eine sehr gute Zusammenarbeit habe (Beifall des Abg. Riepl), aber wenn sie sagt, dass es endlich wieder einmal – ja, das ist durchaus positiv – eine ASVG-Vorlage gibt, die für die
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